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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1890-05-09 · Heft 17 (9.5.1890) · p. Seite 3

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
54 (1890)
Issue
Heft 17 (9.5.1890)
Date
1890-05-09
Page
Seite 3 (sequence 15)
Language
German
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b er j üdi schon Schüler, wel ch e noch An fnähme finden können u. s. w. Die Antworten darauf sind sehr verschiedenartig ausgefallen. Mehre Schnlvorsteher haben erklärt, daß sie Schüler aufnehmen ohne Rücksicht auf die Konfession derselben, andere, daß jüdische Schüler nicht ausgenommen würden, noch andere erklärten, jüdische Schüler würden nicht prinzipiell ausgeschlossen, doch behielten sie sich die Entscheidung von Fall zu Fall vor. Fräulein v. Schmidt antwortete: Zahl der jüdischen Schülerinnen, die noch ausgenommen werden können: keine; es sollen von nun an keine mehr ausgenommen werden. Diese Erklärung hat Fräulein v. Schmidt als eine Verpflichtung angesehen, die sie den Behörden gegenüber übernommen hat. Daß diese Auffassung eine unrichtige ist, liegt auf der Hand. Die Schnldeputation hat es deshalb für nöthig gehalten, dies auszusprechen und hat in ihrer Sitzung vom 2. April d. I. beschlossen, dem Fräulein v. Schmidt mitzutheilen, daß sie sich in einem Jrrthum befinde, wenn sie annehme, daß sie sich der Behörde gegenüber verpflichtet habe. Was das Materielle der Sache anbelangt, so ist zunächst Bezug genommen auf eine Verfügung des Ministers Falk vom 30. Juni 1877, worin unter Anderem angeordnet wirb, daß die Behörden dafür Sorge tragen sollen, daß es an solchen Schulen nicht fehle, welche in Bezug auf die Aufnahme nach der verschiedensten Seite hin in keiner Weise beschränkt seien. In einer neueren Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums vom 24. Dezember 1889 heißt es, daß keine Veranlassung gegeben werden solle, welche den Eltern einen Anspruch auf Aufnahme ihrer Kinder in eine bestimmte Privatschule geben könne. Die Anmeldung und Zulassung der Zöglinge für Privatanstalten müsse vielmehr der Vereinbarung der Betheiligten überlassen bleiben. Hiernach war für die Schilldeputation die Sache materiell entchieden, unb es blieb ihr nichts weiter übrig zu thun, als was in diesem Falle geschehen ist. Ich habe nur hinzuzufügen, und zwar im Namen aller Mitglieder der Schuldeputatiou, daß sie bestrebt sind, den koniessionellen Frieden in den höheren Lehranstalten in jeder Weise nach Uralten aufrecht zu erhalten, und ich glaube, daß der Deputation das Zengniß dafür nicht versagt werden kann. Auf Antrag des Stadtv. Dr. Langerh aus tritt die Versammlung in eine Besprechung der Anfrage ein. Stadtv. Dr. Lang er Hans: Nach der Verfügung der Provinzial- Schnldeputation vom 24. Dezember vorigen Jahres ist die ganze Angelegenheit einigermaßen zweifelhaft geworden, denn in derselben steht nicht, daß der Religionsunterschied ein Hillderniß der Vereinbarung sein soll, ich glaube daher, die Verfügung des Ministers Falk besteht noch und man kann sich noch darauf berufen. Die Sache ist doch recht ernst, und ich glaube, wir niiiffen bestimmter Auftreten. Sowohl nach dem Landrecht, wie nach der Verfügimg des Ministers Falk besteht gar lein Zweifel, daß die Schuldeputation dem Fräulein v. Schmidt hätte schreibeil müssen/ daß sie gar llicht berechtigt gewesell sei, eine