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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1890-04-04 · Heft 12 (4.4.1890) · p. Seite 179

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
54 (1890)
Issue
Heft 12 (4.4.1890)
Date
1890-04-04
Page
Seite 179 (sequence 3)
Language
German
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179 Die Liebe, die Gottes- und Menschenliebe, macht uns frei; sie 1 befreit uns aus den Fesseln der Selbstsucht und Eigenliebe, aus der! wrannischen Sklavenwelt unseres engen Jchs; die Liebe verbindet uns; mit Gott und Menschen, um dann, wenn die Zeit erfüllet ist, ein-;u,ziehen in das verheißene Land der Wahrheit, des Rechtes und des Friedens! Zur Schuldebatte. Berlin, 28. Mürz. j Zwar hat die „A. Z. d. I." sich bereits in ihrer jüngsten! Kummer eingehend mit der Schuldebatte im preußischen Abgeordneten- I häufe vom 20. und 21. d. M. beschäftigt, dennoch möchte ich in Rücksicht auf die Wichtigkeit der in Rede stehenden Angelegenheit die Aufmerksamkeit der Leser doch noch auf kurze Zeit in Anspruch nehmen und auf einige meines Ermessens bisher nicht genügend beachtete Punkte lenken. Um die Schwierigkeiten zu schildern, welche bei stärkerer Mischung per Konfessionen dem Unterrichtsbetriebe erwachsen, sagt der Herr Minister nach dem parlamentarischen Berichte: Vor einigen Jahren war eitle altgläubige Rabbinerdeputation bei uiir, um eine Verlegung eines Abiturienteuexamens zu verlangen wegen lüdischer Feiertage. Es handelte sich um 5—6 jüdische Abiturienten die an diesen Tagen nicht schreiben können. Aus dem mir vorgelegten 1 Aeüeplan der Schulräthe ergab sich die Möglichkeit, den Termin zu verlegen. Daraus erklärten die Rabbiner, die Schüler würden frustriren, ich erwiederte, bann müßten sie ein halbes Jahr länger auf der Schule di eiben. Wie sich inzwischen herausgestellt hat, war der jüdische Feiertag, uin den es sich handelte, der Versöhnungstag, der heiligste Feier-; lag der Juden, und die Bitte der Rabbiner um Verlegung des Prüfungstermins ist unerfüllt geblieben, weil die Einsicht des Reiseplans der Schulräthe die Unmöglichkeit einer Verlegung dargethan habe, chl, ist denn dem Herrn Minister Nr. 7 der „Uebereinkunst zwischen den delltschen Staatsregierungen in Betreff der Maturitätszeugnisse der Gvmnasien" (Wiese, Verordnungen und (besetze . . . I. pag. 392) unbekannt, welche lautet: Bei jeder mündlichen Maturitätsprüfung ist ein Regieruugstomuussarius zugegen. Derselbe hat die Zeugnisse mit zu vollziehen. Es Ot zulässig, ausnahmsweise and) den Direktor des Gymnasiums zum Regierungskommissariu s zu bestellen . . . Es wäre also ein Leichtes gewesen, die jüdischen Schüler vor riuer Verletzung ihrer religiösen Pflichten zu bewahren. Man hat es nicht gethan, man hat sie vor die Alternative gestellt, ein halbes?mhr zu verlieren, oder ihre religiöse Ueberzeugung zu opfern, und man hat gesiegt! Darauf haben sie die Arbeiten geschrieben und das Examen gemacht. ^Heiterkeit rechts). Diese Bemerkung des Herrn Ministers muß Jedermann, mag er gläubig sein oder nicht, dem jüdischen Glauben angehören oder bem christlichen, mit tiefem Bedauern erfüllen. Denn sie kann den Anj erwecken, als freue er, der Minister der geistlichen und Unter- : nchtsangelegenheiten, sich über diesen Ausgang der Angelegenheit, das heißt darüber, daß durch äußeren Zwang sechs jüdische Schüler veranlaßt worden sind, btn heiligsten Geboten ihrer Religion untreu zu , werden! Und eine solche Vergewaltigung des Gewiffens erweckt! Heiterkeit rechts? Wiirden die Mitglieder dieser Partei auch so heiter! gestimmt worden sein, wenn ihnen der Minister berichtet hätte, ein! jüdischer Arbeitgeber habe einen Christen, der an einem hohen Feierj tage des Kirchenbesuchs wegen die Arbeit versäumen wollte, vor die; Frage gestellt, sein Brod zu verlieren, oder sein Werk zu verrichten, und der Christ habe gearbeitet? Der bekannte Hofprediger hat lebhaft über die religionslose