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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1890-08-08 · Heft 30 (8.8.1890) · p. Seite 401

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
54 (1890)
Issue
Heft 30 (8.8.1890)
Date
1890-08-08
Page
Seite 401 (sequence 9)
Language
German
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401 »fuhren sonders, orencn" h ihrem immer dagegen Grundes, und belastet ins nur undherr em dieen dom Gulden Stadt- -, theils letztere he von gebaute Häusern Feucrsder verfür den Lauholz )cn von Christen, ers und ifstellcn, mußten, r, sowie errschaft l Bezug .istlichen tigkeitslüttesten nal, als nicht an In den anz die tädtische inz das rt, falls >ld oder >ers als sie den rrschaftn dürfe, »blichen en alle Waaren >uf dem :rkaufcn ei stand sie von >as Geien und l unterlege zu vversenz wohnen werden; nachdem, wenn sich die Deutschen von da rühren werden, alsdann soll ihnen frei sein, das Tuchmacherhandwerk auf immer zu treiben". Den Anschauungen der Zeit entspricht es, daß bei aller Gleichstellung der Juden und Christen in gewerblicher Beziehung von einer Einziehung der erstercn in die Innungen der letzteren Abstand genommen wurde. Es ist aber sehr bcmerkenswerth, daß dies von beiden Seiten als ein Bortheil angesehen wurde. Tenn laährend es in dem Privilegium der Christen darüber heißt: „Daß lein Jude oder Störer oder tadelhafter Meister, der seine gute Kundschaft nicht bringet, neben ihnen arbeiten oder gar zu eine ehrliche Znnfst und Zeche auf- oder annehmen noch eingezwungen oder eiugedrungeu werden soll", besagt das Judenprivilcg: „Auch sollen ach selbige in kein Gewerk einschließeu, weder solchen unterworfen sein. Vielmehr sie sollen van diesen Handwerken, welche sie treiben >verden, von allen Ausgaben frei sein, überhaupt, kurz gefaßt, selbige lallen frei sein in allen Handlungen, Arbeiten und Eroberungen durch verschiedene Mittel der Lebensnahrung gleichförmig den Christen ohne Verhinderung von Jemand". — Auch in Bezug auf die Einrichtung von Jahrmärkten, deren Bedeutung für Handel und Gewerbe in jener Zeit außerordentlich groß war, versprach der Grundherr auf sie Juden Rücksicht zu nehmen und dieselben nicht auf Sonnabend zu legen. Thatsächlich findet man auch, daß von den drei Jahrmärkten, welche kurz darauf der Stadt durch den Antrag des Grundticrrn durch königliche Genehmigung bewilligt wurden, keiner auf einen Sonnabend, wohl aber zwei auf einen Sonntag fielen. Es ist von Interesse zu beobachten, wie die Grundherrschaft nicht nur durch die angegebenen Maßregeln die jüdische Gemeinde und christliche Bürgerschaft in analoge Verhältnisse zu setzen sich bemühte, 'andern von vornherein auch jeder Belästigung und Vergewaltigung der Juden durch die Christen vorzubeugen strebte. Das Verbot der Luchmacherei durch die Inden hat ausgcsprochenermaßcn den Zweck, den Frieden zwischen den beiden Glaubensgemeinschaften zu fördern. Andere Bestimmungen zielten dahin, die Inden vor anderweitig vielfach beobachteten Quälereien in untergeordneten Dingen zu schützen. Do sollten die Christen ihnen die Benutzung des städtischen Badehauses nicht verwehren dürfen, sollte es den Juden gestattet sein, ihre Verstorbenen zum Begräbnis; aus welchem Thore sie wollten, hcrauszutragcn, sollte man ihnen nicht verwehren können, christliches Gesinde zu halten und dasselbe auch zum Handwerksbetrieb zu verwenden, auch sollte es ihnen freistehen, Häuser der Christen nach Belieben zu kaufen. Um aber jeder ernsten Vergewaltigung der Juden vorzubeugen oder solche, wenn sic Vorkommen sollten, imchdrücklich zu bestrafen, führte die Grundherrschaft eine eigens ersonnene und sonst wohl nirgends wieder beobachtete Maßregel ein. Sic setzte nämlich einen besonderen Gerichtshof zum Schutze der Inden in Dchwcrsenz ein, derselbe sollte auf jede Kunde einer an einem Juden geübten Gcwaltthat bei Strafe von 200 Mark sofort zusammentreten und wurde mit dem Rechte, über Leben und Tod zu richten, ausgestattet. Wer „aus der Gemeinde oder aus den; Ruthe in solchen Aufruhr oder Gewaltthätigkeit entweder in der That oder mit Rath, wie auch Aufwiegelung gegen die Juden schuld sein sollte, cs mag sein, was vor eine Person es wolle, wenn selbige mit hinlänglichen Zeugen überführt werde", so solle sic durch diesen Gerichtshof mit