Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 54 (1890)
- Issue
- Heft 6 (21.2.1890)
- Date
- 1890-02-21
- Page
- Seite 89 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3227825-3227832--46851-3268338- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
89 durchzuführen unter Festhaltung deS Grundsatzes, daß Kultusgemeinden uur geschaffen werden sollen, wenn hinreichend Mittel zu Gebote stehen, um den Bestand der nöthigen gottesdienstlichen Anstalten und Einrichtungen, die Erhaltung der Religionsdiener und die Ertheilung eines geregelten Religions-Unterrichtes zu sichern. Diese Voraussetzungen sind auch zur Errichtung einer neuen Kultusgemeinde erforderlich. Rücksichtlich jener Gebiete, welche in die Gemeinde-Eintheilung nicht einbezogen werden, ist festzusktzen, welchen Gebieten die daselbst wohnenden Juden zugewiesen werden. Wenn die materiellen Mittel einer Kultusgemeinde nicht mehr ausreichen, um die gesetzlichen Bedingungen ihres Bestandes zu erfüllen, so kann derselben die staatliche Anerkennung entzogen und ihr Gebiet den benachbarten Gemeinden einverleibt werden. Zur Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten ist in jeder Gemeinde ein Vorstand zu bestellen, welcher dieselbe nach Außen vertritt. Die Mitglieder des Vorstandes und der sonstigen durch daß Statut zu regelnden Vertretungskörper werden durch Wahl berufen, wobei die Beitragspflicht zu Zwecken der Kultusgemeinde in der Regel für das Wahlrecht maßgebend ist. Die Vorstandsmitglieder und Religionsdiener müssen österreichische Staatsbürger sein. Für jede Kultusgcmeinde ist wenigstens ein Rabbiner zu bestellenuur ausnahmsweise kann mit Bewilligung des Kultusministers ein gemeinsamer Rabbiner für mehrere Gemeinden mit Festsetzung seines Wohnsitzes bestellt werden. Für das Amt des Rabbiners ist der Nachweis allgemeiner Bildung erforderlich. Das Maaß derselben wird mit Rücksicht aus die in den einzelnen Ländern bestehenden Verhältnisse im Verordnungswege bestimmt. Auch kann der Kultusminister in den nächsten zehn Jahren in rückstchtswindigen Fällen diese Nachweisung erlassen. Der Borstand hat die für das Amt des Rabbiners in Aussicht genommene Person der Staatsbehörde anzuzeigen. Diese kann binnen dreißig Tagen gegen die Bestellung unter Angabe der Gründe ^sittliches und staatsbürgerliches Verhalten) Einsprache erheben. Der Anzeigepflicht und dem Einspruchsrechte der Staatsverwaltung unterliegt auch die Bestellung eines Stellvertreters des Rabbiners. Die Rabbiner sind auf längere Zeit anzustellen und in dem Statut ist gegen ungerechtfertigte Entlassung derselben Vorsorge zu treffen. Die nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gcsetzbuche den Rabbinern und Religionsweisern übertragenen Funktionen hinsichtlich der Verkündigung der Ehen, der Trauung, der Scheidung und Trennung können nur von einem in Gemäßheit dieses Gesetzes angestellten Rabbiner oder Stellvertreter vorge» nommen werden. Von der den Religionsdienern und anderen Organen der Kultusgemeinde zustehenden Amtsgewalt darf nur gegen Angehörige der jüdischen Religions-Gesellschaft und niemals zu dem Zwecke Gebrauch gemacht werden, um die Befolgung der Gesetze und behördlichen Anordnungen oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zu hi:: dein. Ueberbaupt darf bei Ausübung dieser Amtsgewalt ein äußerer Zwang nicht angewendet werden. Abgaben und Gebühren für Kultuszwccke können nur in der im Statut festgesetzten Weise und nicht über das daselbst bestimmte Maximal-Ausmaß auferlegt werden. Der Staatsbehörde bleibt es unbenommen, die Genehmigung der diesfälligen Statuten-Bestimmung zurückzuziehen, sobald sie den Fortbestand