Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 54 (1890)
- Issue
- Heft 19 (23.5.1890)
- Date
- 1890-05-23
- Page
- [Seite] (sequence 17)
- Language
- German
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54. Jahrgang, ttr. 19. 0t|*4 Berlin. 23. Mai 1890. WeiLcrge zur „AtLgemeinen Zeitung öes IriöenLHrrrns". Die Organisation der Inden in Deutschland. Von Arnold Bndwig. Das Bild der Zerrissenheit und Ungleichheit, welches das deutsche Reich vor seiner endlichen Einigung darbot, spiegelt sich noch jetzt in der Verschiedenartigkeit wieder, nach welcher die Verwaltung der jüdischen Rcligionsgenossenschaften in den einzelnen Theilen und Theilchen des Reiches geordnet ist. Jedes Land hat sein eigenes Gesetz oder Reglement über die jüdische Glaubensgenossenschaft, und manche Staaten sogar deren mehrere. Eine Uebersicht über dieses bunte Gemisch, in welchem sich allen Schattirungen von der absoluten Selbstständigkeit bis zur straffsten staatlichen Organisation finden, gewährt das Statistische Jahrbuch des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes, welches in einer Stärke von 124 enggedruckten Seiten soeben erschienen ist. Eine gesetzliche Centralbehörde hat die deutsche Judenheit nicht. Das Bedürfnis; nach einer solchen Centrale hat 1869 eine Anzahl von Großgemeinden zum Deutsch-Israelitischen Gemeindebunde zusammentreten lassen. An seiner Spitze steht der von dem alle 4 Jahre zusammentretenden Gemeindetage gewählte Ausschuß mit dem Sitze in Berlin. Der Bund zählt jetzt 450 Gemeinden, doch dürfen wir uns nicht verhehlen, daß derselbe bisher von den drei großen Zweigen seiner Thätigkeit, den Verwaltungs-, Bildungs- und Wohlthätigkeitsangelegenheiten, den ersten am wenigsten sichtbar betrieben hat. Die Gründe dieser Thatsache sollen ein andermal behandelt werden. Was den größten Bundesstaat, Preußen, betrifft, so ist bezüglich der jüdischen Verhältnisse zwischen den alten und neuen Provinzen streng zu unterscheiden. In den crsteren herrscht das Gesetz vom 23. Juli 1847, durch welches die Juden zu Synagogen-Gemeinden znsammengefaßt tverden, deren jede vollständig autonoin ist. Da jedoch die ursprünglichen Gemeindebezirke in dem Zeitraum von mehr als 40 Jahren hinsichtlich ihrer jüdischen Bevölkerungsziffer vielfach Schwankungen erfahren haben, so ist jetzt an manchen Orten geradezu ein unhaltbarer Zustand eingetreten. Gemeinden, deren Mitgliederzahl auf einen winzigen Bruchtheil der ursprünglichen Ziffer zusammengeschmolzen ist, besitzen noch die Rechte der Synagogen-Gemeinde, während ihre Filialen, die die Muttergemeinde oft an Größe übertreffen, vielfach des Rechtes der Besteuerung ihrer Mitglieder entbehren müssen. Eigenthümlich liegen die Verhältnisse in den Rheinlanden. Hier wirkt die alte nach französischem Muster eingerichtete Konsistorialverfassung noch nach, die Rabbiner mancher Gemeinden führen noch den stolzen Titel „Oberrabbiner", zum Theil sind noch die alten Rabbiuatssprengel vorhanden. Dazwischen läuft die Ein- Iheilung nach Synagogen-Gemeinden, die jedoch, trotzdem vier Dezennien vergangen sind, noch nicht überall durchgeführt ist. Zu Bezirks-Verbänden zusammengetreten sind die Synagogen-Gemeinden in Ostpreußen und dem Regierungsbezirk Oppeln. Von den neuen Provinzen ist Hannover in Landrabbinate getheilt, an deren Spitze die drei Landrabbiner von Hannover, Hildeshcim und Emden stehen. Die jüdischen Angelegenheiten im Regierungsbezirk Cassel werden von einem Königlichen Landrabbinat verwaltet. Zu ihm gehören ein