Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 54 (1890)
- Issue
- Heft 1 (16.1.1890)
- Date
- 1890-01-16
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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5 darauf hin, daß die in ihm dargelegte Ansicht eine geschichtlich alte und bewährte, also auch vielfach anerkannte gewesen sei. Es wird dann ausgesprochen, daß die Scheidung der Menschensöhne in Nationen und der Besitz abgegrenzter Länder kein Werk des Zufalls, sondern göttliche Fügung sei, wodurch die Völker auf diese ihre Sitze ein geheiligtes Anrecht hätten. In dieses, dem biblischen Dogma völlig entsprechende religiöse Gewand war demnach das Recht der Völker auf die von ihnen bewohnten und in Cultur gezogenen Lander als ein unzweifelhaftes gehüllt. Dieser völkerrechtlichen Ansicht begegnen wir an vielen Stellen der Schrift. Als das Volk Israel sich den Grenzen der Edounter, Moabiter und Amoniter näherte und diese ihm den friedlichen Durchzug verweigerten, verbietet ihnen Moses, sie anzugreifen, denn Gott habe ihnen diese Landstriche als Erbe zuertheilt und Israel solle kein Theil von diesen Ländern erhalten. Wenn hingegen ein Volk, ohne daß ihm gerechte Ursache gegeben war, ein anderes angriff und mit Krieg überzog, dem Angegriffenen aber unterlag, so hatte der Sieger das Recht, über Leben und Eigenthum des Besiegten zu verfügen. Als daher die Emoriterkönige Sichon und Og den Israeliten nicht allein den friedlichen Durchzug versagten, sondern mit den Waffen sie angriffen, von den Israeliten aber geschlagen wurden, da wurde das Land derselben, obschon die Absicht, das Emoriterland in Besitz zu nehmen, garnicht bestanden hatte, den drittehalb Stämmen Rüben, Gad und Halb Menasseh als Wohnstätten überwiesen. Hierzu kam nun noch ein anderes Moment. Wenn ein Volk ein anderes aus seinen Sitzen verdrängt oder es vernichtet, dann aber Jahrhunderte lang dieses Land besessen und bewohnt hatte, so erlangte es hierdurch das volle Anrecht auf seinen Besitz — denn auch dies wurde für eine Schickung Gottes angesehen. So wird uns berichtet, daß das Land der Edomiter und Moabiter früher von ganz anderen Völkern, Autochthonen, bewohnt gewesen, von jenen erobert, die Ureinwohner vernichtet worden, nun aber dasselbe seit undenklicher Zeit von Edom und Moab inne gehabt war. Am klarsten geht dieses völkerrechtliche Moment aus jenen Verhandlungen hervor, welche Jiphtach mit dem Könige der Amoniter gepflogen (Richter 11.) Der König von Ammon war mit Waffengewalt in das Land zwischen dem Arnon und Jabbok, welches die drittehalb Stämme bewohnten, eingedrungen, um es in Besitz zu nehmen, unter dem Vorwände, daß dieses Land früher den Amonitern gehört habe. Die Gesandten Jiphtachs stellten ihm nun vor, wie Israel, Edom, Moab und Ammoll nicht angegriffen, sondern deren Land umzogen hätte, daß das Land zwischen dem Arnon und Jabbok von den Emoriiern bewohnt gewesen, welche es vor alter Zeit eingenommen, daß diese Emoriter unter ihren Königen Sichon und Og die Israeliten überfielen und bekriegten , worauf die letzteren jene besiegten, ihr Land einnahmen und also mit vollem Rechte nun seit dreihundert fahren es bewohnten. Er frägt den König von Ammon, warum er damals nicht eingeschritten und für sich „gerettet"; habe, was er jetzt beanspruche. Bezeichnend sind die Worte! (V. 23 ): „Und so hat der Ewige, der Gott Israels, den j Enron vertrieben vor seinem Volke Israel, und du willst es! besitzen? Nicht wahr? was dir zum Besitze giebt Chemosch, j dein Gott, das sollst du besitzen, aber alles, was der Ewige, unser Gott, austreibt vor uns, das wollen wir besitzen." j Jiphtach spricht hier im Sinne des Amoniterkönigs, um ihn! zu überreden, das Recht Israels wie das seinige anzuer-! kennen, und setzt voraus, daß auch er dieselbe völkerrecht- 1 liche Ansicht habe. So haben wir hier einen festen, völkerrechtlichen Grundsatz: das dauernde Anrecht eines jeden Volkes auf das Land, welches es seit längerer Zeit inne hat und bewohnt, und dessen es nur verlustig gehe, wenn es ein anderes Volk | mit Krieg angreift und besiegt wird; in diesem Falle geht das Anrecht auf den Sieger über; hierdurch wird zugleich! das sog. Recht der Eroberung beschränkt, indem es nur dein! angegriffenen Sieger zusteht. Diesem Grundsätze gemäß! wurden die Verhältnisse des Volkes Israel geordnet. Es sollte! keinen Offensivsondern nur einen Defensivkrieg führen. Wiederholt wurden ihm seine Grenzen bezeichnet, über die es nicht hinausgehen solle. Seine Heeresverfaffung war ebenfalls nur ans den Bertheidigungskampf berechnet, ohne! stehendes Heer, bei dem Ausbruch jedes Krieges das Volk zu den Waffen zusammenzurusen; dem Könige untersagt,! Reiterei zu halten. — Um so näher liegt die Frage: wieso denn bei diesem völkerrechtlichen Grundsatz, der den Israeliten gerade vor dem Eindringen in das Land Canaan wiederholt eingeichärft wurde, die Eroberung dieses Landes, die Verdrängung der Einwohner und die dauernde Besitznahme gerechtfertigt gewesen sei? Die Antwort ergiebt sich aus Folgendem. Wir sehen aus der unzähligen Wiederholung, daß das Land Canaan den Israeliten von Gott verheißen, ja „zugeschworen" gewesen, daß es den Büchern der h. Schrift angelegen war, die Besitznahme des Landes auf die Zuertheilung desselben durch Gott selbst zurückzuführen. Schon der erste der Hebräer, der den Boden dieses Landes betrat, Abraham, erhielt diese feierliche Zusage, welche durch alle folgenden Geschlechter, auch bei den in Egypten weilenden, sich überlieferte. Hierdurch erschien dem Israeliten die Besitznahme des Landes als eine völlig gerechtfertigte, als eine nothwendig erfolgende. Diese Verheißung und deren Ueberlieferung schließt aber auch eine Thatsache ein, die hierbei von großem Gewicht. Als Abraham über den Euphrat und Jordan in das Land des Westens einzog, muß das Land, obschon von den eanaanitischen Völkerschaften inne gehabt,