Verlust ihres Lebens und Vermögens, welches der Grundherrschaft anheimfalle, bestraft werden. Auch gegen etwa vorkommende Sinnesänderungen späterer Grundherren wurden Juden und Christen in gleicher Weise sichergestcllt. Ter Grundherr verpflichtete sich und seine Nachkomnicn den Juden gegenüber auf sein ritterliches Wort, die Privilegien zu halten und versprach, wenn die Inden im Falle einer Verletzung derselben „von dort wegstürtzen müßten", vor ihrem Abzüge eine Summe von 00,000 Gulden und außerdem den Geldwerth aller ihrer Gebäude und Wohnungen nach einer billigen Taxe ihnen zu erlegen. Eine gleiche Summe wurde für den gleichen Fall auch der christlichen Bürgerschaft zugcsichert. Wenn cs das Bcachtenswerthe an der Entstehungsgeschichte und ersten Einrichtung der Schwcrsenzer Jndcngemeinde ist, daß sie den Versuch eines hochsinnigcn Edelherrn darstcllt, Juden und Christen auf deinselben Fuße zu behandeln, ja, die erstercn als eines größeren Schutzes bedürftig, durch noch kräftigere Maßregeln zu schirmen: so ist es um so bemerkenswürdiger, daß man diese Analogie zwischeir Juden und Christen and) bis auf das Gebiet der kirchlichen Verfassung verfolgen kann. Tic Tendenz der Entstehung des ganzen Gemeinwesens als einer Reaktion gegen die triumphircndc Macht der Unduldsamkeit in der benachbarten Hauptstadt brachte es mit sich, daß beide Rcligionsgenossenschaften mit starten Fäden an die Brüdergemeinden PoscnS geknüpft erscheinen. Sowohl die protestantische, wie die jüdische Gemeinde von Schwerscnz stellen sich kirchenrechtlich als je eine Einheit mit der Posencr Gemeinde dar. Während jedoch diese Vereinigung bei den Evangelischen mehr wie eine Verbindung erscheint, tritt sic bei den Juden als eine Art Unterwerfung der Schwerscnzcr Gemeinde unter die Posencr auf. Von der offenkundigen Thatsachc ausgehend, daß die Posencr Gemeinde den Anstoß zur Begründung der Schwcrsenzer gegeben, einen Theil ihrer Häuser und wahrscheinlich auch ihre Synagoge gebaut und sich für die Zahlung ihrer Abgaben an die Grundherrschaft dieser gegenüber verbürgt hatte, hatte man der neuen Gemeinde nur ein geringes, selbstständiges Leben gelassen. Wir kennen die Vcrfassungsurkunde, welche über die Natur dieser Verhältnisse genauen Aufschluß geben »önnte, nicht, indessen liegen uns aus späterer Zeit eine größere Anzahl Verträge zwischen beiden Gemeinden vor, so daß man das Bild der ursprünglichen Einrichtung sich mit einiger Sicherheit wieder Herstellen kann. Der Hauptgesichtspunkt war der, daß die Schwcrsenzer als selbstständige Gemeinde nicht aufzutreten, vielmehr als Glied der Posencr sich zu betrachten hatten; denn diese hatte sie, „wie eine Taube ihre Jungen mit Flügeln bedecket" und „führe sie, wie ein Hirt, welcher seine Schafe liebt". Demzufolge stand der Schwcrsenzer Gemeinde die Wahl ihrer Aeltestcn und des Rabbiners nicht zu, vielmehr übten die Posencr den wesentlichsten Einfluß hierauf; für die Gerechtigkeits- Pflege war das Schwcrsenzer Judengericht nur bei geringfügigen Objekten — wahrscheinlich bis zu 30 polnischen Gulden — zuständig, in bedeutenderen Sachen und wie schon angegeben — in zweiter Instanz entschied das Posencr Gericht. Auch die Ehrenverleihuugcn des Chower- und Morenutitels stand dem Schwcrsenzer Rabbiner nicht zu, ebenso scheint aus die Verleihung der Sipe in der Schwer - cnzer Synagoge die Posencr Gemeinde einen wesentlichen Einfluß ansgeübt zu haben. Vollkommen unselbstständig war die Gemeinde in ihren finanziellen Verhältnissen. Für die große Judensteuer, welche jedes Jahr gezahlt und von der Vierländersynode den einzelnen Gemeinden auferlegt wurde, wurde die Schwcrsenzer Gemeinde nicht berücksichtigt, vielmehr zahlte sic jährlich eine von der Posencr Gemeindc im Voraus festgesetzte Quote an diese aus. Auch für außergewöhnliche Auflagen rechnete Schwcrsenz nicht mit, sondern ^'rächte durch eine Betheiligung von wahrscheinlich 7V- Prozent die der Posener Gemeinde aufcrlegte Theilsummc mit auf, ja, sie war nicht einmal befugt, die auf sie fallende Quote unter ihre Gemeinde- Mitglieder, ohne Mitwirkung der Posener Aeltestcn zu vertheilen. Auch vom Schlachten des Viehs, von Trauungen u. s. w. zog die Posener Gemeinde ans Schwersenz Einkünfte. Am klarsten aber tritt die Ab-

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