Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1890-04-11 · Heft 13 (11.4.1890) · p. Seite 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
54 (1890)
Issue
Heft 13 (11.4.1890)
Date
1890-04-11
Page
Seite 3 (sequence 15)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3227825-3227839--46976-3268470
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Schweiz. # Bern, 4. April. Wie bereits in voriger Rnmmer gemeldet, hat der Bundesrath auf die Beschwerde der in der Schweiz wohnenden Israeliten beschlossen, es sei den Kantonen nicht gestattet, das jüdischrituelle Schächten unbedingt zu verbieten. Wir sind in der Lage, die Erwägungen des Bnndesrathsbeschlnsses, der für die ganze Eidgenossenichaft Recht macht, im amtlichen Wortlaut Ihnen nutzutheilen. Sie lauten in ihren wesentlichen Theilen. folgendermaßen: 1. Ter Bnndesrath tann sich bei Beurtheilung der Frage, ob das Schächten durch das moiaische Gesetz vorgeschrieben und infolgedessen eine Knltnshandlung der Israeliten sei, jeder dogmatisch-kritischen Untersuchung entschtagen. Es muß ihm Zur Feststellung dieses Punktes genügen, daß zwei israelitische Ortsbürgergemeinden und zwei israelitische Kultnsgemeinden des Kantons Aargan, daß mit 1047 Unterschriften bedeckte Petitionen ans 3<; schweizerischen Ortschaften, daß sämmtliche israelitische Kultusvereine des Kantons Bern, daß endlich, mit ganz verschwindend geringen ''Ansnahmen, die Israeliten der übrigen europäischen und außereuropäischen Staaten das Schächten als eine ans religiöser Satzung berichende, rituelle Handlung erkläreil, linb daß die Israeliten überall, wo sie sich aiifhalten, das Schächteii mit peinlicher Gewissenhaftigkeit ailsüben. Angesichts dieser Thatsache ist das Schächten als eine gottesdienstliche Handlung der Israeliten anzuerkennen. 2. Artikel 50, Absatz 1, der Bundesverfassung gewährleistet „die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung." Tie Botschaft des Bundesrathes betreffend die Revision der Bnndesversassnng, vom 4. Juli 1873, spricht sich über diese Bestimmilng aus, wie folgt: „Tie Ausübung einer Religion ist ein Ausfluß der iiidividnellen Freiheit in gleicher Weise, wie die andern Urrechte des Individuums. Tiese Ausübung findet ihre Schranke nur in der öffentlichen Ordnung unb den guten Sitten. Jeder Kultus, welcher diese Schranke repräsenlirt, hat ein Anrecht nicht blos ans Tilldung, sondern auf den Schutz des Staates." Ta das Schächten eine gottesdienstliche Handlung ist, io kami daher für dasselbe der Rechtsschutz des Staates (Bundes) angernfen werden, wenn es nicht gegen die Gebote der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung verstößt. 3. Wie bei der oben besprochenen konfessionellen Frage von einer dogmatisch-kritischen Untersuchung abgesehen wurde, ebenso kami und muß sich der Bundesrath bei Feststellung des Begriffes der Sittlichkeit philosophisch-ethischer Erörterungen enthalten. Ter Staat hält sich an die Tinge, die in konkreter Gestalt seiner Betrachtung sich darbieten. Tas Sittliche nun wird für ihn wahrnehmbar in der Sitte. Tie Sitte erscheint als das in der menschlichen Gcineinichaft Gültige, Gebräuchliche; die gute Sitte als das normal Menschliche. Tas normal Menschliche ist indessen nicht blos etwas Geschehenleo, der Inbegriff der menschlichen Anlagen, sondern aitcb etwas Erworbenes. Ilm als persönlich sittlich zu gelten, muß der 'Mensch demjenigen, was ihm als das Allgemein-Menschliche vor 'Augen tritt, sich unterordnen und diese Unterordnung als seine Pflicht erkennen. Tie für den Staat wahrnehmbaren und von ihm festzuhaltenden Schranken der Sittlichkeit sind daher die Gebote der Menschlichkeit, welchen sich die Bölker, wie die Individuen, pflichtgemäß zu nnterlverfen haben. Es kann sonach der Berner Regierung beigestimmt werden, wenn sie die Gebote der Menschlichkeit mit denen der Sittlichkeit auf die gleiche Linie stellt. Unmenschlich ist auch unsittlich. Unter den Pflichten, welche die gute Sitte dem Menschen auserlegt, steht in vorderster Reihe eine gerechte und rücksichtsvolle Behandlung seiner Mitgeschöpfe. Don diesem Standpunkte aus ist die Thierpu älerei, d. h. eine solche Behandlung des Thieres, bei welcher der R len sch aus Bosheit und Unverstand dem Thiere Oualen zufügt, als etwas llnsittliches zu bezeichnen; denn dieselbe verletzt nach allgemeinem Urtheil die menschliche Würde und die Rücksichten, welche der Mensch dem Thiere schuldet; sie wird auch durch die staatliche Gesetzgebung mit Strafe bedroht. Wenn die rituelle Schlachtmethode der Israeliten, das Schächten, eine Thierquälerei ist, so kann für dasselbe der in Artikel 50, Absatz 1 der Bundesverfassung ausgesprochene Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. 