Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 54 (1890)
- Issue
- Heft 30 (8.8.1890)
- Date
- 1890-08-08
- Page
- Seite 400 (sequence 8)
- Language
- German
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I 400 von Christen gedacht wurde. Am 2.4. August 1638 erhielten die allmählich herangezogenen Christen ihr Privilegium, also 17 Jahre nach der mit den Jndenältesten geschlossenen Abmachung. Wie sehr Sigismund von Grudzinski es sich angelegen sein ließ, Ansiedler heranzuziehen, zeigt ein offenes Sendschreiben, welches er 1641 im Truck in Deutschland verbreiten ließ, und von welchem ein Zufall uns noch ein Exemplar erhalten hat. Es heißt in diesem Rundschreiben unter anderm: — „als thun wir hiermit alle redliche Leute deutscher Nation, die sich hier in Polen zu setzen willens waren, freundlichen invitiren, sic wollten an gemelten Ort kommen, allda sich setzen und fundiren. Wir versprechen ihnen von uns, unsere Erben rmd Erbnchmer, daß wir dicselbigen nicht allein bei gemelten ihnen von uns erthcilten Privilegien und Freiheiten . . . schützen und handhaben wollen, sondern auch zur Aufbauung ihrer Häuser in unseren Heiden und Wäldern, so viel sie bedürfen werde», umbsonst Holz geben lassen, alle Beförderungen ihnen leisten und billiges iKilrociniuin ihnen beweisen. Weil denn des -Orts Gelegenheit sehr bequem, das Exerzitium der evangelischen Religion frei rmd ungehindert allda erereirct werde, wir auch sampt unseren Erben solches unverbrüchlich zu erhalten und bei dem verehrten Excrzitio der evangelischen Religion die Einwohner zu schützen uns verobligiren". Schon vor Erlaß dieses Rundschreibens aber hatte Grudzinski den wichtigen Schritt gethan, durch den er die protestantische Gemeinde Posens aus ihrer Noth befreite. Nachdem er zunächst in furchtlosem Auftreten gegen die unduldsame Richtung der Hauptstadt den Protestanten derselben in seinem Schwersenzer Schlosse ihre gottesdienstlichen Hebungen abzuhalten gestattet hatte, vereinigte er durch eine am 14. Februar 1640 ausgestellte Urkunde die Posener und Schwersenzer protestantische Gemeinde zu einer einzigen, wies ihnen einen Platz für die Erbauung einer Kirche, sowie zwei Häuser für die Schule, die Wohnung des Pastors und des Seelsorgers au und versprach den Posencrn, wenn sie, um den Gottesdienst abzuhalten, nach Schwersenz kämen, freie Herberge. Die ungewöhnlich günstige Lage, in ivelche die in Schwersenz angesiedelten Juden kamen, zeigt sich darin am klarsten, daß sie in ihren Lebensbedingungen fast in keinem Punkte schlechter gestellt waren als die Christen. Die beiden uns vorliegenden Privilegien für die beiden Glaubensgemeinschaften decken einander in den wesentlichen Stücke», wobei allerdings immer zu beachten bleibt, daß an ein Zusammcnfließcn beider in eine Gesammtbürgerschaft nach der Anschauungsweise der Zeit nicht gedacht werden darf, vielmehr jede als abgesonderte Einheit in Verfassung, Verwaltung und Rechtsprechung organisirt erscheint. Von charakteristischer Bedeutung für die Tendenz der Bildung sowohl der jüdischen als der christlichen Gemeinde ist es, daß in beiden Privilegien der erste Punkt der Religionsfreiheit gewidmet ist. Das Judenprivilcg sichert im Eingänge zu, „daß erwähnte Juden und ein jeder dcrselbigcn in meinen eigenthüinlichen Gütern, beiderlei Geschlechts sowohl männlich als weiblich nebst ihren Kindern ein gebührliches Leben laut Gesetz und Beruf ihres Standes führen und verrichten können", und das christliche an analoger Stelle: „Sollen und wollen wir den genannten Bürgern niedrigen und hohen Standes, keinen ausgeschlossen, bei der Evangelischen Lehre der unveränderten Augspurgischen Konfession, dcro Kirchenordnungcn, Ceremonien, Priestern und Kirchendienern schützen und erhalten und nach aller Möglichkeit wieder allerlei Feindseligkeiten, Protensiousgcld oder anderen Auflegungen, wie sie möge von der Bäpstlichen römischen Geistlichkeit erdacht und erfunden werden, wider Allcrlcy Anlauf, öffentliche Gewalt, Schmähungen defendiren und handhaben." — In gleicher Weise wurde beiden Religionsgenvssenschaften zugesichert, daß ihre Mitglieder für alle Zeit von Frohndiensten und Frohnfuhren frei sein sollten, den Juden aber gelobte der Grundherr noch besonders, daß er keinen von ihnen als seinen „Unterthan oder hiesig Geborenen" sich zueignen werde, vielmehr sollte es jedem freistehen, nach ihrem Willen aus seinen Gütern „frei und persönlich", wohin er immer wolle, zu ziehen. — Die wesentlichste Verpflichtung, welche dagegen die Bewohner der Stadt, sowohl Juden als Christen, dem Grundherrn gegenüber aufnahmen, war die Zahlung eines Geldzinses, rmd auch hier sehen wir nicht, daß die Juden wesentlich stärker belastet wurden als die Christen. Von den Christen wurde dieser Zins nur als Grundzins gezahlt, nämlich von Häusern, welche der Grundherr gebaut hatte, 20 Gulden, bczrv. 