Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 54 (1890)
- Issue
- Heft 12 (4.4.1890)
- Date
- 1890-04-04
- Page
- Seite 181 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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181 ein Nichtjude die Eidesformel oorfprach; ebenso durfte der Eid in jeder dem Schwörenden verständlichen Sprache abgelegt werden. Ja es hatte sogar volle eidliche Kraft, wenn der Richter den Inhalt des indes aussprach, und die schwörende Partei nur durch Hinzufügung des Wortes „Amen" die Wahrheit des Ausgesprochenen bekundeteft. Allerdings war mit dem Eide im Allgemeinen die Anrufung des Eottesnamens oder eines der göttlichen Attribute, z. B. Allmächtiger, Allbarmherziger u. a., ferner der Gebrauch bezw. die Berührung eines l,eiligen Gegenstandes verbundenAllein die heilige Anrufllng war nicht unumgänglich nothwendig und fehlte regelmäßig im rabbinischen Eid, bei welchem auch die Hinzunahme des heiligen Gegenwindes fortblieb 3). Auch eine Verwarnungsformel war frühzeitig in Gebrauch, durch welche der Schwörende vor Ablegung des Eides an fte Heiligkeit desselben und die Sünde des Meineides gemahnt nuirbc1). Allein diese unterblieb in gelvissen Fällen, z. B. beim mbbinischen Eide, oder wenn der Schwörende nur Bermnthung von der Wahrheit seiner Behauptung haben konnte '). Es leuchtet ein, daß der Eid seinem innersten Prinzip und Wesen nach nicht durch die ihn begleitenden Formen, kaum durch die wirkliche Aussprache des Eottesnamens bestimmt wird, sondern daß er sich als die höchste Er- 'cheinung eines heiligen Sinnes darstellt und seine Macht und Gelmng aus sich selber schöpft. Der Glaube an Gott, der des Menschen «Besinnungen und Handlungen beherrscht, die Ehrfurcht vor dem er- Iiabenen Weltrichter sind die Stützen, auf welche der Eid gegründet nt. Wie der Kultus in der Sprache der Religion, so ist der Eid in m Sprache des Rechts die wahre Gottverehrung, und seine Bestim- »umg ist, die Verhältnisse des realen Lebens in dein Augenblicke, wo üc der menschlichen Leidenschaft oder Schwäche zu verfallen drohen, durch den Zauber des Gottesbewußtseins, mit dem Gefühl der Gottesperehrung, aus dem Gebiet des Irdischen und Gemeinen in die Sphäre des Höheren zu erheben, aus dem Gebiet des Zweifels in das der reinen, vollen Wahrheit. Mit dem Höchsten, befielt der Musch fähig ist, mit dem Bekenntnis; von dem Glauben an eine ursprüngliche, ewige Wahrheit weiht der Mensch sich selbst lind giebt >ich das Recht und die Fähigkeit, von den streitigen Dingen gleichsam den Schleier zu ziehen und sie in ihrer lichten, klaren Wahrheit erscheinen zu lassen. Durch die Reinigung und Heiligung, welche der schwörende dadurch an sich selbst vollzieht, daß er sein ganzes Wesen iius Gott richtet, gewinnt er gleichsam ein überwältigendes Vertrauen, dem Niemand zu widerstehen vermag. Das Gewicht des Eides liegt m der inneren Berechtigung des Schwörenden zu demselben, - darin, eaß er an dem Maaßstab der ewigen Wahrheit die Wahrheit des gegebenen Falles zu messen und mit ihm zu vergleichen werth befunden wird. In der That erklärt der Talmud den bloßen Ausspruch von .,XV' und „Nein", wenn es in der Absicht geschieht, eine Wahrheit zu;u betheuern, für einen Eid'') und fordert den richterlichen ') Schwuoth 36a; Maimonid. das. II. 1: XI. 14 Wie sticht dagegen das Rescr. des Preuß. Justizministers v. 9. Skt. 1851 ab, nach welchem die jüdischen Glaubensgenossen im Justizministerium voll allen Aemtern ausgeschlossen sein sollten, bei welchen sie in die Lage kommen lärmten, christliche Eide abzunehmen! Erst seit Erlaß des Bundesgesetzes über die Gleichberechtigung aller Konfessionell im Norddeutschen Bundesgebiet (1869) ist den jüdischen Referendaren und Assessoren die Abnahme der Eide von Christen ohne Allstand übertragen worden. (Allg. Ztg. d. audenthums 1870, Nr. 2.) ft Schwuoth 35 a, 88 V; Maim. das. II. 2; Ehosch. Mischpath 87,17. 3) Ketuboth 88 a; vgl. Frankel, der gerichtliche Beweis, S. 312. 0 Schwuoth 39 a. 5) Maim. Schwuoth XI. 15; Ehosch. Mischp. 87,21. °) Talm. Schwuoth 36a; Maim. das. 11. 