4. Rach dem durch die Akten festgestellten Stande der Schächtfrage ans legislativem und auf fachwissenschaftlichem Gebiete in den verschiedenen Kulturstaaten Europa's und Rordamerika's, sowie nach den Schlüssen des vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartemente berathenen Fachmannes kann das Schächten nicht schlechthin als Thierquälerei bezeichnet werden; dagegen j erscheint es als eine Methode des Diehschlachtens, welche vermöge der Dorbereitnngshandluugen und der Art der Ausführung dem Thiere un-; nöthige Oualen bereiten kann, loenn nicht eine Reihe von Borsichts¬ und Schutzmaßregeln getroffen und auf's Genaueste beobachtet werden. In dieser Beziehung enthalten die Ortspolizei-Verordnungen deutscher Städte, sowie das Kreisschreiben der preußischen Minister der Kultus-, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten und des Innern an die königl. prenß. Regierungen vom 14. Januar 1880 diejenigen Anforderungen in Bezug ans das Schächten, welchen zur Vermeidung von Thierquälerei genügt werden muß. 5. Daß das Schachten, abgesehen von der Frage der Thierqnäterei, der öffentlichen Ordnung znwiderlanse, ist von keiner Seite behauptet; in dieser Richtung giebt daher die in Art. 50, Absatz 1, der Bundesverfassung enthaltene Beschränkung der Knltnssreiheit im Retnrsfalle ]\i feinen weiteren Erörterungen Anlas;. 0. Ans dem Gesagten ergiebt sich, das ein unbedingtes Verbot des Schächtens mit Art. 50, Absatz l, der Bundesverfassung im Widerspruch steht und daher nicht zu Recht bestehen tonn, daß es sich dagegen rechtfertigt, das Schächten nur unter den bei' Ziffer l erwähnte Bedingungen zu gestatten. Tas Tispositiv des Beschlusses lautet: l. Die Rekurse werden insofern als begründet erklärt, ls dieselben gegen ein unbedingtes Verbot des Schlichtens durch die kantonale Gesetzgebung gerichtet sind. II. Gegen kantonale Gesetze und Verordnungen! oder Ortspolizeireglemeute, inelche im Sinne der Erwägung 4 das Schächten blos bedingungsweise gestatten, ist von Bundeswegen nichts ‘ einzuwenden. Frankreich. o Paris, 0. April. Bei der hochgehenden Bewegung sürLeichenverbrennnng in unserer Stadt hat ein Berichterstatter des „Eclair" : sich bemüßigt gefühlt, hervorragende Geistliche aller Religionen über; ihre Stellung zur Verbrennungsfrage zu interviewen. Zn den also Be- ' fragten gehört auch unser Großrabbiner, Herr Zadok Kahn. Seine 1 Erklärung, welche der „Eclair" veröffentlicht, wird sicher auch die Leser; Ihres Blattes interessiren. Wir können mit Stolz daraus Hinweisen, daß sich in dieser Frage gerade das Indenthnm der Anstlärnng am meisten zugänglich zeigt Tenn während der Erzbischof-Kardinal erst jüngst durch einen Hirtenbrief den Geistlichen seiner Diözese die Betamp-nng der Bewegung zur Pflicht gemacht hat. äußert sich Zadot-Kahn folgendermaßen: „Bis jetzt hat noch kein Israelit hier die Feuerbestattung verlangt. Ich hatte daher keine Gelegenheit, wich für oder gegen diesen Brauch zu erklären. Das ist jedoch kein Grund, sich mit dieser Frage nicht zu befassen, und ich glaube, daß es vielleicht gut untre, nach Vereinbarung mit den übrigen Großrabbinaten, die israelitische Doktrin bezüglich dieses Punktes festzustellen. Ich persönlich bin kein ents chi ed e n e r G e gn er der L e i cb e n ve r br e n n n n g. Zwar haben seil uralter Zeit die Kinder Israel die Gewohnheit, ihre Todten zu beerdigen. Tas ist die jüdische wie die christliche Tradition. Indessen, ist diese Tradition ein unverbrüchliches Gesetz, das man nicht übertreten könnte' , Ich finde nichts in der Bibel, was ausdrücklich eine andere Art der Bestattung, als die durch Eingraben der Todten in die Erde, untersagte. „Von Stand bist du und znm Staube wirst du zurückkehren" ans dieses Wort stützen sich die christlichen Gegner der Feuerbestattung: jedoch, 'Asche oder Staub, ist es nicht stets die gleiche Idee? Ter göttliche 'Ausspruch findet in dem einen wie in dem andern Falle Anwendung. Vielmehr könnte man bei einer Bibelstelle, inelche zu mannigfachen Tentnngen 'Anlaß giebt, sich wohl fragen, ob nicht einer der jüdischen Könige nach seinem Tode verbrannt statt beerdigt worden sei. Es geht daraus hervor, daß die Idee der Verbrennung, inelche durch die Bibel nicht ausdrücklich verboten ist, ihr sogar nicht einmal zu widerstreiten scheint. Wir glauben auch an die körperliche Anserstehnng. Doch ich sehe nicht ein, in loelchem Punkte die Idee der Verbrennung diesem Glauben schaden könnte. Ta nach dem Tode eine völlige Auflösung des Körpers stattfindet, ob nun die Theilchen in den Staub, in die Pflanzen, in die Erde oder in Asche übergehen, was thut's? Gott wird nicht mehr Blühe haben, die Einen wie die Andern zu neuem Leben zu erwecken. Ich meine also, daß die jüdische Glaubenslehre, sobald sie sich zu äußern hätte, weniger streng als die christliche in diesem Punkte sich zeigen würde, und daß keinesfalls von unserer Seite ein absolutes Verbot der Verbrennung ansgehen würde. Zwar ist nufer Ritual nicht für die Feuerbestattung gemacht, doch würde mit dem Tage, wo die Forderungen des Lebens die Menschheit zwingen werden, mit der Gewohnheit der Beerdigungen zu brechen, auch das Eeremoniat in gewissen Punkten geändert werden können und müssen."

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.