Schülerin deshalb zurückzuweisen, weil sie Jüdin war. da Fräulein v. Schmidt uu Besitze einer Konzession für eine öffentliche Schule ist. Mir wäre es sehr angenehm, wenn die Schuldeputatioll eine bestimmtere Stellung eingenommen hätte; bei fünf Jüdinnell unter' 135 Schülern kann doch wahrhaftig nicht die Rede davon fein, daß das Judenthum von irgend einem verderblichen Einfluß sein kann. Ich behalte mir einen bestimmten Alltrag vor. Stadtv. Baillieu: Die Interpellation hätte ihren Zweck volllläudig erreicht, die Sache aufzuklären. Es sei klar, daß die Schulvorsteherin Fräulein v. Schmidt sich in eineln großen Jrrthum besuudell habe, andererseits aber scheine es ihm, daß es nach dem Reskript dev Provinzial-Schulkollegiums keinem Zweifel unterliege, daß die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Schülern der freien Vereinbarung 'wuschen den Betheiligten unterliege. An dieser Auffassung der Vorgesetzten Aufsichtsbehörde werde vorläufig wenig zu rütteln sein. Damit tönnte die Versammlung sich begnügen, wenn nicht der erste Redner 'ich veranlaßt gefühlt hätte, die trockene Darlegung durch Ausfälle auf die antisemitische Bewegung und auf den Hofprediger Stöcker etwas zu beleben. Er beabsichtige nicht, demselben auf dieses Gebiet zu folgen. Die Versammlung sei nicht dazu da, um über so große Prinzipienfragen Ul verhandeln, die Sache werde weit mehr gefördert, wenn man sie rein 'achlich behandle. Dennoch müsse er einige Punkte, welche der erste Redner hervorgehoben habe, berühren. Derselbe habe behauptet, daß die antisemitische Bewegung durch die Stöckersche Agitation entstanden sei. Er verwechsele aber zweifellos Ursache und Wirkung, das Aufwerfen der Frage sei nicht eine Folge der Agitation Stöckers, sondern eine Folge des rapiden Wachsens des jüdischen Elements in den höheren Mädchenschulen. Es handele sich lediglich um eine pädagogische Frage, bei welcher die Ansichten sich direkt gegenüberständen. Wenn man auf der einen Seite zugeben müsse, daß die der jüdischen Jugend angeborene Strebsamkeit und ihr Fleiß auf die christlichen Mitschüler einen guten Einfluß ausübte, so sei es andererseits fraglich, ob vom Gesichtspunkte der Disziplin ein so gemeinsamer Unterricht zu billigen sei. Mau könne den Eltern, die ihre Kinder vor einer solchen Gemeinschaft bewahrt wissen wollen, doch keinen Zwang auflegen. (Widerspruch). Stadtv. Voigtherr wendet sich zunächst gegen die ^u^^^^^nm^en des Vorredners, der die Sache auch nicht vom sachlichen unb pädagogischen Standpunkte beleuchtet habe. Bei bem geringen Prozentsätze der jüdischen Schüler in der genannten Schule föitne unmöglich von dem oft erwähnten und gefürchteten jüdischen Einfluß in Rede sein. Die betreffenden iperreu freuten sich, daß ihnen durch diesen Fall wieder einmal Gelegenheit gegeben werde, ein Lebenszeichen von sich zu geben. Die Berichtigung, welche die Schuldeputation der Schulvorsteheriu habe zu Theil werden lassen, sei so schwach, so lau und so dünn, wie nur irgend möglich. Im Interesse des konfessionellen Friedens, und namentlich im Interesse der gefunden Vernunft wäre es nothwendig getnefeu, der Schulvorsteherin eine solche Antwort überhaupt nicht zu geben. Es handele sich hierbei nicht allein um die Anhänger der jüdischen Religion, sondern auch uni diejenigen, welche keiner Konfession anhängen, um die Freireligiösen, die Dissidenten. Durch