6; Joreh Deal) 237,5. Die Essäer schworen nicht (Joseph, bellum Jud. II., 8. 6.), weil der schon Zeugeneid weder in Civil-, noch in Kriminalsachen 1). Tenn sobald im Gefühl und Bewußtsein der höchsten Wahrheit, die Gott ist, das Zeugniß abgelegt wird, und das Vertrauen des Richters den Zeugen zugelassen hat, offenbart sich darin eine Gottverehrung. Fassen wir nunmehr den Eid, wie er, gegründet auf das mosaische Gesetz, durch Mischnah und Talmud ansgebildet und in dem jüdischen Rechtswesen abgeleistet wurde, ürs Ange: so ist die Annahme, daß diese Ableistung am Sabbath oder Fest, gemäß der religiösen Ruhegesetze nicht stattfinden dürfe, in keiner Weise berechtigt. Nichts haftet an dem Eide, das jene Gesetze berührt; nichts Aeußerliches geht vor, das die innere Sammlung des Gemüths stört; vielmehr ist der Eid eine neue Anregung zu heiliger Erhebung, ein Akt der Gottverehrung. Auch der tiefste religiöse Skrupel vermag nichts aufzusinden, was die Eidesleistung an den religiösen Ruhetagen verhindern und sie nicht vielmehr als eine religiöse Heiligung des Schwörenden darstellen müßte. k.Ter 8 319 der preußischen St. G. £)., nach welchem die Juden an den religiösen Ruhetagen von der Eidesleistung möglichst befreit werden sollten, entbehrt daher der religiösen Grundlage und Nöthigung. Im zehnten Jahrhundert begegnen nur bei dem Eide einem umfangreichen, vom Gaon R. Hai eingesührten Ceremoniellft, das an Sabbathen und Festen der Ruhegebote wegen nicht ausführbar ist und nothwendig zur Folge haben mußte, daß die Eidesleistung an diesen Tagen nicht stattsinden durfte. Wir lassen unerörtert, ob dieses Ceremoniell von der Tücke und dem Mißtrauen der herrschenden politischen Gewalten gegen die Juden diktirt oder, um dieses zu verscheuchen, von Letzteren freiwillig angenommen wurde. Möglicherweise spiegelt sich darin die religiöse Stimmung der Zeit überhaupt ab, die Vorstellung von bösen Geistern und Aberglauben, von welcher auch die Juden trotz der besseren Einsicht Einzelner, darunter R. Hai selbst, nicht frei waren. Wie dem aber auch sei, so ist doch das Ceremoniell, das damals entstand und seitdem in den verschiedenen Zeiten und Ländern in üppigem Wachsthum wucherte und alle Farben der Bedrückung und der Chikane ausstrahlte ft, nicht entfernt in der jüdischen Religions- oder Rechtslehre begründet, sondern vielmehr nach dem religiösen Bewußtsein geradezu unjüdisch und den Werth des Eides verringernd'). Gleichwohl vermochte auch die Neuzeit dieses unwürdige Mal der Vergangenheit nicht ganz zu beseitigen, und selbst Moses Mendelssohn, der im Zenith der Aufklärung stand, mußte sich geneigt zeigen, durch Abfassung seiner „Verwar nungsformel" einen Rest jenes Ceremoniells zu sanktioniren ft und überhaupt die Ausnahmestellung religiös anzuerkennen, welche die der Lüge überführt sei, dem man ohne Eid nicht trauen dürfe. Aehnlich. Philo de Docal. p. 726 u. die Evangelien Matth. 5,33—37. Frankel: Eidesleistung, S. 18 ff.; Dr. I. Hamburger, Real-Encyclopädie: Eid. 9 Kidduschin 43J>, Thossaph: KflW); Frankel Eidesl. S. 44 u. Beweis S. 202 ff. Erst im 14. Jahrh. wird der Zeugeneid im jüdischen Gerichte erwähnt, vgl. Frankel Beweis S. 242. -) Aruch: riDH; D'iiaUn/lWl A. 22; vgl. Zunz: Vorschriften über Eidesleistung der Juden e. 20. ft Frankel, Eidesleistung S. 70 ff.; Zuuz, Vorschriften, ft In Frankreich, wo in einigen Gegenden der Eid more judaico Geltung hatte, erhob sich zuerst Cremieux i. I. 1827 dagegen; ihm folgten mehrere Rabbiner mit Protesten, u. 1846 erklärte das Kassationsgericht den Judeneid in Frankreich für gesetz- und verfassungswidrig. Jost, Gesch.. Thl. II., S. 203 ff. ft Bericht des Assistenzraths Klein au Friedrich d. Gr. vom 7. Imn 1782; Jahrbücher für die Preußische Gesetzgebung S. 411 ff. Die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten wurde indeß durch Er-; laubniß des Ober-Tribunals vom 13. Febr. 1862 als Verletzung einer wesentlichen Strafprozeß-Vorschrift mcht angesehen (vgl. Oppenhoff, j Rechtsprechung 11.ft S. 251.) Mendelssohns „Verwarnung" ist nach! Gemara Schwuoth 39a äbgefaßt.