Erziehung eines großen Theils der jüdischen Schulkinder, über ihre Un kenntniß der biblischen Geschichte Klage geführt. Hierin hat er zugestandenermaßen einen sehr wunden Punkt berührt. Auch der Verfasser des Artikels I. in Ihrer jiingsten Nummer giebt zu, daß „der Religionsunterricht in den höheren Schulen so sehr im Argen liegt". Er schiebt die Schuld darauf, daß derselbe von der preußischen Schulverwaltung aus der Reihe der obligatorischen Unterrichtsfächer ausgeschlossen ist. Aber warum nützt man nid)t wenigstens die wahre Humanität athmende Ministerialverfügung vom 30. April 1875 (Wiese, 1. e. pag. 170), welche gestattet, ihn fakultativ einzuführen, nach Möglichkeit aus? Sie lautet: „Der Standpunkt, von welchem aus früher die Aufnahme des jüdischen Religionsunterrichts in den Lehrplan öffentlicher höherer Schulen abgelehnt wurde, kann gegenwärtig nicht mehr sestgehalten werden. Demgemäß ist bereits an nicht wenigen Gymnasien und Realschulen bei genügender Zahl jüdischer Schüler auf den Antrag der Synagogengemeinde des Orts ein besonderer jüdischer Religionsunterricht angesetzt und wird, wo die Verhältnisse des Schullokals nicht eine andere Einrichtung nöthig machen, in der Regel zu derselben Zeit im Schulhause ertheilt, wie der christliche Religionsunterricht der betreffenden Klassen staktfindet. Die von den Direktoren und Klassenordinarien zu übende allgemeine Aufsicht erstreckt sich selbstverständlich auch auf beit jüdischen Religionsunterricht. Als obligatorisch für alle die Anstalt besuchenden jüdischen Schüler wird derselbe nicht angesehen. Von der Qualifikation des von der Synagogengemeinde als Religionslehrer Präsentirten hat das Königl. Schulkollegium der Provinz sich nähere Kenntniß zu verschaffen. Bei Feststellung der Censuren seiner Schüler wird der jüdische Religionslehrer zugezogen und unterzeichnet dieselben an letzter Stelle als „jüdischer Religionslehrer". Was die Remuneration des Lehrers betrifft, so gewährt bei den vom Staat unterhaltenen höheren Schulen die Anstaltskasse einen Beitrag dazu; ein entsprechendes Abkommen ist meistentheils auch bei den städtischen Anstalten zwischen dem Patronat und der Synagogengemeinde getroffen. Bei einer Zahl von ca. 35 jüdischen Schülern im Gymnasium und der damit verbundenen Realschule zu N. kann, wie ich dem Königlichen Provinzial-Schul-Kolleginm auf den Bericht vom 15. d. M. erwiedere, der hier wieder beiliegenden Vorstellung der Synagogengemeinde daselbst vom 6. Februar d. I. eiue entsprechende Berücksichtigung nicht wohl versagt werden. Ich beauftrage das Königliche Provinzial-Lchul- Kollegium, das Kuratorium der Anstalt dem Obigen gemäß zu verständigen u. s. w. ÖeS- F a l k." So weit uns bekannt, ist diese Verfügung bisher nicht aufgehoben. Ich meine, es wäre eine schöne Aufgabe des Deutsch-Israelitischen Gemeinde-Bundes, zu untersuchen, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird, und dafür zu sorgen, daß dies auch, wo es bisher nicht der Fall ist, geschieht. Schon dadurch ließe sich eine wesentliche Verbesserung der jetzigen Zustände erzielen. Freilich, zuviel dürfen wir auch von dieser Maßregel nicht erwarten. Denn so lange das gegen Spott so empfindliche Gemüth des Kindes vom zartesten Alter an durch beständige Verhetzung und Verlänmdung seiner Glaubensgenossen vergiftet wird, so lange man es durch Zurücksetzung und Verhöhnung dazu treibt, den Glauben, in dem es geboren, als einen Fluch seines Daseins zu empfinden, so lange ein Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten von der Tribüne herab unter der Heiterkeit der Rechten, dieser Partei, welche so ostentativ auf ihre Religiosität pocht, erzählen darf, daß jüdische Schüler durch Zwang dahin geführt würden, die Satzungen ihrer Religion zu übertreten, so lange wird auch die Aufgabe, unsere Kinder mit Begeisterung für ihren heiligen Glauben zu erfüllen, unendlich erschwert sein. U

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