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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1890-04-04 · Heft 12 (4.4.1890) · p. Seite 180

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
54 (1890)
Issue
Heft 12 (4.4.1890)
Date
1890-04-04
Page
Seite 180 (sequence 4)
Language
German
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180 Der Eid an Sabbath und Festtag?) Von Rabbiner Dr. Tobias Cohn in Potsdam. Die Beobachtung lehrt, daß abhängige Völker bei dem Gegenüberstellen der Geschichtsperiodcn, welche ihre politische Abhängigkeit umspannen, gewisse Vortheile auffinden, welche die Vergangenheit vor der Gegenwart voraus hat. Im Widerschein der Erinnerungen schwinden die groben Formen des ursprünglichen historischen Gebildes, die Härten treten weniger hervor, während der umnittelbare Eindruck der Gegenwart dem Gefühl des Drucks eine größere Lebendigkeit verleiht. Das ist das Bezeichnende im Völkerlebcn. Wie der Einzelne, wenn er edel ist, frühere Unbill vergißt, so haftet im Gedächtnis; untergebener Nationen die Schonung, welche ihren Institutionen bewiesen wurde, mehr als der Schmerz der erlittenen Schädigung. In erster Linie steht die jüdische. Sie bewahrt den Leiden ihrer Vergangenheit ein mehr würdiges als erregtes Andenken im religiösen Kultus, — bezeichnend für die erhabene Auffassung ihrer Geschicke; aber sie hat für diejenigen Erscheinungen einen willigen Dank, in welchen der nationale Geist der Unterdrückten eine gewisse Berücksichtigung zu finden meinte. Der römische Staat, dessen politischer Grundsatz es war, den nationalen Geist der Besiegten möglichst zu schonen, ließ die Gerichtsbarkeit der unterworfenen Juden bestehen, die im vierten Jahrhundert selbst von Christen') in Anspruch genommen wurde und den Eiferern unter denselben so viel Aergerniß bereitete, daß der Kirchenvater Chrysostomos diese für Gotteslästerung erklärte, ft Im Mittelalter bestehen neben den schimpflichsten Judenverfolgungen die jüdischen Gerichte, welche fast in allen Ländern Europas in Civilsachen, zum Theil auch im Kriminalprozeß entschieden'), die erst in der neuern Geschichte verschwinden. Aber dennoch! Wie hochsinnig auch diese Politik der Vergangenheit uns erscheinen mag, und wie beredtes Zeugniß sie auch von der innern Gediegenheit der jüdischen Rechtspflege und dem allgemeinen Vertrauen zu ihr ablcgt: kann diese Politik in ihrem innersten Wesen wie ein Akt der Gerechtigkeit aufgefaßt werden? Diente sie nicht vielmehr dazu, das jüdische Volk immermehr abzusondern, von dem Genuß und den Wohlthaten des den, gesummten Staate eigenen Rechts zu trennen, das Bewußtsein der Trennung auszubilden, den Frieden, die Eintracht mit den Nichtjuden in den tiefsten Grundlagen zu erschüttern? Wo für den einen Theil im Volke ein besonderer Rcchtszustand eingerichtet wird, wo dieser Volkstheil von dem allgemeinen Rechtsbewußtsein des Staates ausgeschlossen ist: da ist dem eigenartigen Wesen dcffelben nur anscheinend und äußerlich Rechnung getragen, in der That aber ist seiner Ehre eine tiefe Wunde geschlagen und ein Gefühl der Gleichheit mit dem großen Ganzen unmöglich gemacht. Die jüdische Gerichtsbarkeit unter der Herrschaft der Römer, im Mittelalter und später — in den christlichen Ländern bleibt immer nur ein Denkmal, das auf den Trümmern des untergangenen jüdischen Volkes errichtet, das Andenken an den Untergang bekundet, das Gefühl des Schmerzes, oder der Ohnmacht ausdrückt und eine Gleichstellung mit den übrigen Staatsbürgern unmöglich macht. Das Eigenthümliche der neuern Zeit hingegen ist es, daß die jüdische Gerichtsbarkeit aufhörte und dadurch der Schranke, welche die politische Gleichstellung der Juden mit den übrigen Landesbewohnern verhinderte, bewußt oder unbewußt ihre *) Den nächsten Anlaß zu diesem Artikel gab dem Verfasser der häufig wiederkehrende und noch im vorigen Monat eiugetretene Fall der Verweigerung des Eides vor Gericht am Sabbath. ft B. Mezia 69a: ikjyö injff; Martial L„ 9, 95. *) Chrysost. Hom. I., adv. Judaeos. 