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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1890-05-30 · Heft 20 (30.5.1890) · p. Seite 278

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
54 (1890)
Issue
Heft 20 (30.5.1890)
Date
1890-05-30
Page
Seite 278 (sequence 6)
Language
German
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278 Gesetzgebung wieder aufnahm, die seit hundertfünfzig Jahren stille stand und seit beinahe einem halben Jahrhundert innner und immer wieder versprachen wurde. Spatere Geschlechter werden sich wahrscheinlich sehr wundern, das; ein Gesetz van einigen dreißig Paragraphen so schwer gebaren wurde. Man wird, wenn die Gesetzesbestimmungen sich eingelebt haben, sich gewiß darüber wundern, daß sie, abwahl ganz aus dem Gewohnheitsrechte entwickelt, sa schwer zur Anerkennung gelangten. Was ist z. B. natürlicher, als daß ein Jude der Gemeinde angehören muß, in welcher er seinen dauernden Wahnsitz hat. Hier kann ja Niemand von einer Beschränkung der Gewissensfreiheit reden, da es nach dem Gesetze jedem Staatsbiirger freisteht, zu einer anderen Religion überzutreten, ader blaß aus dem Judenthum auszutreten und sich konfessionslos zu erklären. Thut er beides nicht und bekennt sich als Jude, sa ist es nur staatliche Pflicht, die Gemeinde davor zu schützen, daß ihre Organisation durch die Willkür eines Einzelnen gestört werde. Sa kam es ja oft vor, daß ein Mitglied einer Gemeinde derselben seine Beitragleistung verweigerte, weil er in den Barstand nicht gewählt worden war oder mit den Vorsteher irgend einen Konflikt privater Natur hatte ader auch, weil er meinte, 311 hoch besteuert worden zu sein. Hingegen war es Regel, daß alle Bewohner eines Ortes zu einer Gemeinde sich zusammen schlossen. Dieser Regel, welche aus dem Gewohnheitsrechte und auf der Basis des traditionellen jüdischen Gemeindelebens sich entwickelt hatte, folgt das neue Gesetz und kann somit einem wesentlichen Einwande nicht begegnen. Ganz aus dem Gewohnheitsrechte entwickelt sind auch die Bestimnnmgen über die Vorbildung und die Pflichten der Rabbiner, wodurch der (Gesetzentwurf jene Bedingungen normirt, welche schon zu Kaiser Josephs Zeiten erstrebt aber ebenso wenig erreicht wurden, wie vieles Andere, welches der geniale und edel denkende Monarch, seiner Zeit vorauseilend, mit richtigem Blicke als nothwendig erkannt hat. Allerdings wird mit dieser Bestimmung in Galizien wohl noch lange Zeit nicht voller Ernst gemacht werden. Im ganzen übrigen Oesterreich doch wird Jedermann diese Forderung als vollkommen gerechtfertigt ansehen. Leider konunt dieser Punkt des Gesetzentwurfs etwas zu spat, beim gerade in den letzten Jahren hat sich eine große Anzahl schulmäßig gebildeter Männer dem rabbinischeu Berufe gewidmet, wahrend die arbeitsscheuen Ausreißer der ungarischen Jeschiboth, welche meinen, es zum Teutschsprechen schon gebracht zu haben, und jene Kantoren in kleinen Gemeinden, welche, weil sie zu Allem verwendet werden, auch glauben Alles zu können, inzwischen auf die Tauer den Maßstab, der an den Charakter, an die Bildung und an das Fachwissen des Rabbiners gelegt werden muß, dauernd herabgedrückt haben. Ihre rechtliche Stellung aber hat der Gesetzentwurf ganz übergangen oder nur sehr allgemein bestimmt. An diesem schweren Mangel werden unsere Gemeindeverhaltnisse lange leiden, und zwar deshalb, weil überall, ganz besonders aber in den großen Städten, die Plutokratie ausschließlich die Herrschaft führt, Leute, welche zu ihrem Amte weder Beruf noch Lust haben und nur, um etwas zu bedeuten, sich die Bürde dieser Würde gefallen lassen. Bei einer solchen Leitung ist es natürlich, daß man gern so viel Untergebene als möglich hat und darum Niemandes Rechte gesetzlich normirt wissen, sondern Alles nur von seiner Gnade abhängig machen will. So ist in dem Gesetzentwurf genau wie in der bisherigen Verordnungspraxis alle Macht in die Hände des Vorstandes gelegt, welche er weder durch die Art seiner Zusammensetzung, noch durch die Oualifikation seiner Mitglieder verdient. Aus der andern Seite muß rühmend hervorgehoben werden, daß das neue Gesetz sich davor gehütet hat, Verhältnisse