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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1890-04-11 · Heft 13 (11.4.1890) · p. Seite 194

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
54 (1890)
Issue
Heft 13 (11.4.1890)
Date
1890-04-11
Page
Seite 194 (sequence 6)
Language
German
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bet Neuzeit und im Gewand der Toleranz. Das Alterthum und Mittelalter gestattete den Juden die Beibehaltung der jüdischen Gerichtsbarkeit, ferner die Freiheit, an ihren religiösen Ruhetagen vor den Landgerichten nicht erscheinen zu dürfen'); allein diese anscheinend hochsinnige Toleranz wurde übermäßig durch die Leiden ausgewogen, ivelchc ihnen, die jedes staatlichen Verbandes mit der nichtjüdischen Bevölkerung entbehrten, bereitet wurden. Später, zu Ende des achtzehnten Jahrhunderts und tief hinein in das gegenwärtige, wurden fast in allen Ländern Deutschlands die Juden von der Eidesleistung an Sabbathcn und Festen, außer in dringenden Fällen dispensirt-); auf der andern'Seite hingegen war ihre Zeugenfähigkeit in jeder Prozcßart beschränkt"). Bor 25 fahren — 30. Juni 1865 — erließ die Kron- Obcranwaltschaft in Eelle < Hannover) eine Verfügung, zufolge welcher die Krvnanwaltschaften des Landes angewiesen wurden, künftig Israeliten, ivelchc als Geschworne fungircn, abzulehnen, falls dieselben an einem Sabbath zur Auslosung kommen und aus religiösen Gründen Befreiung nachsuchenGleichzeitig jedoch machte die Preise aus die Gefahr aufmerksam, welche daraus für die Schmälerung der politischen Gleichberechtigung der Israeliten entstehen könnte, und „merkwürdig bleibt cS, und es wäre überraschend, wenn es nur der Zufall also gefügt hätte, daß unter den sümmtlichen für die nächste Sitzung ausgelosten Geschwvrnen in Hannover, Göttingen, Stade und Osnabrück sich auch nicht ein einziger Israelit befindet""). Die edelste Gabe der Vorsehung lvird in der Hand des Menschen oft eine schädliche Waffe; um wie vielmehr können die selbst in wohlwollendster Absicht von Menschen erlassenen Ausnahmebestimmtmgen oder -Gesetze ihrem Zweck zuwiderlaufen. Tie sind oft Danaergeschenke, die nur mit großer Vorsicht angenommen werden dürfen. In unseren Tagen noch in der Sitzung des preuß. Abgeordnetenhauses vom 6. Mürz d. >5. wurde der Verfügung eines Oberlandesgerichts-Präsidenten Erivühiiung gcthan, Inhalts ivclchcr „nach Möglichkeit vermieden ivcrdcn soll, Juden zu Geschworncn zu wählen". Mag nun auch hierbei, wie schrver die» auch wird, ein rvohlwollender Beweggrund in Betracht kommen: so werden wir doch zugleich auch die Größe der Gefahr erwägen. müssen, welche dadurch für das Verhältnis) der Israeli len zu ihren christlichen "Mitbürgern entsteht, — das Znrückdrangen nämlich von cinein der vornehmsten und iverthvollstcn Gebiete des Staatslebens. Wenden wir uns der eigentlichen Thätigkeit der Geschwornen zu: so besteht diese ans dem Eid, nach geiviffenhafter Erkenntnis; urtheilcn z» ivvlle»: ferner aus dem Urtheilsspruch und aus dem Niederschreiben desselben Seitens des Obmanns. Wir bemerken nur im Allgemeinen, daß der promissorische Eid, d. h. derjenige, cvelcher sich auf die Aussage oder die Handlung bezieht, die erst erfolgen soll, im jüdischen Rechtswcsen gar nicht vortommt Z, daß also in diesem Betracht der Gcschworneneid dort keinen Vorgang finde!. Allein in seiner einfachen Fassung, in der Anrufung Gottes, in der Fernhaltung jedes Eeremoniells, ferner dadurch, daß der Eid von dein Präsidenten des Schivurgerichtshofes ausgesprochen wird und der Schwörende unter Aufhebung der rechten Hand nur die 6 s. Li'x TI.1. ile .ludiK'is (10. <S) 16; vgl. Walter, Gesch. d. rvinischen lltechts Tyl. 1. 2. 204—05; — aus dem 16. Jahrh. s. Kayserling. Ceich. der Inden in Portugal 2. 10, und Herrin. Sternberg, zur Gesch. der Inden in Paten in Frankels Monatsschr. Jahrg. II. S. 604. -) Verordnung vom I. "Mai 1780. 3)?lllg. Ger.-Ord. S 260; Kriminalord. 1805, § 335, 7 und 657, 8. 4) Gutachten des Landrabbiners Tr. Meyer in Frankel's Monatsschrift 1867, 2. 