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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1890-05-02 · Heft 16 (2.5.1890) · p. Seite 230

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
54 (1890)
Issue
Heft 16 (2.5.1890)
Date
1890-05-02
Page
Seite 230 (sequence 6)
Language
German
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230 nicht aber die 2'NN (gleichbedeutend mit 'L'LN> und die 2'"l'D2 oder zu tragen hatten. Daß für Kriegsthatcn besondere Auszeichnungen verheißen wcrdeir, wiederholt sich öfters. So setzte David für die Eroberung Jerusalems die Erhebung in den fürstlichen Rang Hli’bl als Preis, welchen Joab errang.') Sollte nicht auch der thcurcre Dienst zu Roß und zu Wagen wett gemacht worden sein mit Vorrechten und Steuerbefreiungen, wie sic den römischen „eqnilcs" und den Rittern des Mittelalters dafür bewilligt worden sind? An mehreren Stellen werden wenigstens Reiter und WagcnkäinpfcrO bald nach den Fürsten und Vornehmen genannt. „Mehr Pflichten, mehr Rechte" — ist eben ein Satz, der zu allen Zeiten sich Geltung verschafft. Der B e a m t e n ad c l, der in der Königszeit immer mehr hervortritt, setzt sich zusammen aus den Richtern, den Gouverneuren der Festungen, den Statthaltern der Landschaften') und der eroberten Länder, den Offizieren, Ministern und den im persönlichen Dienste der Könige stehenden Höflingen. Zn den höheren Stellen gelangten zumeist die Prinzen und Männer, welche von königlicher Herkunft oder mit dein Könige verschwägert Allgemeine Vernichtung der Juden durch Feuer ilnd Schwert, wie sie uns in der Geschichte des Mittelalters in den durch rohe» Fanatismus entfesselten katholischen Ländern, wie z. B. aus Spanien, berichtet wird, sowie Plünderungen und Austreibungen der Juden, wie wir sic in der jüngsten Vergangenheit in verschiedenen Ländern gesehen haben, lassen sich um jene Zeit in dem großen Reiche des Ostens nirgends als vom Gesetz unterstützt Nachweisen. Ja, bei genauem und aufmerksamerem Studium der russischen Gcsetzesurkundc» und Geschichtsguellen fällt uns folgende merkwürdige Thatsache aus; Während nämlich bei der Regierung der von religiösen Motiven gc tragene Gedanke erwachte — z. B. unter der Regierung der Katharina I. (1724—1727) und Anna Jwanowua (1740—1740) — rücksichtslos jede Berührung der russischen Christen mit den Bekenner« der jüdischen i Religion zu verhindern, trugen selbst die strengsten gegen dieselben gerichteten Maßnahmen dort immer noch den Stempel einer weil besseren Behandlung, als „im Westen" zur Zeit der Herrschaft der selben Idee. Das von Alexei Michailowitsch im Jahre 1640 erlassene Gesetz beziveckte zwar die strenge Abschlicßung der russisch-orthodoxen Kirche waren. Zwei „Neziwim" (Statthalter) ivareu Schwiegersöhne Salomv's. und der Majordomus Schcwna, welcher vordem wohl Sofer gewesen war (II. Kön. IS, 18.) wurde nicht zum geringsten Theile um des willen so bald gestürzt, iveil er nicht dem Hause Davids angehörte. Sein Nachfolger Eljakim den Chilkijahu ist ein Prinz. Tie höchsten Staatsämter waren: Der Heerführer'), der Führer der Söldner-'), dic Minister, welche Verwaltung und Rechtspflege leiteten'), sowie die Tribute und Frohndicuste überwachten'), vor Allem aber der Majordomus"), welcher mit der Zeit der Oberköuig wurde. (Schluß folgt.) Ein russisches Autodafe?) Bon Tr. Eugen E l kan in Frankfurt a. M. Es dürfte den meisten Lesern nicht bekannt sein, daß unter dein Einflüsse der griechisch-katholischen Kirche die Achtung der Juden als Menschen, die Anerkennung ihrer natürlichen Rechte auf ihr Leben, Hab und Gut in den Herzen der eifrigsten Kampfer der orthodoxen Kirche niemals ganz verschwunden war. ]) I. Chronik 11, 6. -) Ein solcher ist persönlicher Ajutaut des Kölligs H’’ II- Könige 7, 2. :$) Salomo hatte es versucht, die Stanunbezirke zu durchbrechen und eine andere Eintheilnng an ihre Stelle zu setzen. 