Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 54 (1890)
- Issue
- Heft 1 (16.1.1890)
- Date
- 1890-01-16
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
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nicht viel Vertrauen entgegen bringen darf. Pr. Loewenthal aus Paris, der jetzt aus Argentinien zurückgekehrt ist, war von dem, was er drüben sah, nicht immer erbaut. In vielen deutschen, belgischen und russischen Colonien fand er entsetzliche Zustände. Den Leuten war von den Zusagen, welche der Ansiedelungsvertrag enthielt, wenig oder nichts gehalten worden. Sie campirten Monate lang im Freien, weil die ihnen versprochenen Häuser nicht erbaut waren, sie mußten müßig bleiben, weil man ihnen das verheißene Ackergeräth, Saatgut und Arbeitsvieh nicht lieferte, sie waren dem Hunger, der Krankheit, allen Unbilden der Witterung preisgegeben, und die Sterblichkeit unter ihnen war fürchterlich. Dabei wurden sie wie Gefangene gehalten und konnten sich bei Niemand beschweren. Das war die Lage, die Prof. L., wie man der „V. Z." aus Paris schreibt, an manchen Orten antraf und in die er helfend eingreifen konnte. Unter solchen Umständen können unsere Glaubensgenossen in Rußland nicht genug gewarnt werden, das alte Wort des Psalmisten zu beherzigen: „Bleibet im Lande und nähret Euch redlich!" Albert Katz. Berlin, 25. December. Eine Beleidigungsklage, die schon öfters Erwähnung gesunden, wurde gestern vor der 90. Abtheilung des Schöffengerichts verhandelt. Der Fabrikant Kügler zu Zeulenroda stand mit der hiesigen Firma Weinberg in Geschäftsverbindung. Es kam Zwischen den Parteien zum Meinungsstreit, der sich seitens Kügler's so zuspitzte, daß Weinberg den Rechtsanwalt Dr. Sello mit der Anstrengung einer Klage beauftragte. Der Letztere rieth indessen, einen gütlichen Vergleich anzubahnen, und die beleidigte Firma unterbreitete in diesem Sinne dem Gegner ihre Vorschläge, mit dem Hinzusügen, daß ihr Mandatar Dr. Sello etwaige Rückäußerungen entgegennehmen würde. Als Antwort erhielt die Firma Weinberg folgendes Schreiben: „Wenn Sie mir einen christlichen Anwalt vorgeschlagen hätten, so würde ich vielleicht auf einen Vergleich eingegangen sein. Einen Juden aber, welcher schon durch seine Religion verpflichtet ist, Christen zu schädigen, werde ich als Deutscher me als Anwalt anerkennen." Dieses Schreiben wurde von der Firma Weinberg an Dr. Sello gegeben und dieser stellte bei der Staatsanwaltschaft gegen Kügler Strafantrag wegen Beleidigung. Die Anklagebehörde weigerte sich, gegen Kügler vorzugehen da ein öffentliches Interesse nicht vorliege, und verwies den Antragsteller auf den Weg der Privatklage. Dr. Sello wandte sich beschwerdesühreud an die Ober-Staatsanwaltschaft und, als auch diese ablehnend beschied, an den Justizminister. Dies hatte Erfolg, die Staatsanwaltschaft wurde, wie wir s. Z. meldeten, angewiesen, die Anklage gegen Kügler zu erheben. In dem Schriftwechsel mit der Staatsanwaltschaft hatte die Letztere u. A. auch geltend gemacht, daß der R.-A. Dr. Sello als Nichtjude durch die beanstandeten Aeußerungen ' nicht berührt werde, und um unter allen Umständen die Bestrafung Kügler's zu erzielen, hatte Dr. Sello einen jüdischen Amtsgenossen, den R.-A. Meschelsohn, bewogen, für die Gesammtheit der jüdischen Mitglieder des Anwaltstandes Strafantrag zu stellen. Diesem Anträge mußte Folge gegeben werden und die gegen Kügler erhobenen Anklagen wurden miteinander verbunden. Der Letztere war wegen zu weiter Entfernung vom persönlichen Erscheinen entbunden. Der wegen Beleidigung mit 500 Mark vorbestrafte Angeklagte hatte die Erklärung abgegeben, daß er Dr. Sello für einen Juden gehalten habe und die denselben betreffende Bemerkung nicht gemacht haben würde, wenn er sich nicht in diesem Jrrthum befunden hätte. Im Uebrigen halte er seine Behauptungen über die Juden aufrecht und berufe sich hierbei auf gewisse Artikel in der Talmud-Ausgabe, die auch von einer Berliner Zeitung des Näheren erläutert worden sei. Der Staatsanwalt hielt den Angeklagten in beiden Fällen der Beleidigung für schuldig. Daß derselbe sich im Betreff der Beleidigung des Dr. Sello in einem Jrrthum befunden, könne ihn nicht entlasten. Es seien gegen die jüdischen Mitglieder des Anwaltstandes schwere Vorwürfe erhoben worden, die sich durch nichts rechtfertigen ließen, und er beantrage nur deshalb keine Freiheitsstrafe, weil der Angeklagte ein leicht erregbarer Mensch zu sein scheine. Eine Geldstrafe von 150 Mk. oder zehn Tage Gefängniß halte er dagegen für angemessen. Der Gerichtshof erkannte in Betreff der Beleidignng des Dr. Sello auf Freisprechung, denn durch die nachträgliche Erklärung des Angeklagten, er würde die Beleidigung nicht ausgeführt haben, wenn er Dr. Sello's Glauben gekannt hätte, werde die Annahme einer beleidigenden Absicht widerlegt. Dagegen sei es zweifellos, daß der Angeklagte die Kollectivbezeichnung gewählt habe, um fämmtliche jüdische Anwälte zu treffen, nach den Reichsgerichtsentscheidungen genüge es, wenn ein einziges Mitglied der beleidigten Körperschaft den Strafantrag stelle und der Angeklagte müßte in diesem Falle bestraft werden. Mit Rücksicht auf die Schwere der Beleidigung sei für diesen einen Fall das vom Staatsanwalt für beide Fälle beantragte Strafmaß für angemessen gehalten und demgemäß erkannt worden. Leipzig, 20. December. (Privatmitth.) Aus Anlaß der Reichstagswahl hielten die hiesigen Antisemiten, auch Deutsch- Sociale genannt, am 13. December in der Centralhalle eine Versammlung ab, von welcher, wie gewöhnlich Juden ausgeschlossen waren. Es wurden vier, mit Ausfällen gegen das Kapital, die Juden und den Candidaten der Ordnungspartei des Leipziger Landkreises reichlich durchsetzte Vorträge von Stapel gelassen, und zwar von den Herren: Liebermann v. Sonnenberg, Leuß-Berlin (Redacteur der antisemitischen Zeitung „Das Volk"), v. Gerlach-Berlin und Theodor Fritsch- Leipzig. Sämmtliche Redner befleißigten sich eines Tones,