der Leistungen als dem Staatsinteresse abträglich erkennt. Zur Einbringung der statutenmäßig aufcrlegten Leistungen wird die Politische Exekution gewährt. Die für israelitische Kultuszwecke bestimmten, nicht von der Gemeinde selbst erhaltenen Angestellten stehen unter Aufsicht der Kultusgemeinde. Die freie Bethätigung der religiösen Ueberzcugung, insbesondere auch in ritueller Beziehung, darf nicht behindert werden. Jede Gemeinde ist verpflichtet, wenigstens ein Bethaus zu errichten. Bei der Errichtung mehrerer Bethäuser ist den verschiedenen in der Gemeinde üblichen Ritualformen thunlichste Rücksicht zu tragen. Die Errichtung und der Bestand von Privat-Bethhäusern, sowie die Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebungen ist von der Zustimmung der Kultusgemeinde, deren Aufsicht diese Anstalten unterstehen, abhängig. Die Statuten haben genaue Bestimmungen darüber zu enthalten, unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung zur Errichtung von Privat-Bet- Häusern, sowie zur Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen und rituellen Uebungen zu ertheilen, in welchen Fällen und nach welchem Ausmaße den Privat-Bethäusern Subventionen von der Kultusgemeinde gewährt werden und in welcher Weise das Aufstchtsrecht auszuüben ist. Zur Giltigkeit des Statuts sowie;eder Aenderung desselben ist die staatliche Genehmigung erforderlich. Die Staatsbehörde hat darüber zu wachen, daß die Organe der Kultusgemeinden ihren Wirkungskreis nicht überschreiten' sie kann Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie Religionsdiener, deren Amtsführung die öffentliche Ordnung gefährdet, des Amtes entsetzen. Ein des Amtes entsetzter Funktionär wird, unbeschadet der Folgen einer etwaigen strafgerichtlichen Verurtheilung, für die Dauer von drei Jahren unfähig, ein Amt in der KultuSgememde zn bekleiden. Dort, wo die Institution eines Landrabbiners schon vorhanden ist, steht der Anerkennung desselben nichts im Wege. Die Einführung ähnlicher Institutionen in den einzelnen Verwaltungsgebieten bleibt einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten. Wien, 18. Februar. In Folge der Veröffentlichung von Artikeln gegen den Anti-Semitismus in den Reihen der Lehrerschaft, die mitunter ganz drastische Beispiele zur Bekräftigung der aufgestellten Behauptungen enthielten, hat der niederösterreichische Laudesschulrath eine genaue Erhebung über die vorgebrachten Beschuldigungen angeordnet. — Sofort nach Veröffentlichung dieser Nachricht hat der antisemitische Abg. Prof. Fiegl im Parlament folgende Interpellation gestellt: „Die Abgeordneten Fiegl und Genossen interpellireu den Minister-Präsidenten und den Unterrichtsminister wegen einer in Zeitungsnachrichten enthaltenen Aeußenmg des Bezirkshauptmanns von Währing in der Bezirks-Lehrerkouferenz, daß er antisemitische Tendenzen bei Lehrern nicht dulden werde, dahin, ob die Minister geneigt seien, einerseits den politischen Beamten in der Ausübung ihres Amtes jede parteiliche politische Einflußnahme zu untersagen und andererseits den Lehrern das im Staatsgruudgesetze gewährleistete Recht der freien Meinungsäußerung im Rahmen des Gesetzes nnverkümmert zu erhalten." *Brody,15.Februar. Durch einen neuen Erlaß der russischen Regierung ist allen ausländischen Juden der Eintritt und, bei uachgewiesener geschäftlicher Dringlichkeit, auch der halbjährige Aufenthalt in Rußland und Polen gestattet worden. Pest, 17. Februar. Einer Deputation orthodoxer Rabbiner erklärte Kultusminister Graf Albin Csaky, er sei bereit, mehrere Punkte in den Verordnungen seines Vorgängers, welche die religiösen Gefühle der orthodoxen Juden verletzen, abzuäudcrn.