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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1897-11-19 · Heft 47 (19.11.1897) · p. Seite 554

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
61 (1897)
Issue
Heft 47 (19.11.1897)
Date
1897-11-19
Page
Seite 554 (sequence 2)
Language
German
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Alters ab Religionsunterricht erhalten. Hiergegen richten sich viele Erklärungen. Meist sind Kinder von 7. 8 Jahren zu klein und schwächlich, um den oft weiten Weg zur Religionsschule zurückzulegen; vor allem überschreitet es auch nicht selten ihre geistige; Kraft, nebendem regelmäßigen Besuch der Schule noch die Neligionsschule zu besuchen. Bei Vertheilung des Unterrichts in der Schule kann auf 'die körperlichen und geistigen Kräfte Rücksicht genommen werden; dies ist, wie oben gezeigt, bei der auf bestimmte Zeit angewiesenen Religionsschule nicht der Fall/ und selbst da, wo der Religionsunterricht im eigenen Gebäude der Gemeinde ^theilt wird, ist dieser an die schulfreie Zeit gebunden. Die hohe Schulbehörde' scheint bisher gleichfalls der Ansicht gewesen' zu sein, daß Kinder jüdischer Eltern etwa bis zum 9. Jahre von dem Religionsunterricht zu dispensiren seien. Wenigstens bezieht sich der ganz neuerlich an den königlichen Gymnasien eingeführte Religionsunterricht nicht auf die Vorschulklassen, und an den städtischen Schulen wird der Neligionsunterricht ebenfalls nicht in den untersten Klassen ertheilt. Wir glauben deshalb, der hohen Behörde die'Prüfung der Frage, ob und inwieweit die jüdischen Kinder bis zu einem gewissen Alter von der Theilnahme am Religionsunterricht zu entbinden seien, unterbreiten zu müssen. In sehr vielen Antwortschreiben wird hervörgehöben, daß den Kindern Privatunterricht ertheilt wird. Wir sind außer Stande, die Qualifikation dieser Lehrkräfte prüfen zu können. Der Herr Minister hat bereits in dem hohen Reskript vom 11. Februar d. I. ausgesprochen, daß, die Prüfung der Religionslehrer und Lehrerinnen durch , die bereits bestehende Prüfungs-Kommission des jüdischen Seminars unter Zuziehung eines Vertreters des königlichen Provinzial-Schul-Kollegiums erfolgen soll. Bis jetzt ist aber diese Kommission zum Zwecke der gedachten Prüfung noch nicht in Wirksamkeit getreten, weil sich weder Lehrer noch Lehrerinnen an dieselbe gewendet haben. Sobald nähere Vorschriften hierüber bekannt sind, werden wir nicht verfehlen, Vorbereitungs-Kurse einzurichten. Endlich verfehlen wir nicht, darauf hinzuweisen, daß es unseres Wissens bisher an einem Lehrplan für den jüdischen Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen fehlt. Für unsere Religionsschulen haben wir selbstverständlich einen solchen. Indem wir die hohe Behörde gehorsamst bitten, vorstehende Auseinandersetzung in geneigte Erwägung zu ziehen, erklären wir unsere Bereitwilligkeit, alles zu thun, was zur Förderung des Religionsunterrichts erforderlich erscheint, und stellen zu etwaigen Berathungen die Dienste unserer Gemeindebehörden und unserer Rabbiner bereitwilligst zur Verfügung. Berlin, 9. Oktober 1897. Der Vorstand der jüdischen Gemeinde. w Pw Woche. Berlin, 16. November. fas Schreiben des Vorstandes der jüdischen Gemeinde, das wir an leitender Stelle veröffentlichen, wird sicher die Frage des jüdischen Religionsunterrichts, die brennendste von allen, die die Zeit bewegen, wieder in den Vordergrund der öffentlichen Diskussion rücken. Wir möchten deshalb schon heute einige praktische Vorschläge, die uns in dieser Beziehung von fachkundiger Seite vorgelegt wurden, der öffentlichen Erörterung unterbreiten.' Einer dieser Vorschläge geht mit Recht dahin, daß bei der geplanten allgemeinen Neuordnung des jüdischen Religionsunterrichtes auch einige von den Leitern derjenigen öffentlichen Lehranstalten mit zu Rathe gezogen werden, an denen dieser Unterricht bereits seit längerer Zeit eingeführt ist. Ueber manche Punkte der Frage, wie der jüdische Religions-Unterricht an öffentlichen Lehranstalten zu gestalten sei, z. B. über die Zahl der einzürichtenden