Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 61 (1897)
- Issue
- Heft 50 (10.12.1897)
- Date
- 1897-12-10
- Page
- Seite 593 (sequence 5)
- Language
- German
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593 ganzen Bildungsgang und die fortwährende Beschäftigung mit liturgischen und dogmatischen Fragen zu einer übertriebenen Werthschätzung derselben verleitet. Durch die übertriebene Betonung solcher Fragen versteinert aber eine religiöse Lehre und wird unfähig, den Fortschritten der Kultur zu folgen. Die jüdische Religion ist bisher vor dieser Versteinerung bewahrt geblieben; neben der Lehre von der Einheit Gottes und der Vorschrift sittlichen Handelns gegenüber den Menschen ist alles andere nur Beiwerk, welches zwar nicht immer für den Zusammenhalt entbehrlich aber doch grundsätzlich unerheblich und daher aus dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit abänderbar ist; einzelne Private haben allerdings die Festlegung fernerer Glaubenssätze versucht, ohne daß aber irgend ein Anderer jene private Festlegung als bindend für sich anzuerkennen braucht. Man gebe nun den Rabbinern und Synoden mit besonderer Rabbinervertretung die Macht, und die Versuche zu einer Umwandlung bisheriger privater Aeußerungen in bindende jüdische Dogmen würden nicht lange ausbleiben. Auch die Geschichte der christlichen Glaubensverbünde sollte warnen vor der Zurückdrängung des Einflusses der übrigen Gemeinde- Mitglieder zu Gunsten der Rabbiner. Die ursprüngliche Lehre, die Jesus selbst lehrte, entstand im ausgesprochenen Gegensatz zu den Schriftgelehrten. Die ersten christlichen Gemeinden kannten keinen Gegensatz zwischen Geistlichen und Laien. Die Gemeindemitglieder — sämmtlich gleichberechtigt — unterstanden den Gemeindevorstehern, den „Aelteren" oder „Aufsehern" {nytoßvrsQoi, iitioxonoi), wie sich Personen in derselben Stellung an verschiedenen Orten nannten (Edgar Loening. die Gemeindeverfassung des Urchristenthums. Halle 1888). Diese „Aelteren" oder „Aufseher" waren Laien wie alle anderen Gemeindeglieder, sie erhielten keinerlei besondere kirchliche Weihe oder besonderen kirchlichen Lehrauftrag. Erst allmälig erfolgte die Rückbildung dieser freien Verfassung, indem die Gemeindeältesten sich zu Priestern und Bischöfen entwickelten, und die Fabel Verbreitung fand, daß die Uebertragung kirchlicher Weihen durch Handauflegung in ununterbrochener Reihenfolge von Jesu abgeleitet sei. Geschichtlich betrachtet, entsprechen daher die heutigen Vorstandsmitglieder der j[übt[d)en Gemeinden, nicht die Rabbiner, den Geistlichen der christlichen Verbände. Und dies ist auch der geschichtliche Grund, warum zwar die christlichen Geistlichen, nicht aber die Rabbiner, von Alters her an der Gemeindeverwaltung betheiligt sind. Was einzelne Rabbiner mit der Herabdrückung der Gemeindebehörden erstreben, ist daher nichts anderes als das Verlangen, Rückschritte, welche das Christenthum durch seine Scheidung von Geistlichen und Laien allmälig gemacht hat, nun auch den Juden aufzunöthigen. Daß es sich in der That um Rückschritte handelt, dafür ist der beste Beweis, daß fast bei jeder reformatorischen Bewegung innerhalb des Christenthums gerade die bevorrechtigte Stellung des Geistlichen gegenüber der Gemeinde einen der Hauptangriffspnnkte bildete. So berief sich Luther im Gegensatz zur römischkatholischen Weihesakrament auf das im alten Testament verkündete allgemeine Priesterthum, und einzelne protestantische Sekten verwerfen folgerichtig jede Art von Geistlichen. So schuf die französische Revolution eine Laien Verwaltung der Kirchengemeinden. So gab ein preußisches Gesetz aus der Zeit des „Kampfes für Kultur" den Laien den Vorsitz in den römisch-katholischen Kirchenvorstünden. Ueberall setzte die Reaktion wieder ein und schwächte oder beseitigte mehr oder weniger jene Errungenschaften. Niemand aber wird sich darüber täuschen, daß die Beseitigung nur ein Werk der rückschrittlichen Parteien war. Rabbiner, welche sonst nmnche Fortschritte als christlichen Einflüssen angeblich den Boden bereitend von der jüdischen Religion streng abwehren wollen: hier betreiben sie die Einführung einer speziell christlichen Einrichtung in die Verfassung der jüdischen Glaubensverbände, und zwar nicht die Einführung eines durch das Christenthum errungenen Fortschritts, sondern die Einführung eines im Christenthum allmälig groß gewordenen Mißbrauchs, gegen den die freieren Richtungen auch innerhalb des Christenthums immer wieder Stellung genommen haben. Welches ist das nächste Ziel der ganzen Bewegung? Es soll — vielleicht nicht ganz ohne Einwirkung der Regierung — Stimmung gemacht werden für den von derselben Regierung, wie verlautet, vorbereiteten Entwurf eines Gesetzes, durch welches die bisherige bewährte und freiheitliche Verfassung der jüdischen Gemeinden in den altpreußischen Provinzen beseitigt und an deren Stelle eine Verfassung eingeführt werden soll nach dem Muster der hannöverschen, in welcher dem unter Aufsicht der Regierung stehenden Landrabbiner alle erheblicheren Machtbefugnisse zugewiesen und die Gemeindebehörden zu der Machtlosigkeit der jetzigen Gemeindebehörden in christlichen Glaubensverbänden herabgedrückt sind. Für eine, mindestens auf kirchlich em Gebiet, rückschrittliche Regierung, wie die heutige, ein durchaus erstrebenswerthes Ziel. Aber kein erstrebenswerthes Ziel für die Juden. Denn nur wenn sie die Rückschritte der christlichen Gemeinde- Verfassung nicht übernehmen, können sie hoffen, im Wettbewerb mit dieser zu bestehen und allmälig voxzuschreileu. „Die Hannöverschen Verordnungen empfehlen sich nicht zur Grundlage eines Gesetzesvorschlages; sie beruhen auf einem Grundsätze, welcher ein fremdes Element in das Judenthum hineinträgt. Es erscheint hier die Figur des Landrabbiners in einer Bedeutung, wie sie dem Judenthum unbekannt und, soweit meine Kenntniß der einschlagenden Verhältnisse reicht, den Juden durchaus zuwider ist." (H. Makower, lieber bie Gemeinde-Verhältnisse der Juden in Preußen. Berlin 1873. S. 27.) Die Frage der Gemeindeverfassung berührt nicht nur die Oberfläche. Eine bestimmte Gemeindeverfassung ändert bei längerer Dauer den Gehalt des Kernes. Dies ist daher der Punkt, wo entschiedener Widerstand geleistet werden muß. Aufgabe der Gemeindebehörden ist es, schon jetzt, sei es durch Bittschriften an die Rgierung, sei es auf anderem Wege, in den altpreußischen Provinzen die Beibehaltung der wesentlichen Grundlagen der jetzigen Gemeindeverfassung, in den neuen Provinzen die Einführung jener altpreußischen Gemeind everfassung zu fordern und sich nicht von der rückschrittlichenStrömungüberfluthen und. widerstandslos fortreißen zu lassen, sondern sich ihr kräftig entgegenzustellen. Man lasse sich nicht dadurch beirren, daß viele Rabbiner, und zwar selbst freier gesinnte, eine Erweiterung ihrer Befugnisse wünschen. Wer wünschte nicht die Verstärkung seiner Macht? Mag auch immerhin eine Rabbinerversammlung — im guten Glauben, hierdurch der Allgemeinheit zu nützen — dieStandesinteressen der Rabbiner betonen. Stets und überall erscheint im Gefolge der Erweiterung geistlicher Macht eine Neigung ' zur Veräußerlichung und Verknöcherung der Religion. Nicht alles, was dem Stande der Rabbiner frommt, frommt dem jüdischen Glaubensverbande als Ganzem.