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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1890-05-09 · Heft 17 (9.5.1890) · p. Seite 2

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
54 (1890)
Issue
Heft 17 (9.5.1890)
Date
1890-05-09
Page
Seite 2 (sequence 14)
Language
German
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s lidjjeu Bestimmungen ein Grund zur Ausschließung überhaupt nicht vorliegen. Man will uns ja zurückschraubeu weit hinter das Jahr 1847. Unter der Regierung eines so frommen Königs, wie Friedrich Wilhelm IV., hätte rnan es nicht für möglich gehalten, daß mall einem Abiturienten die Alternative stellt, entweder ein halbes Jahr zurückgesetzt zu werdell oder an einem der drei höchsten Festtage seine religiöse Pflicht zu verletzell. Wenn der Herr Millister anführt, es feien gewisse technische Schwierigkeiten zu überwinden, die Schulräthe hätten keine Zeit gehabt, sie hätten ihren Reiseplan bereits gemacht, so gebe ich vollkommen zu, daß auch nach dieser Richtung hin Ansprüche übertrieben werden können. Wenn heute verlangt würde, daß die jüdischen Kinder an den Sonnabenden lind Feiertagen die Schule nicht besuchen, so ist das meiner Ansicht mit der Schuldisziplin unvereinbar. Dagegen wird kein Mensch ernstlich behaupten wollen, daß das Versäumen der Schule an 3 Tagen im ganzen Jahre —■ denn das sind die Haupttage, um die es sich hier handelt — einen wirklichen Schaden für die Schule herbeiführell könne. Die Militärbehörde befördert die Heilighaltung dieser Festtage nach Möglichkeit bei den Soldaten, und in diesem Fall sagt der Herr Minister, daß eine Rücksichtnahme auf diese welligen Tage nicht möglich war, und was noch erstaunlicher ist: die Konservativen und sogenannten Positiven drücken ihre Freude darüber aus, daß ein solcher Gewissenszwang geübt wird. Für die öffentlichen Schulen ist das Gesetz klar und bündig, und es kann kein Jrrthum bestehen. In Betreff der Privatschulen, sagt man, liegt eo ganz anders; die Privatschulen seien ein Gewerbe, wie ein anderes, Staat und Gemeinde geben nichts dazu, die Schulvorsteherin sei geilöthigt, sich zu Helfell, wie sie könne, und wenn sie es für vortheilhaft halte, nur adelige oder Beamtenkinder aufzunehmen, so sei das reillweg ihre Sache. Rein, m. H., so steht es denn doch nicht, so steht es weder thatiüchlich, lloch nach der Gesetzgebung. Vor allen Dingen würde das ja nur richtig sein, wenn es sich um ein freies Gewerbe handelte. Wenll Sie heut Jedem die Freiheit geben rvürden, sobald er sich die nöthigen Kenntnisse angeeignet hat und in sittlicher Beziehung nichts gegen ihn vorliegt, eine Schule zu begründen, dann könnte man sagen, dies ist ein Gewerbe, wie ein anderes, und wie man die Anwaltschaft freigegeben hat, so giebt rnan and) den Unterricht frei. So liegt aber die Sache llicht, sondern die Konzession wird von der Schuldeputation ertheilt, und dieses Monopol, hier eine Schule zu errichten und jeden Anderen auszuschl Lehen, hat als Gegenleistung zur Voraussetzung die Verpflichtung, jeden Schüler nnb jede Schülerin aufzunehmen, die ben gesetzmäßigen Ansprüchen genügen nnb ihre privatrechtlichen Verpflichtungen erfüllen. M. H.! Was würde man wohl dazu gesagt haben, wenn ein Schulvorsteher erklärt hätte: ich nehme Söhne ehrbarer Handwerker nicht auf, das ist für die Frau des Geheimen Registrators nicht angenehm; die wünscht