Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 54 (1890)
- Issue
- Heft 13 (11.4.1890)
- Date
- 1890-04-11
- Page
- [Seite] (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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to erlitt, II. April isoo. .4 j0i,w >tv,i». ppj* Gemelndedote. WeiLcrge zur „Allgemeinen Zeitung des Iuöenthums". Die preußischen Kehörden und der jüdische Religions-Unterricht. Von A r u v l d B » b iu i fl. In der jüngsten Nnnnner dieser Zeitung Hut der Verfasser de» Anssatzes: „Zur Schuldebatte'' unter Hinweis aus die Falk'sche Ministerialverfüguug vom 80. April' 1875 cs als eine schöne Ausgabe des Deutsch-Israelitischen Gcmcindebundes hingestelit, z» untersuchen, in welchem Umfange von dieser Verfügung Gebrauch gemacht wird, und dafür zu sorgen, das; dies auch, wo es bisher noch nicht der Fall ist, geschehe. Das; wenig Aussicht vorhanden sei. den letzten Theil dieses Wunsches zur Erfüllung zu bringen, hat der Bersasser des Aussatzes selbst angedentet. Denn zur Verwirklichung kommen als maßgebende Faktoren nicht nur der Wunsch der Betheiligtcn und das Vorhandensein geeigneter gesetzlicher Bestimmungen in Betracht. Vielmehr ist — wie gerade die angezogenc Verfügung beweist, und wie auch sonst bekannt ist - der schwer wiegende Widerstand so mancher Schuldirektoren und lokaler Schulbehörden zu besiegen, und dieswird jetzt, wo die höchste Schulbehörde in Preußen in einer ienem Reskript gegentheiligen Weise sich ausgesprochen hat, fast zur Unmöglichkeit geworden sein. Was dagegen den erstgeäußerten Wunsch anbetrifft, so wird es wohl von Interesse sein, zu erfahren, das; der Deutsch-Israelitische Gemeindebund die Untersuchung darüber, wie weit an den öffentlichen Lehranstalten jüdischer Religionsunterricht eingcjührt ist, bereits angestellt hat. Ta die gedachte Erhebung erst im Jahre 1888 stattgefunden hat, 'so ist anznnehmcn, das; die ermittelte» Ergebnisse auch der heutigen Praxis noch entsprechen. Im Großen und Ganzen ist das Resultat der Untersuchung ein erfreuliches zu nennen, denn in mehr als 110 preußischen j Städten ist die Antwort bejahend ausgefallen. Allerdings fehlt in j dem Fragebogen, und demgemäß auch in dem Bescheide, der Vermerk über die Einführnngszcit, und wir glauben nicht seht zu gehen, wenn; wir diese fast ausnahmslos in die Falk'sche Aera znrückdatiren. Zunächst springt ein durchgehender Unterschied zwischen der Behandlung der betreffenden Frage seitens der städtischen und derjenigen seitens der Regier nng sb e hö rd e ins ''Auge. Tie Konnnnnen üben zumeist die Praxis, in den von jiidischen Kindern zahlreich besuchten Lehranstalten den Religionsunterricht für dieselben von den Beamte» der Shnagogcn-Gcmcinde, in sehr wenigen Fällen durch eigene jüdische Lehrer, erthnlen zu lassen und diesen Unterricht selbst zu bezahlen. Die hierfür anfgewaudten Remunerationen bewege» sich zwischen 120 und 400 Mk. — Als geringste Zahl der schulbesuchenden Kinder jüdischen Glaubens für eine solche Einführung hat ein westfälischer Magistrat die Anzahl von 10 angegeben. In Elbing bezahlen Stadt und Spnngogen-Gemeinde den Unterricht zu 'gleichen Theilen, in Bielefeld, Ortclsbnrg und Ratibor läßt die Spnagogen-Gemeindc den Unterricht durch ihren Beamten innerhalb des Lehrplans der betreffenden Anstalten ertheilen, erhält jedoch hierfür von der Stadtkasse einen Jahresbeitrag. Eine größere