landesherrlicher Kommissar, die vier Provinzialrabbiner von Cassel, Fulda, Hanau und Marburg, sowie ein Deputirter sämmtlicher Vorsteherämter. Diese Vorsteherämter, welche gleichfalls den Titel „Königliche" tragen und den preußischen Adler im Siegel führen, stehen an der Spitze der vier genannten, nach den althessischen Provinzen sich benennenden Rabbinatsbezirke. Zu ihnen tritt noch der Rabbinatsbezirk Gersfeld, dessen Gemeinden jedoch zum größten Theil in der baierischen Provinz Unterfranken liegen. Innerhalb der Rabbinatsbezirke ist die Gliederung nach Kreisen mit eigenen Kreisvorstehern, zum Theil auch Kreisrabbinern, sowie nach Synagogen-Gcmeinden, zu deren Leitung „Gemeindeälteste" berufen sind, weiter dnrchgeführt. Wiesbaden besitzt einen Synagogenrath, dem ein Regierungskommissar prüsidirt, und theilt sich in die Rabbinatsbezirke Ems, Weilburg und Wiesbaden; während die Stadt Frankfurt am Main unter eigener Verwaltung steht. Die hohenzollernschen Gemeinden endlich sind selbständige Synagogen-Gemeinden, doch sind sie nach der Weise der württembergischen Gemeinden organisirt, derart, daß der Rabbiner zugleich Gemeindevorsteher ist. Das Königreich Baiern zählt dreißig und einige Bezirks- und Distriktsrabbinate. Dieselben werden größtentheils von eigenen Rabbinern geleitet, nur wenige, wie Hagenbach und Baiersdorf, werden, da sic keinen eigenen Rabbiner besolden können, von dein Rabbiner eines Nachbardistriktes verwaltet. Eine Verbindung der einzelnen Distriktsrabbinate unter einander ist nicht vorhanden. Die sächsischen Israeliten entbehren bezüglich ihrer Organisation jedes gesetzlichen Anhaltes. Vielleicht ist es gerade diesem Umstande zuzuschreiben, das; die Idee des GemcindebundeS in Sachsen entstanden und zur Ausführung gekommen ist. Staatlich anerkannt ist der israelitische Kultus in Württemberg. In Stuttgart befindet sich eine israelitische Oberkirchenbehörde, bestehend aus einem Rcgiernngskommissar, einem geistlichen Mitgliede (zur Zeit dem Kirchenrath Dr. v. Wassermann) und fünf weltlichen Mitgliedern. 13 Rabbinatsbezirke stehen unter der Verwaltung von Bezirksrabbinern, welche zugleich Vorsitzende des Vorstandes ihrer Ortsgemeinden sind. In den kleineren Gemeinden treten die Vorsänger an ihre Stelle. Rabbiner und Vorsänger sind von der Ceutralbehörde angestellt und besoldet. Aehnlich, jedoch unter größerer Berücksichtigung des Laienelements, ist die Organisation der Landesjudenschaft in Baden. Ein Ministerialkonnnissar und eine Anzahl von Oberräthen bilden die Centralbehörde mit dem Titel „Großherzoglicher Oberrath der Israeliten". Die Judeiischakt ist in Synagogen eingetheilt, an deren Spitze je ein Rabbiner und ein Laienansschus; steht. Im klebrigen entspricht die gesetzliche Stellung der jüdischen Religionsgenossenschaft derjenigen in Württemberg. — In Hessen haben bisher die Rabbiner in Darmstadt und Gießen den Titel Landrabbiner, die rhein hessischen Rabbiner zum Theil den Titel Bezirksrabbiner geführt, ohne das; jedoch eine engere Zusammengehörigkeit der bezeichneten Ortsgruppen deutlich hervorgetreten wäre. Vielmehr scheinen die größtentheils sehr kleinen hessischen Gemeinden ohne Zusammenhang mit irgend welchen CentralstcUen zu sein. Von den anderen Großherzogthümern hat noch Mecklenburg-Schwerin eine kollegiale Verwaltung durch einen Obecrath unter Vorsitz von Regierungskommissarien, in den übrigen leitet mit gesetzlich geordneten Machtbefugnissen ein Landrabbiner die jüdischen Verhältnisse, desgleichen in Meiningen,