nicht, daß ihre Kinder mit jenen zusammen in die Schule gehen. Neill, ln. H., diejenigen, die sich absondern wollen, die müssen für die Erziehung ihrer Kinder selbst sorgen. Die Schule ist in sich eine öffentliche, wenn auch die Kosten von Privatpersonen getragen werden. Wir haben ein Eirkularreskript vom 18. Mai 1840, welches lautet: „Alle Privatschulen sind ganz so wie die öffentlichen Schulen derselben Gattung zunächst der Aufsicht der Ortsschulbehörde unterworfen." Was folgt daraus? Daraus folgt, daß sie den öffentlichen Schulen derselben Gattung vollkommen gleichstehen, daß sie denselben Beschränkungen unterworfen sind und dieselben Pflichten haben, wie alle übrigen Schulen. Darails folgt, daß der einzelne Schulvorsteher nicht nach seinem eigenen Ermessen sagen darf: in diesem Bezirk sind noch zwei Schulen; gehe Du nach der anderen Schule, sondern daß er, soweit der Raum es erlaubt, die Zulassung gestatten muß. Nun kommt lloch eines hinzu. Soweit mir bekannt ist, — ich habe es nicht aitffinben können, aber der Herr Schulrath wird ja in der Lage sein, es zu bestätigen — existirt ein Reskript des Ministers Falk, worin ausdrücklich ausgesprochen, daß alle Schulen, die nicht als kollfessionelle Schlilen konzessionirt siud, die Verpflichtung haben, Schüler und Schülerillueu jeder Konfession ailfzunehmen. Dieses Reskript ist niemals aufgehoben worden, es besteht noch heute in Kraft, unb alle diejenigen Schulvorsteher und Vorsteherinnen, welche die Konzession erhalten haben, haben bei der Nachsuchung der Konzession gewußt, daß diese Verpflichtllug ihnen obliege. Der Herr Minister von Goßler hat sich folgendermaßen geäußert: „Wenn die Judell in Frankfurt es fertig bringen, sich unter einander zu scheiden, so braucht man sich nicht zu verwundern, welin unter Umständen die Christen sich scheiden wollen von den Juden." Die Frankfurter Verhältnisse tenne ich nicht. Ich bin auf den Einwand vorbereitet, daß allch die Berliner jüdische Gemeinde aus Gemeiudemitteln eine jüdische Mädchenschule, eine Mittelschule unterhält. Ja, m. H., der Herr Minister ist nur in einer Beziehung im Jrrthum, und das wird wohl auch von Frankfurt gelten. Nicht aus eigenem Antrieb hat die Gemeinde die Schule unterhalten, sondern die Sache war umgekehrt. Im Jahre 1830 forderte die Schulbehörde, daß die jüdische Gemeinde eine Mädchenschule für ärmere jüdische Mädchen gründe. Die damaligen Aeltesten der Judenschaft haben die Bedürfnißfrage entschieden in Abrede gestellt; sie haben 5 Jahre korrespondirt, um die Schule nicht errichten zu müssen, sie sind aber gezwungen worden. Niemals ist dabei aber von Exklusivität die Rede gewesen. Auch unsere Knabenschule, die nothweudig ist für alle diejenigen, die sich später der Theologie widmen wollen, um ihnen das Studium der hebräischen Sprache und der Klassiker zu ermö^tidjen, hat Niemanden ausgeschlossen; im Anfang unseres Jahrhunderts war sie eine unserer besten Privatschulen, und viele Nichtjudeu sind ausgenommen, bis die Behörde erklärte, sie duldete nicht, Andersgläubige aufzuuehmen, was in dem Gesetz von 1847 wiederholt ist. Der Grund also, daß die Exklusivität von den Juden ausgehe, ist vollkommen unzutreffend, und es liegt nicht der Schalten eines Motives vor, deshalb zu sagen: es ist Niemand verpflichtet, Juden auszunehmen. Wie gesagt, wie weit das Motiv des Herrn Ministers auf Frankfurt paßt, bin