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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1890-04-11 · Heft 13 (11.4.1890) · p. Seite 193

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
54 (1890)
Issue
Heft 13 (11.4.1890)
Date
1890-04-11
Page
Seite 193 (sequence 5)
Language
German
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193 Ein Tlml! lst, wie i()u[ nchr oiiuiuj elimg. b(i»| ■ t die mir JUte wieder iitiing. (i.% : und 9?en, wo es niu) )>c fttöfitcn sic nur bn?j ' strengste» gezweifen, e sich über Mir um wrung bce zreift er in Bauwesen, regiert sei» x in feiner ächte seiner rach Innen tage der vünschte er I t Nachbar» j n Egyple» :gen. Aui I en wurden verwunde!. Jahrzehnte k zog ine : monothe en wieder i Zion die m bis zum mit denen : religiösen dem Felde irde er fidi fein Banl :t Kemosch nt »er hiesetzgebung') solche Sachen, in welcher der Jude Partei oder Zeuge am Sabbath oder Festtag nicht zu verhandeln und, ohne das Rechtsverfahren nennenswerth aufzuhalten, das religiöse Gewissen zu Dienen, so konnte in dem Geschworenengerichte diese zuvorkommende »criicksichtigung nicht tnchr staitfinden, ohne dem Rechtsverfahren > erhebliche Nachtheile zu bereiten. Das Geschwornengericht bei seinem iilinmarischen Verfahren und der Eigenart feiner Verhandlungen ist ' nicht in der Lage, im Voraus die Zeugen zu bezeichnen, welche in |i>ct Verhandlung von Werth sein kömten, und müßte, falls diese »lii religiöse Gründe gestützt ihr Erscheinett zum Zeugeneid an den Ruhetagen verweigern, die Verhandlung einstellen und dadurch nothimidig den Rechtsgang verzögern. Es unterliegt aber keinem Zweifel, iwi; dadurch einerseits die Untersuchungshaft des Angeklagten verlringert wird und andererseits das Interesse der Parteien geschädigt werden kann. Das kann und darf nicht religiös fein. Ebenso wenig, wie alle jene Rechtsnachtheile und Beschränkungen, welche im Mittelalter und in der neueren Zeit von den christlichen Glaubensbekennern im Rainen ihrer Religion der jüdischen zugefügt wurden oder itoch verlheidigt werden, religiös genannt tverden dürfen: so wenig bercchiigt oder entschuldbar ist es, daß im Namen der jüdischen Religion irgend welche Rechtshärten den christliche» Glaubensgenossen zugefngt »'erden. Einem hühern Grad von Berechtigung zur Beobachtung der Riihevorschriften begegnen wir an einer anderen Stelle des Geschwor- »engerichts, nämlich in der Funktion der Geschwomen selbst, welcher rer Eid ans gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheit voraufgeht. Tic Religion, die in ihrem Kern und Wesen unantastbar ist, besitzt Rechte und Gewalten gegenüber den veränderlichen Ansprüchen der .seit und ihren staatlichen Schöpfungen; sie hat daher auch diejenigen iiirer Satzungen, welche nur geschichtlichen Eharakter haben, hinreichend geheiligt und diese der bloßen Willkür unserer Beobachtung entzogen. Wir haben nicht das Recht, ohne Nokh über dieselben hinwegzn- »breiten, und im Konflikt mit den Gesetzen des Staats bedarf es des »ochsten »nd heiligsten Ernstes unserer Erwägung. Es entsteht nun die Frage, ob der Jude in die Funktion eines Geschlvornen am religiösen Ruhetage eintreten, beziehungsweise den Geschwornen-Eid leisten darf, da doch Nichtjuden dieselbe übernehmen könnend Ter Geschwome übt in gewissem Sinne richterliche Shätigkeit ans, und allerdings ist diese im jüdischen Gerichtslvesen an den bezeichneten sagen nur rabbinisch unerlaubt, d. h. nur deshalb, weil sie zur Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift führen könnte-); allein ivelche R'öthignng liegt vor, das rabbinischc Gesetz zu übertreten? Welcher Art ist der Konflikt desselben mit den Gesetzen und Forderungen des Staates? Verfügt der Staat nicht in der Auswahl der Gcjchworncn über genügende Kräfte h, »nd ist er nicht gehalten, das religiöse Gewissen der jüdischen Glaubensgenossen zu schonen? In Beantwortung dieser Frage ist der allgemeine Gesichtspunkt vom höchsten 'Werth, in welchem wir die Bestrebungen der Neuzeit betrachten. Tiefer umfaßt das Gemeinsame der Menschheit, das volle, unverkürzte Recht eines jeden dazu Befähigten, den großen Interessen des Staates zu dienen. Nicht immer erfreute sich das Menschengeschlecht des unbenrittenen Besitzes dieses Rechts, und der jüdische Stamm am wenigsten