künstlich zu schassen, die in dem traditionellen Verfassungsleben des Judenthums keine Basis besitzen und darum auch nie zu einer wirklichen Durchführung und einer ernstlichen Bedeutung sich erhoben hätten: darunter meine ich die von mancher Seite erstrebte Konsistorialverfassung. Es ist sehr erklärlich, daß in den Kreisen unserer „Großen" der Wunsch danach ein sehr lebhafter war, da manchen dieser Herren die Stelle eines Vorstandsmitgliedes nicht mehr genügt, weshalb sic möchten, daß die Gesetzgebung ihnen neue und begehrenswerthe Ziele ihres Ehrgeizes schaffe. Auf der andern Seite darf auch nicht geleugnet werden, daß thatsächlich ein Bedürfnis; vorhanden ist, die einzelnen unzusammenhängenden Gemeinden und ihre im Kleinen oft versplitterten Kräfte zu einem gedeihlichen Zusammenwirken zu sammeln. Das wäre sowohl für die Vertretung nach außen als auch für manche Wohlthätigkeitsaktionen von hohem Segen. Soll aber eine solche Neuerung durchgeführt werden, darf sie nicht durch die Gesetzgebung künstlich erzeugt werden, sondern muß vorher von innen heraus auf dem Wege frier Vereinigung sich entwickeln. Tie nach mancher Richtung bedauernswerthe Verzögerung des Gesetzes hat aber auch ihren Vortheil mit sich gebracht, indem sie uns davor bewahrte, in jene Fehler zu verfallen, welche seiner Zeit die preußische und ungarische Gesetzgebung begangen hat und welchen die Letztere jetzt nach Möglichkeit zu verbessern sucht. Ich meine die gesetzlich gestattete und vom Gesetze geschaffene Willkür des Austrittes aus der Gemeinde,. für welche nur einige Hitzköpfe sich eingesetzt haben. Anderseits wahrt der Gesetzentwurf die religiösen Bedürfnisse der Minorität vollkommen, indem er der Gemeinde die Pflicht auflegt, bei Errichtung von Bethäusern auf dieselben Rücksicht zu nehmen. Allerdings kann auch diese Bestimmung zu argen Zwistigkeiten Anlaß geben, wenn nicht die Regierung in der Durchführungsverordnung ein Minimum für die Anzahl der Gemeindemitglieder und deren Steuerleistung normiren wird, wodurch dieselben das Recht erlangen, eine Synagoge nach ihrem Ritus zu begehren. Einen weitern Erfolg hat dieses Gesetz für uns durch die bei seiner Berathung erfolgte Niederlage des Antisemitismus gehabt. Es war voraus zu sehen gewesen, daß die Herren, welche so gern bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit ihrer Redewuth freien Lauf lassen, bei dieser Gelegenheit nicht schweigen würden. Die Verlogenheit und bösartige Gehässigkeit, welche dabei zu Tage traten, hat in den Augen Aller, die noch befähigt sind, vornrtheilsfrei zu denken, ihnen sehr geschadet. Hingegen hatten die Redner von jüdischer Seite entschieden Glück, besonders der Professor an der tschechischen Universität, Abgeordneter Zucker und der Abgeordnete Bloch, dem es besonders gelang, die Schwächen des Antisemitismus meisterhaft zu beleuchten und seine Vertreter der allgemeinen Lächerlichkeit preiszugeben. Auf der anderen Seite war es eine traurige Erfahrung, die wir durch die Rede eines geistlichen Abgeordneten aus Steiermart machten, indem dieser Herr nicht nur die Beschränkung des Verkehrs zwischen Christen und Juden, d. h. mit anderen Worten die gesellschaftliche und geschäftliche Unterdrückung des Judenthums als eine kirchliche Pflicht betonte, sondern auch den Glauben an das Märchen von Gebrauche des Christenbluts zu rituellen Zwecken gewissermaßen als Dogma proklamirte. Das könnte besonders jetzt uns zur Lehre dienen, da man in dieser Frage die Intervention des Papstes anrufen will, ohne zu bedenken, daß solche Reden niemals gehalten werden dürften, wenn sie der offiziellen Kirche und ihrem Oberhaupt nur im Geringsten unangenehm wären. Den Beweis dafür hat vor gar nicht langer Zeit das österreichische Parlament geliefert, indem der Erzbischof von Olmütz einen Pfarrer seiner Diözese zur Niederlegung seines Mandats zwang, weil sein Auftreten im Reichsrathe ihm unziemlich erschien. Es ist auch nichts natürlicher als daß die Kirche, die mit Allem paktirt, was ihr nützlich ist, sich den Antisemitismus gefallen läßt, welcher ihr Bundesgenossen zuführt,

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