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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1897-12-10 · Heft 50 (10.12.1897) · p. Seite 592

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
61 (1897)
Issue
Heft 50 (10.12.1897)
Date
1897-12-10
Page
Seite 592 (sequence 4)
Language
German
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592 hin, daß solches nur infolge von erhobenen Beschwerden deutscher Beamten nöthig geworden sei. — Ganz wunderliche Dinge sind es, die aus dem Zarenreiche zm Gehör uns kommen, und die wir selbst, wenn sie uns nicht von Angehörigen der betreffenden Familien mitgetheilt worden wären, für kaum glaubhaft erachtet hätten. In einer großen Stadt Rußlands'— der Name thut hier nichts zur Sache — befindet sich eine angesehene jüdische Familie, bestehend aus den Ehegatten und einigen Kindern, die von einer ganz sonderbaren Gefahr bedroht ist. Ein höherer russischer Beamter hat eine sündhafte Leidenschaft zu der Frau des Hauses, die freilich eine ganz besondere Schönheit bilden soll, gefaßt, ohne im Geringsten von der Sträflichkeit einer solchen Gefühlsäußerung zurückgehalten zu werden. Mündlich und schriftlich hat er den Leuten mitgetheilt, daß er ohne Frau X. nun einmal nicht leben könne, daß er sie in jedem Falle besitzen müsse und, wie die letzte seiner Aeußerungen besagte, vor nichts, nichts dabei zurückschrecken werde. Die Sache liegt nun so, daß die bedrohte Familie in steten Aengsten sich befindet, da sie nicht wissen kann, zu welchen Mitteln der also tief, aber ebenso sehr zu Unrecht Verliebte greifen kann. Bei uns gäbe es wohl genug der Wege, um sich solcher Zudringlichkeit zu erwehren. Schon das bloße Aussprechen oder Niederschreiben eines solchen Begehrens würde die gebührende Ahndung nach sich ziehen. Aber Rußland ist eben Rußland mit all den Gesetzlosigkeiten, deren sich ein Staat mit halbasiatischer Kultur schon leisten kann. Wie sich nun der seltsame Roman weiter entwickeln wird, ist vorerst nicht abzusehen. Bis jetzt sind alle Versuche von Seiten der so heimgesuchten Familie, sogar derjenige, den Liebesdurstigen durch größere Geldsummen von seinem sündhaften Gelüste abzubringen, vergebens gewesen; er beharrt bei seinem ebenso thörichten wie frivolen Verlangen. — Von den Paßverhältnissen in Rußland erzählt man sich Folgendes: Ein jüdischer Herr war in geschäftlichen Angelegenheiten nach einer der größeren Städte des Zarenreiches gereist, wo er dann, wie es dort Vorschrift, seinen Paß an das Polizeibüreau abgegeben hatte. Als er nun nach Abschluß seiner Geschäfte die Rückreise anzutreten beabsichtigte, wollte er seine Legitimationspapiere wieder von dort abholen. mußte aber zu feiner Verwunderung hören, daß dieselben nicht vorzufinden seien; er solle am nächsten Tage noch einmal nachhören. Gleiche Abweisungen und Vertröstungen erhielt er an drei auf eiuan.der folgenden Tagen, während die Heimreise des Herrn immer dringender wurde. Da hatte dieser einen Gedanken. Er ließ einen Fünfrubelschein aus seiner Hand in die des Beamten, mit dem er es zu thun hatte, sich verlieren, und, o Wunder, der Paß fand sich im Augenblicke, und der Herr war im Stande, die gesegneten-Fluren Rußlands zu verlassen! Aie Stellung der Uallbiner;u den Gemeindebehörden. Von Felix Mako wer. JjS&m Anschluß an ein Erkenutniß des Oberverwaltungsgerichts, wonach die Rabbiner nicht „Geistliche" im Sinne des Gesetzes seien, hat die „Allgemeine Zeitung des Judenthiims" in der Nummer vom 12. Februar 1897 die Rabbiner aufgefordert, sich eine maßgebendere Stellung gegenüber den Behörden der jüdischen Gemeinde zu erkämpfen. In den folgenden Numniern sind zustimmende Erklärungen mehrerer Rabbiner veröffentlicht, uub nur ein Nichtrabbiner hat bisher seinen Widerspruch bekundet. Damit