191—104. ° Allg. Zig. d. Jndenth. 1805, Nr. 60 und 36: Hannover. A Tahcr existirt auch nicht der Amtseid, Bnrgereid n. s. w.; vgl. Moses Mendelwhn, Jerusalein, §. 72. Worte: „Ich schwöre es" hinzufügt: zeigt sich der Geschworneneid dem Sinn und Geist der jüdischen Lehre vom Eid entsprechend und in der möglichsten Uebcreinstimmung mit dem talmudischen. Daß dieser jedoch eine Verletzung der Ruhegebote an Sabbath und Festtag nicht einschließt und nichts enthält, was ihn an diesen Tagen religiös unzuläffig macht, ist bereits in diesem Artikel ausgeführt worden. Und so wenig wie der Geschworneneid füllt das Verdikt der Gcschwornen, das in dem einfachen Ausspruch von „Schuldig" oder „Nichtschuldig" besteht, — ferner die Debatte darüber, beziehungsweise das Auffinden des Urtheils, kurz die richterliche Thätigkeit überhaupt wie oben bemerkt wurde, in hiernach Auffassung des Talmud dem Ruhegebot widersprechenden, unerlaubten Verrichtungen. Aber der richterlichen Thätigkeit an sich und daher auch derjenigen der Geschworncn lvird mittelbar Halt zugerufen durch das Verbot des Schreibens'). Sei cS, daß der Geschworene zu schriftlichen Notizen während der Verhandlung sich genöthigt sicht, sei es im Besonder», daß er in der Eigenschaft als Obmann bei der Berathung über das Verdikt das Protokoll zu führen hat: so steht er vor dem Verbot des Schreibens, das auf dem Boden von Mischnah und Talmud der Grund lvar, weshalb die Rechtspflege an den religiösen Ruhetage» nicht stattfinden durfte. Wir wollen von dieser Methode, Erlaubtes zu unterlassen, damit Unerlaubtes verhütet lverde, von dieser Methode der „Umzäunung der Lehre", nicht gering denken; denn wir sind nicht immer gewissenhaft genug, die Grenze zu beachten, welche auf religiösem Gebiete das Erlaubte von dem Unerlaubten trennt. Mit j einem gewissen autonomen Zuge, der unter dem Einfluß der fort schreitenden Bildung entsteht, verwischen wir das Hemmniß und greifen zuerst zag, dann dreist in das Verbotene über. Wie wesentlich wirkte gerade das System der Abgrenzung, die allerdings in scharfen Linien um den eigentlichen Körper des Judenthums gezogen ist und dieses an nicht wenigen Stellen empfindlich drückt und beengt, aut die wunderbar erhaltene Kraft des Judenthums, auf die Vertiefung seines Inhalts, auf seine Festigkeit und Sicherheit in allen Stürmen der Jahrhunderte! Um also das Schreiben zu verhüten, das zu den verbotenen Grundformen-) der Thätigkeit zählt, ist die richterliche Hebung nich! gestattet. Und doch hat das Verbot des Schreibens seine Geschichte, das in der Mischnah in die strengste Form gefaßt erscheint, alsdann aber vom vierten bis tief in» siebzehnte Jahrhundert hinein eine immer freiere Auslegung erfährt"). Zweifelsohne hat die im Laufe der Zeit milder gewordene Auffassung sich den gesteigerten Anforderungen des Verkehrs mit der nichtjüdischen Bevölkerung anbequcmt. Sollte nun die Bedeutung des Geschtvvrnengerichts nicht schwer genug in's Gewicht fallen, um zu Gunsten der Theilnahme daran Seitens der jüdischen Glaubensbekenner den traditionell gewordenen Erleichterungen, die das Verbot des Schreibens berühren, mit gewissenhaftem Ernst iiachznsiiineii? Bei dem unschützbaren Preis, der in dem Antheil an einer der höchsten Erfüllungen der Staatsbürger liegt, bei der Gefahr, welche die Verweigerung der Geschwornenthätigkeil ') Bezah 37a: 211121 822* HTM; Tur Ehosch. Mischp,: “i2“i 2>"1'1 1122’2 P“6 V1D8 L'22N ^128 prn p81 fföTI *12 mir 21112' 822? rmj OW2 ~) Misch nah Sabbath VII, 2. 3) Das. XII, 3—6; Jerusch. Sabb. XII, 3; Jsserles zu Or. (5haiini $ 306, 11; Or. Sarna II, Nr. 76; B. Kama 80b; Gittin 8b; Mag. Abraham zu Or. Chajim 8 340b. — In dem von Napoleon 1806 einberufenen Synhedrium, dessen erste Sitzung an einem Sabbath abgehalten wurde, haben die Mitglieder ihre Wahlzettel, behufs Wahl des Präsidenten und der Sekretäre. theils fertig mitgebracht, theils an Ort und Stelle für sich schreiben lassen, theils schrieben sie diese selbst vor den Angen der Rabbiner (Grntz, Geschichte XI, 282).

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