stillschweigendes Dulden der fortwährenden Aufhetzereien mache man sich zum Mitschuldigen derselben. Die Schnldeputation hätte das Verhalten des Fräulein v. Schmidt mißbilligen müssen, und das sei nicht geschehen. Stadtrath Schreiner verwahrt sich gegen den Vorwurf der Lauheit, der der Schuldeputation gemacht wird. Der Standpunkt, den die Deputation in dieser Angelegenheit eingenommen, fei uuberänbert derselbe wie früher geblieben, er könne erklären, daß in der Schuldeputation nicht ein einziges Mitglied sei, welches nicht die vollständig freie Bewegung in konfessioneller Beziehung aufrecht hält, unb nie wird die Schuldeputatiou sich den Vorwurf machen lassen, sie sei die Trägerin des Antisemitismus. (Beifall.) Stadtv. Dr. Meyer II.: Wenn es sich hier um eine pädagogische Frage handelte, würde die Versammlung nicht berechtigt sein, sich mit derselben 31t beschäftigen. Wenn wir überhaupt über diese Frage sprechen, kann es nur unter dem Gesichtspunkte des Verwaltungsraths geschehen, an welchem die Stadt Berlin selbst betheiligt ist. Die Interpellanten haben grade diese eine Seite der Sache im Ange gehabt. Aus Grund des Allgemeinen Landrechts steht die Sache so, daß Jemand, der eine Schulkonzession nachsucht, dieselbe nach der Konfession beschränkt nachzusuchen berechtigt ist. Sobald die Behörde eine solche beschränkte Konzession ertheilt, kann der betr. Schulvorsteher danach Schüler anderer Konfessionen zurückweisen. Hat er aber die Konzession unbeschränkt nachgesucht und erhalten, so ist er verpflichtet, jeden Schüler anfzunehmen, der die allgemeinen Bedingungen erfüllt, namentlich die Bedingung der Zahlung des Schulgeldes. Demgemäß bin ich der Ansicht, daß Schulvorsteher, welche nicht eine beschränkte Konzession haben und dennoch gewisse Klassen von Schülern zurückweisen, sich eines Verstoßes gegen das bestehende Recht schuldig machen. Nun ist das Provinzial-Schnlkollegium anderer Ansicht und taun uns zwingen, uns feiner Ansicht zu beugen. Was wir daher thun können, ist, daß wir bei Ertheilnng von Konzessionen uns möglichste Sicherheit darüber schaffen, daß der Unternehmer an konfessionellen Unterschieden keinen Anstoß nimmt. Von diesem Standpunkt aus muß ich den Vorwurf des Stadtv. Voigtherr zurückweisen, den er der Schul-Deputation gemacht hat, sie hätte ihre Mißbilligung anssprechen sollen. Das ist sehr gefährlich, wenn man fürchten muß, daß diese Mißbilligung selbst gemißbilligt wird. Es kommt darauf an, daß wir der Wiederholung solcher Fülle einen Riegel vorschieben. Ich hätte auch gewünscht, daß das Schreiben des Fräulein v. Schmidt weniger höhnisch gewesen wäre, und daß sie nicht den Eltern gerathen hätte, ihr Kind taufen zu lassen. (Beifall.) Das ist ein Verfahren, für dessen Charakterisirung mir der Ausdruck fehlt. Wir müssen fordern und verlangen, daß Jemand, dem das Vertrauen geschenkt wird, eine öffentliche Schule zu leiten, einigermaßen widerstandsfähig ist gegen dasjenige, was man hier gewissermaßen euphemistisch die öffentliche Meinung genannt hat. Ein solches Nachgeben ist eine Charakterschwäche, die es in hohem Maße fraglich erscheinen läßt, ob ein solcher Schulvorsteher seiner Aufgabe gewachsen ist. Wir werden heute an der Sache nichts ändern können. (Lebhafter Beifall.) Die Besprechung wird geschlossen, und ist die Anfrage damit erledigt

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