es nicht den Anschein gewinne, als ob die in den Zuschriften der Rabbiner geäußerte Ansicht nur auf vereinzelten Widerspruch außerhalb des Kreises der Rabbiner stoße, dürfen auch andere Widersprechende nicht unterlassen, die Ansicht kurz zu begründen, daß eine Erweitemng der Befugnisse der Rabbiner auf Kosten der Gemeindebehörden nicht erwünscht ist. In dem erwähnten Aufsatz der „Allgemeinen Zeitung des Judenthums" werden zwei Dinge zusammengeworfen, welche sorgfältig auseinanderzuhalten sind: die Stellung der Rabbiner nach außen, gegenüber dem Staat, und die Stellung nach innen, gegenüber den Gemeindebehörden. Im Verhältniß zunr Staat haben die Juden als Einzelne gesetzlich die Gleichberechtigung mit den Christen als Einzelnen erlangt. In einigen Theilen Deutschlands ist auch der Glaub e ns - verband der Juden (soweit bei der geringen Zahl seiner Mitglieder möglich) vom Gesetz mit gleichen Rechten ausgestattet wie die Glaubensverbände der Christen. In den altpreußischen Provinzen und anderen Landestheilen hat der Glaubensverband der Juden noch nicht die Gleichstellung mit entsprechenden.christlichen Glaubensverbänden erlangt. Dem Wunsche, eine solche Gleichstellung zu erkämpfen, entspringt — bewußt oder unbewußt — die Unterstützung, welche manche kirchlich freigesinute Juden einer ganzen Reihe von Bestrebungerl gewähren, die schließlich zu Gunsten der Strenggläubigen ausschlagen müssen, wie z. B. dem Streben rrach erzwingbarem Religionsunterricht.' Auf diesen selben Wunsch ist es auch zurückzuführen, wenn versucht wird, den Staat zu veranlassen, daß er den Rabbinern die gleichen staatlichen Vorrechte in Bezug auf Steuern, Heeresdienst, Mitwirkurrg bei feierlichen Gelegenheiten u. s. w. einräume, wie sie den Geistlichen gewährt werden — alles Rechte, welche an sich gar nicht, vielmehr nur als äußeres Zeichen der Gleichberechtigung begehrenswertst sind. Das Streben nach Gleichberechtigung der Glaubensverbände und somit auch das Streben nach Einräumung der vom Staat, den Geistlichen gewährten Vorrechte ulid Auszeichnungen auch an die Rabbiner ist durchaus zu billigen. Nur dürfen diese Vorrechte mrd Auszeichnungen nicht erkauft werden durch einen Rückschritt in der inneren Verfassung der jüdischen Gemeinden. Ein Rückschritt aber wäre jeder Schritt, welcher nach innen dem Rabbiner Macht verschaffte auf Kosten der von allen Gemeindemitgliedern gewählten und daher die -in der Gemeinde überwiegeilde Anschauung vertretenden Gemeindebehörden, es wäre ein Schritt — wenn auch zunächst ein schüchterner Schritt — auf dem Wege zur Wiedereinführung der Priesterherrschaft, die das Judenthum mit der Beseitigung der levitischen Priesterkaste glücklich überwunden hat. Mit welchem - Recht soll die Mehrheit der Gemeindemitglieder in der Person ihrer selbst gewählten Vertreter zurückgedrängt werden zu Gunsten des einzelnen Rabbiners? Und welches ist der Zweck der erstrebten Verschiebung der Macht? Die bisherigen Zuschriften bleiben die Antwort hierauf schuldig: würde der Zweck angegeben, so würde man sehen, daß seitens der meisten Derjenigen, welche die jetzige Gemeindeverfaffung angreifen, nichts anderes beabsichtigt, ist als eine Verstärkung der strenggläubigen Richtung innerhalb der jüdischen Gemeinden. Welche der beiden Richtungen, die strenggläubige oder die freiere, unter den heutigen Verhältnissen die berechtigtere ist, dies muß hier dahingestellt bleiben. Anhänger der freieren Richtung sollten aber den Bestrebungen entgegentreten, deren Zweck oder nothwendige Folge es ist, die strenggläubige Richtung zu stärken. Die unausbleibliche Folge der geplanten Aenderung wäre eine solche Stärkung jedenfalls. Der Rabbiner — ebenso wie der Geistliche — wird durch seinen

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