10 Gulden jährlich, je nachdem dieselben am Markte lagen oder nicht, von Häusern aber, zu denen vom Grundherrn mir der Platz und das Bauholz gegeben war, 2 Gulden jährlich am Markte bezw. 1 (dulden 6 Groschen in andereil Stadtthcilen. Von den Judeir wurde der Zins theils als Grund-, theils auch als Kopfzins „wegen der Herrschaft" abgeführt. Die letztere Abgabe leistete ein Jeder, Wirth oder Miether, in der Höhe von 2 Gulden jährlich, die elftere fiel bei Denjenigen, welche eigen gebaute Häuser besaßen, völlig hinweg, während die in herrschaftlichen Häusern Wohnenden 10 Gulden jährlich bezahlten. — Im Fall einer Feucrsbrunst sollteil sämmtliche Zinszahlungen durch die Bewohner der verbrannten Häuser, sowohl Inden wie Christen, aufhören, für den Wiederallfbau aber verpflichtete sich der Grundherr, das Bauholz herzngeben. In Bezug auf die innere Verfassung finden wir die Juden von der Grundherrschaft noch unabhängiger gestellt als die Christen. Während nämlich die letzteren für die Wahl des Bürgerineistcrs lind Vogtes nur eine Kandidatenliste von je vier Mitgliedern aufstellen, die Auswahl aus dieser aber der Grundherrschaft überlassen mußten, wurde den Juden zugesichert, daß sie ihre Aeltesten und Richter, sowie den Rabbiner selbst wühlen durften, und daß die Grundherrschaft nicht „dazu gehöre". Ebenso versprach die Grundherrschaft in Bezug auf die Rechtspflege, während sie in den Rechtsfüllen der christlichen Bürgerschaft sich selbst als zweite Instanz einsetzte, in die Gerechtigkeitspflege der Juden sich nicht einzumischen, „sondern die Judeiiültesteil selbst oder die Richter sollen unter der Judenschaft, sowohl criminal, als auch gemeine Rechte richten, von welchen die Appellation nicht an mW), sondern an die Jndenältesten zu Posen ergehen soll". In den Streitfällen von Allßeil gegen Judeil sollten in erster Jnstailz die Judenältestcu, in Prozessen der Juden gegen die Christen das städtische Gericht entscheiden. Für beide Fälle «war Appcllationsinstanz das Gericht der Grundherrschaft; doch wurde den Juden zugesichert, falls es nothivendig sein sollte, einen von ihnen wegen einer Schlild oder eines Verbrechens gefangen zu setzen, daß dies nirgendwo anders als iil der jüdischeil „Kamorka" geschehen sollte, es sei denn, daß sie den Gefangenen nicht annehmen wollten, worauf er in das grundhcrrschaftliche, jedoch nicht in ein unterirdisches Gefängniß gesetzt werden dürfe. In der gleichen humanen Weise waren auch die gewerblichen Verhältnisse geordnet. Den Judeil wurden im Allgemeinen alle Handwerke und Gewerbe freigegeben, besonders sollten sie Waarcn aller Art im Ganzen oder im Einzelnell nach Belieben auf dem Ringe, den Straßen oder in ihren Häusern kaufen und verkaufen dürfen. Auch die Branntlveiiibreiliierci und die Bierbrauerei stand ihnen gegen dieselben Abgaben an die Grundherrschaft, wie sie von den Christen geleistet wurden, frei. Nur die Tuchmacherei, das Gewerbe, welches die Delitschen in Schwersenz eingeführt hatten und dort zu einer gewissen Blüthe brachten, war ihnen zu treiben untersagt, „um den Streit zwischen den Delitschen aus dem Wege zu beugen ... bis zu der Zeit, so lange die Deutschen in Schwersenz wohnen werden, inilner bei alle ziehung letzteren daß die loührenl lein I üundscf liche Z> eingedri ach fei) fein. S werden, i ollen f vcrschiel Bcrhint von Jl jener Z oie In, zu lege inärkten Herrn l einen § Es nur dl wildern der Jü nuchmt den Fr Andere sach bi To so Hauses ihre Vi heraus) Gesindi wenden lieben; oorzubc z» best sonst > nümlick Dchwci geübter und w gestatte Aufruf wie ai sein, > Zeugen Verlust anheim A: Herren Grund über a sprach,