tonnte sich dessen rühmen. Aber dieser verharrte nicht in müßiger Gleichgiltigkeit gegen die vorenthaltenen Rechte, sondern war nnercht sich i»i 5 von 18-ü religiöse» en geltend. Sinne der ')!. Note 2 in Nr. 12 d. Bl., Seite 182. s) Bezah V, 2; das. Gemara 36b und 37a rfifcH C1ÜS2 ]H tSsi p*l *6 dazu Raschi pnp stlL» DWfc pTflS N'llV “IttPa ai-iDxi 3) Dos. rrre -mn miidlich bestrebt, derselben theilhastig zu werden, und in der Stunde, wo ihm der Genuß an den Wohlthaten dieser Rechte und Freiheiten zugestanden wurde, feierte er die beglückende Erlösung seines Geschlechts aus der Schmach der Zurücksetzung und Verachtung. Die Erhebung und Einsetzung in die Rechte der Staatsbürger, um mit diesen gemeinsam Ehre und Pflichten zu theilen, begrüßten die Juden wie den endlichen heißcrsehntcn Sieg ihrer heiligsten Bestrebungen. Sie beugten sich vor dem allwaltenden Gotte, der das Herz der Fürsten und Völker zu der rechten Erkenntniß und schuldigen Gewährung gelenkt. Wer will behaupten, daß jene Bestrebungen in , der Mitte der jüdischen Religionsbekenner unwürdige waren, *— jenes Verlangen, ihre besten Kräfte in den Dienst der Zeit und des Gesammtwohls ihres Vaterlandes zu stellen, ein unheiliges, — jene endliche, wunderbare Erfüllung ihrer Bestrebungen mit den Lehren ihres Glaubens in Widerspruch stehe! Von Moses Mendelssohn bis Ludwig Philippson, dem hochgefeierten Begründer der „Allgemeinen Zeitung des Judenthums", dem unermüdlichen Streiter im Dienste der höchsten Ideen des jüdischen Stammes, der vor drei Monaten ans der Mitte der Lebenden geschieden ist — 150 Jahre hindurch — war alles Streben und Ringen der Juden auf die volle Gleichberechtigung iin Staatsleben gerichtet. Ungezählte Geister unter diesen haben in Wort und Schrift, in der Stille ihres Studirzimmers oder unter dem Auge der Welt den heiligen Kampf geführt für geistige und sittliche Befreiung Israels vom Joch und Druck der Jahrhunderte, und immer klarer wird es uns, daß nur die vollständige, unbedingte Emanzipation unser» Bestrebungen entspreche. Sollte dieser stete Drang, dieses lebhafte Empfinden der Juden, an welchem so viele edle Geister im nichtjüdischen Bekenntnisse hervorragenden, fördernden Antheil nahmen, nur auf einem unzureichenden Bewußtsein von den Folgen und Wirkungen beruhen?') Wir können es nicht glauben; denn es ist unmöglich anzunehmen, daß Bestrebungen und Gedanken, welche aus den höchste», sittlichen Prinzipien hervorgehen, sich an den Prinzipien und Wahrheiten der Religion versündigen und durch diese in ihrer Verwirklichung behindert tverden sollten. In der That liegt der Schwerpunkt der Frage in der sitt- 1 lichen Richtung, und es handelt sich zumeist darum, ob die sittlichen Prinzipien der Zeit, welche die Gleichberechtigung der Juden laut und unwiderleglich fordern, mit dem Wesen der Religion als unversöhnlich betrachtet werden dürfen. In den Parlamenten -) wurde oft genug von den Gegnern der Emanzipation geäußert, daß der Staat dafür Sorge tragen müsse, daß auch dem Juden seine Religion gewahrt werde, >vas jedoch durch den Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte nicht möglich tväre. Keines weitere» Nachweises aber bedarf es, daß in den Augen der Gegner der Emanzipation diejenigen ain geehrtesten erscheinen und von ihnen am meisten begünstigt werden, ivelche sie für starre Rechtgläubige halten, denn bei diesen meinen sie einen besonderen Eifer für die gefürchtete Gleichstellung nicht zu finden. Aber es ist bedenklich, wenn außerhalb des Judenthums die Sorge für die Wahrung unserer Religion iibernommen und uns in der Ausübung der staatsbürgerlichen Pflichten diese oder jene Berücksichtigung zu Theil wird um der sogenannten Schonung willen, die man unserm religiösen Gewissen angedcihen lassen müsse. Die Vortheile, welche uns anscheinend dadurch gewährt werden, sind oft von weitreichenden Nachtheilen begleitet, und was j wir gewinnen, ist im Grunde nur die Wiederkehr der alten Jsolirung! und der Ausschließung von den Staatsrechten im verfeinerten Stil ') Vgl. „Allg. Jtg. des Judenthums", 1866 Nr. 45: lieber Konflikte zwischen religiösen und staatsbürgerlichen Pflichten. -) s. unter Anderem die Verhandlungen des Prenß. ioerrenhauses! vom 25. Februar I86N.

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