Stufen, über die Vertheilung des Pensums auf die verschiedenen Stufen, und über das Maß der häuslichen Aufgaben könnten diese Herren aus ihrer. Erfahrung heraus gewiß das richtigste Urtheil abgeben. Haben doch wohl -die meisten der betreffenden Direktoren sich in herzlicher Fürsorge bemüht, auch dieses Fach zu seinem Recht kommen,> es; wenigstens annähernd zu einem festen Miede des allgemeinen Schul? Organismus werden 31t lasten.. Diesem Anregung wird sicher nirgends auf Widerspruch stoßen. Dagegenwissen wirnicht, ob derMunsch, allgemeine' Zustimmung finden wird, die ' Gemeinde möchte es nunmehr auch versuchen, den bisherigen, halb obligatorischen,- halb fakultativen- Charakter des Faches aufzuheben, das durch die Möglichkeit der Dispensation „bei ausreichendem Ersatz" gegenüber den anderen Fächern an öffentlichen Schulen gewissermaßen in der Luft schwebt.. Zunächst kann allerdings die Theilnahme jüdischer Schüler am christlichen Religionsunterricht, die, besonders in Privatschulen, sehr häufig vorkommt, sicherlich von Niemandem als ein ausreichender Ersatz angesehen werden. Aber auch bei tatsächlich völlig ausreichendem Ersatz kann die Dispensation wohl eine Gefahr bedeuten. . So berechtigt es erscheint, daß diejenigen Schüler vom Religionsunterricht der Schule befreit werden, deren Eltern durch diesen Unterricht, in ihrer speziellen religiösen Richtung einen Gewissenszwang zu erleiden, glauben würden, so unberechtigt erscheint es andererseits, daß es jederzeit ohne Weiteres im Belieben der Eltern steht, den Religionsunterricht, den ihnen die Schule bietet, mit irgend einem anderen zu vertauschen. Was würde die Schule dazu sagen^ wenn Eltern ihre Kinder vom Unterricht im Französischen dispensirt haben wollten, weil sie etwa eine Französin im Hause haben? Auch die Dispensation von Schülern und Schülerinnen während der Zeit des Einsegnungsunterrichtes wird von verschiedenen Seiten nicht gebilligt. Als ausreichender Ersatz eines fortlaufenden, nach einheitlichem Plane berechneten Unterrichtes könnte doch nur ein eben so fortlaufender methodischer Unterricht gelten. Wenn inzwischen ein vielleicht nach ganz anderen Gesichtspunkten angelegter und auf viel kürzere Dauer berechneter Unterricht eintritt, so würde, den Schülern ein Theil des Schulpensums fehlen bleiben.- Vor allem kann in einem Einsegnungsunterricht wohl schwerlich Zeit genug auf die Darstellung der Geschichte des Judenthums verwandt werden, deren eingehende Kenntniß Schüler und Schülerinnen höherer Lehranstalten doch besitzen sollten. Ueberdies würden, da die christlichen Schüler während des Konfirmationsunterrichtes zur Theilnahme am Religionsunterricht der. Schule unbedingt verpflichtet sind, die jüdischen Schüler, wenn dies bei ihnen nicht der Fall wäre, leicht zu der Annahme kommen können, daß ihr Religionsunterricht innerhalb der allgemeinen Ausbildung eine geringere Bedeutung habe. Alle diese und noch viele andere einschlägige Fragen werden die Kommission zu beschäftigen haben, die zur Regelung des Religionsunterrichts gewählt werden soll, und man muß deshalb wünschen, daß das pädagogische Element in dieser Kommission ausreichend vertreten sein möge, damit es dem Zusammenwirken aller betheiligten Faktoren gelinge, ein einheitliches Werk zu schaffen. & Gar oft hatten wir in den letzten Jahren von Gerichtsverhandlungen gegen die Vorstände kleinerer jüdischer Gemeinden wegen Anstellung.von Ausländern als Kultusbeamten in Preußen zu berichten und daran die aus solchen Prozessen sich ergebenden Warnungen zu knüpfen. Auch in dieser . Woche läuft wieder die Notiz von einer ähnlichen Entscheidung des Kammergerichts durch die Blätter. Der Vorsteher einer jüdischen Gemeinde in Posen war beschuldigt, gegen jenen „Ansländerparagraphen" verstoßen zu haben, weil er gestattete, daß ein .ausländischer Jude, dort vier Wochen lang als Schächter wirkte.- Der Angeschuldigte machte s. Z. in der Gerichtsverhandlung geltend, er habe die Herkunft des Schächters nicht ge-

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