Anzahl von Städten hat zwar den Unterricht nichts in den öffentlichen Lehrplan aufgenonnnen, zahlt jedoch an die Syuagogeu- Gemeinde einen Zuschuß dafür, daß die jüdischen Schüler der städtischen Schulen ni der Religionsschule Unterricht empfangen. Wieder , andere Städte, wie Allenstein, Eöslin, Mchlsack, Frier, Wittlich, gestatten die Einreihung des Unterrichts in den Lehrplan, überlassen jedoch die Bezahlung lediglich der Spnagvgcn-Gemeinde oder den Elter» der unterrichteten Kinder; eine schlesische Stadt endlich hat zwar die Besoldung des Religionslebrers abgelehnt, gewährt ihm jedoch für seine Kinder Befreiung von Schulgeld an Stelle detz Gehalts. Wesentlich einfacher gegenüber diesem buntscheckigen Bilde gestaltet sich das Verhältnis; der Behörde z» dem jüdischen Religionsunterricht an den staatlichen Schulen. Hier ist cs im Allgemeinen so, das; Staat und Synagogeu-Gemeinde die Kosten des Unterrichts zu gleichen Theilen, und zwar meist i» Höhe von je 150 Mk., tragen. Dieser Modus ist auch an denjenigen Anstalten in neuerer Zeit eingeführt worden, au denen früher der Staat den jüdischen Religionslehrer allein besoldete, ja selbst an dem Simultangymnasium znSchrimm, an welchem nicht ei» Beamter der Syuagogcn-Gemcinde, sondern ein vom Staate angestellter Lehrer den Unterricht ertheilt. In Ratibor, Ttargard in Pommern und Trier leistet der Staat keinen Beitrag, - Im Allgemeinen dürfte bei geniigender Schülerzahl und deni Borhandcnsein einer gecigireten Lehrkraft ein Antrag der Synagogen- Gemeindc auf Einführung jüdischen Religionsunterrichtes in den öffentlicheil Lehranstalten keinem Widerspruch begegnen; doch liege» auch einzelne, wenn auch wenige Beispiele für eine solche Ablehnung vor, so in Prenzlau, Tutz, Marienwerder, Münster i. W., Bnnzlau, Paderborn, Rastenburg und Rangard. An letzterem Drtc ist sogar, welcher Fall fast einzig dasteht, selbst die Benutzung eines städtischen Schullokals für den jüdischen Religionsunterricht verweigert worden. In Insterburg verhielten sich die städtischen Schulen zur Einführung des Religionsunterrichtes siir ihre jüdischen Zöglinge ablehnend, während das königliche Realgymnasium diesen Unterricht eingeführt hat. Nicht uncrwähilt wollen wir schließlich den einen Fall lassen, daß die Regierung aus eigenem Antrieb für eine ihr unterstehende Mittelschule die Einführung jüdischen Religionsunterrichts durch den Rabbiner des betreffenden Städtchens in ''Aussicht genommen hatte und die Hälfte der Kosten hierzu beisteuern wollte, das; aber die Sache nicht zu Stande tarn, weil — die jüdische Genreinde dieses Anerbieten nicht annahm. Leider sind die Gründe für dieses auffällige Verhalten nicht mitgcthcilt worden. Wir wollen aus den gemeldeten Resultaten noch keine Schlüsse ziehen; das Eine tritt jedoch klar hervor, das; cs bei der Bcthätigung einigen guten Willens der bcthciligten Eltern und jiidischen Gemeinden an einem Entgegenkommen der zuständigen Behörden nicht gefehlt hat. Heute freilich dürfte es für Manche, die den rechten Zeitpunkt versäumt haben, zu spät sein. Biogen sich die Aussichten bald wieder freundlicher gestalten! O Korrespondenzen und Nachrichten. Deutschland. * Berlin, & April. Der kaiserliche Erlatz über das Offiziertorps erregt allenthalben freudige Zustimmung. Nur ein Passus, in dem von der „christlichen Gesittung" die Rede, erfährt eine verschiedenartige Aus-