ich außer Stande zu sagen. Ich glaube, m. H., klar gelegt zu haben, daß sowohl nach den gesetzlichen Bestimmungen als nach alter Hebung jeder Schulvorsteher nnb jede Schulvorsteherin einer öffentlichen Schule, also auch einer Privatschnle, die unter öffentlicher Kontrole steht, verpflichtet ist, Jeden, der den gesetzlichen Verpflichtungen entspricht, aufzunehmen, daß auch bis jetzt aus der Hebung nirgends Nachtheile konstatirt werden konnten, daß dieser ganze Zwiespalt nur durch eine Agitation, wie sie Herr Stöcker unb Konsorten in Szene gesetzt haben, ermöglicht worden ist. M. H.! Wende ich mich hiernach zu dem Briefe des Fräulein von Schmidt, so ist das Erstaunen gerechtfertigt über die Sicherheit, mit der sie einfach die Forderungen ablehnt; noch mehr muß man aber erstaunen, daß sie darauf rekurrirt, die Behörde - es ist kein Zweifel, daß hier der Magistrat gemeint ist — habe ihr diese Verpflichtung abgenommen, sie habe diese Verpflichtung abgegeben, und derMagistrat habe sie angenommen. M. H.' Sämmtliche Fragesteller waren nicht einen einzigen Augenblick im Zweifel darüber, daß unsere Schulverwaltung sich nichts weniger als mit Herrn Stöcker und seinen Intentionen identifizirt. Die Schul-! Verwaltung würde ihre ganze Vergangenheit verleugnen, wenn sie, an-! statt den Frieden der Konfessionen aufrecht zu erhalten, dahin streben! würde, unsere Jugend zum Zwiespalt aufzureizen und schon auf den! Schulbänken die Kämpfe für die Zukunft vorzubereiten, innerhalb der j Bürger derselben Stadt. Aber, m. H., unsere Bürgerschaft hat allerdings einen Anspruch darauf, eine ganz bestimmte und bündige Antwort nach der angedeuteten Richtung hin zu bekommen, zu wissen, welches die Stellung des Magistrats zu dieser Frage ist, vor allen Dingen zu; wissen, wie es möglich gewesen ist, daß dieses Fräulein v. Schmidt sich; auch nur in dem Glauben hat befinden können, daß der Magistrat! diese Verpflichtung von ihr habe erhalten wollen oder von ihr ange-! nommen hat.! M. H.! Wir wollen auch durch unsere heutige Aussprache den! Magistrat und unsere Schuldeputation stärken, in dem bisherigen Geiste unserer Schulverwaltung fortzuwirken unb nötigenfalls im Beschwerdei Wege bis in die höchste Instanz zu gehen; sollte es dann nicht möglich sein,; sollte die höchste Instanz die Ansicht des Fräulein v. Schmidt billigen, j so wird die Stadt weiter zu erwägen haben, ob sie. wie sie bisher für; die männliche Jugend gesorgt hat, nicht auch für die weibliche Jugend zu sorgen verpflichtet ist. Die Absicht unserer Interpellation war keineswegs, dem Magistrat Schwierigkeiten zu bereiten, sondern wir hegen die Hoffnung, daß die Erklärung, die wir vom Magistratstisch aus erwarten, die Bevölkerung beruhigen wird. Stadtschulrath Fürstenau: Ich beantworte zuerst die gestellte Anfrage, und da muß ich denn erklären, es ist die Thalsache dem Magistrat und auch der Schuldeputation bekannt gewesen. Zur Erläuterung füge ich Folgendes hinzu: Am 5. November 1889 hat das Provinzial - Schulkollegium eine Verfügung an d ie Schuldeputation erlassen, worin dieselbe veranlaßt wurde, bezüglich der städtischen höheren Mädchenschulen eilte tabellarische Nebersicht aufnehmen zu lassen, worin u. A. die Fragen gestellt siud: Zahl der jüdischen Schülerinnen, Zahl der Schüler, die überhaupt noch Aufnahme finden können, Zahl

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