4) Taneben Generale der verschiedenen Stufen, wie (2nun) I. Kön. ia,!>. Stadtkommandant bS H- Kön. 10, 7.) 5) bV- Diese Würde ist jedoch nicht immer vertreten. (^2 wohl dasselbe wie 6) ISD und Die nähere Untersuchung über die Obliegenheiteil dieser Aernter liegt unserer Aufgabe fern. Ter Sofer steht höher, da er stets zuerst genannt wird. ceh bi'- s) rran bv ciit Amt, das üt Namen, Entwicklung und Wesen genau dem Majordomus im Frankenreich entspricht. Jothem, Sohn des Usiah, ist unter diesem Titel Regent für seinen aussätzigen Vater (II. Kön. 1-T 5.) *) Nach dem großen; für die Geschichte des Judenthums in Rußland werthvollen russischen Werke von Nicolaus Gradowsky: „Die Handelv- und anderen Rechte der Iudeit in Rußland, im historischen Gange der gesetzgeberischen Maßnahmen." (Band 1. St. Peterslnirg 1880.) von allen Andersgläubigen der sogenannten Busurmannen. Aber wenngleich dieses Gesetz einen religiös-politischen Charakter trug und schon damals Spuren einer gegen die Juden gerichteten Abschließung in dem oströmischen Reiche vorhanden waren, findet sich doch in keiner Stelle jenes Gesetzes eine gegen die Juden abzielende Bestimmung. Allerdings wurde dort (Artikel 24, Kap. 22) eine schwere Strafe und „Verbrennen ohne jede Gnade" für die Proselytenmacherei eines so genannten Busurmannen verhängt; indes; in Betreff dieser grausame!? Strafe ist keineswegs der Juden eine besondere Erwähnung zu Theil geworden, da unter jenen „Busurmannen" nicht allein die Be kenner der jüdischen Religion, sondern auch die Mohammedaner tTar taren), welche in nicht unbedeutender Zahl in Rußland wohnten und heute noch wohnen, mit einbegriffen waren. Hieraus geht klipp und klar hervor, daß genanntes Gesetz sich keineswegs nur auf dic Juden allein bezog, vielmehr erweist sich als Zweck desselben eine nationale Abschließung gegen alle Andersgläubigen. Aber von einem interessanten und merkwürdigen Falle, wo jenes grausame Gesetz in der That Anwendung geftlnden hat, wollen wir den geehrten Lesern heute berichte;;. Es fällt derselbe in die Regierungszeit der Kaiserin Anna Jwanowua. Die Opfer des Ge setzes waren der Jude Baruch Leibow und der Marinekapitän Wosnigyn. Jener wurde nämlich angeklagt, weil er den Marinekapitän Wosnigyn angeblich „zum jüdischen Gesetz" bekehrt habe, dieser, weil er von der Staatstirche abgefallen war, was als eine Gotteslästerung angesehen und bestraft wurde. Aus dem hierüber aufgenommenen und von der Kaiserin Anno Jwanowua am Juli 17:>8 bestätigten Senatsbericht geht hervor, daß im April jenes Jahres dem Senate eine Anklageschrift, und zwar auf ausdrücklichen Befehl der Kaiserin zuging, mit deren weiterer Ausarbeitung aber, sowie mit der gleichzeitigen Feststellung einer andern seit 14 Jahren schwebenden Angelegenheit in Betreff desselben Leibow das Justizkollegium betraut wurde. Diese betraf eine gegen den Juden gerichtete Denunziation, die ihn der Tödtung eines russischen Geistlichen zieh, und erhob ferner die Anklage gegen ihn, mit andern Glaubensgenossen viele Leute aus dem Volke zum Judenthum bekehrt zu haben. Das Verfahren bezüglich dieser Anklagen wurde zuerst von dem Archiepiskop von Smolensk und Torogobusch eingeleitet; es konnte aber nichts festgestellt werden. Aus diesem Grunde hielt es auch das Jnstizkollegium für unmöglich, den geforderten ausführlichen

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