3) Stobbe, die Juden in Deutschland während des Mittelalters. S. 95-96, 143-145. Stütze und Kraft entzogen wurde. In derselben Zeit, in welcher jenseits des Ozeans das Losungswort der Freiheit von einem ganze» Welttheil ausgesprochen und in Europa der Antheil Aller an de» Menschenrechten verkündet wurde: siel nothwendig die Schranke, welche die Juden von Andersgläubigen politisch trennte, und die jüdische Gerichtsbarkeit, die eine politische Vereinzelung zur Folge haben mußte, i hörte auf. ft Seit jener Zeit reichen sich, durch konfessionellen Glaube» unbehindert, in Amerika und zum Theil in europäischen Ländern Nichtjuden und Juden die Bruderhand und arbeiten in gemeinsamer Thätigkeit an der Wohlfahrt des Landes, dessen Schutz sie genieße». Deutschland hingegen blieb hinter dem Kulturverständniß der angebrochenen Neuzeit - zurück. Es war der Meinung, sich mit den Au sprüchen derselben abfinden zu können, indem es an der einen oderanderen Stelle sich entgegenkommend zeigte und, ohne den Untergrund zu berühren, von welchem alles Kranke und Verletzende ausging, ei» zelnen Theilen des Baues eine veränderte Gestalt oder Farbe gab.-. In solchem Sinne beschäftigte man sich in Preußen 1782 mit Fest stellung der Formen, welche von den Juden bei der Eidesleistung zu beobachten seien, und ordnete mittelst Circulars vom 1. Mai 178«! an, daß „an den Sabbathen, Fest- und Bußtagen die Juden außer in nothwendigen Fällen von Eidesleistungen verschont werden sollen. Diese Verordnung, welche den W 319 und 320 der Allg. Gerichts ordnung vom Jahre 1793 zu Grunde liegt'), galt zur Zeit ihres Entstehens zweifelsohne für einen liberalen Akt ft und ein Zugeständ niß an die auftauchenden Ideen der Zeit. Unterlassen wir es jedocti. vorläufig auf den grellen Widerspruch aufmerksam zu machen, de, zwischen dieser Verordnung und anderen auf die Rechtsmaterie bezug lichen Bestimmungen besteht ft, und werfen wir einfach die Frage aus: Hat dieser Paragraph der Gerichtsordnung wirklich einen religiöse» Entstehungsgrund, eine religiöse Berechtigung? Wird durch die Eides leistung an Sabbath und Fest die religiöse Feier dieser Tage verletzt' So lange die altjüdischc Rechtspflege in gewissem Sinneft religiösen Charakter besaß, sei es, daß sie in dem freien Staatsleben odc, in den Perioden der Abhängigkeit geübt wurde, unterschied sich de, Eid als solcher kaum durch eine höhere religiöse Form und Aeußer lichkeit von den librigen prozessualischen -Handlungen. Bezeichnend i» in dieser -Hinsicht, daß der Eid geleistet werden durfte, selbst wen» ft Zuletzt in Schleswig-Holstein durch das Gleichberechtigungspate»! vom 14. Juli 1863, 8 7, bis zu welcher Zeit der Oberrabbiner .;» Altona die Jurisdiction ansübte. ft Anhaltepunkte hierzu bietet die Schrift des Rechtsanwalts M. Lev»: „Ter Staat und die Juden im Norddeutschen Bunde. Lissa 1867. ft Vgl. Dr. Carl Hilfe: Beitrag zu der Lehre über die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Feiertage der Juden im prozessualischen Verfahren in Preußen (Allg. Zeitung des Jndenthums 1866, No. 44). | ft In der Verordnung zur Ausführung eines ähnlichen Gesetze- , im Königreich Sachsen vom 30. Mai 1840, 8 1, heißt es: Die Vorschrift. daß Juden in der Regel an jüdischen Sabbathen oder Feiertagen mi! . der Eidesleistung' zu verschonen, ist lediglich im Interesse der Jude» selbst gegeben. ft Nach der Allg. G.-O., 8 230, wurden jüdische Zeugen im Prozesse zwischen Juden und Christen nur der Erkundigung wegen gehört, und i erst im Jahre 1812 wurde ihnen in Civilsachen vollständige Zeugen . fähigkeit beigelegt. In Kriminalsachen hingegen entbehrte der Zeugeneid der Juden gegen Christen der vollen Beweiskraft lKriminalordnung 1805. 8 335, 7 und 357, 8). Im Jahre 1841 jedoch läßt das Kriminalgerichl I zu Berlin den Zengeneid der Juden gegen Christen in Kriminalsachen bereits zu, und erst im vereinigten Landtage 1847 wurde die vollständige Beweisfähigkeit in Kriminalsachen znm Gesetz erhoben. ft Dafür spricht die Organisation des gesummten Gerichtswesens im Alterthum, der Ort der Verhandlungen in der Ouaderhalle des Tempels zu Jerusalem, die Umhüllung der Richter durch den Gebetmantel, welch letzteres noch zur Zeit des R. Jesaia Hurwitz im Ans. d. 17. Jahrh. geschah.

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