Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 61 (1897)
- Issue
- Heft 47 (19.11.1897)
- Date
- 1897-11-19
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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61. Jahrgang. Ar. 47 Berlin» 19. November 1897 Gill unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. I Begründet von M ... . „ Nabüiner 0r- Ludrvlg Mhllrppson-Konn. , TT T {:■ Verlags-Expedition: Berlin, Jerusalem er st r. 48/49. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judenthums", Berlin -'8 W., Jerusalemer Straße 48/49 zn richten. Verlag von Rudolf Mofse, Berlin. 3lll)(tlt. Leitartikel: Der Schriftwechsel in Sachen des jüdischen Religionsunterrichts. — Die Woche. — Generalversammlung des Vereins zur Verbreitung der Handwerke unter den Juden. — Arbeit — meist Almosen. Von Eugen Rosenstiel. — Zion. Von Dr. M. Levin. — Humanismus und Humanität. II. Von Dr. Heinrich Groß. — Feuilleton: Eine Hochzeit nach der Schlacht bei Austerlitz. Nach dem.Französischen von S. K. — Sprechsaal. Der Gemeindebote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin, Aus der Provinz Posen, Bremen, Sondershausen, Wien, Riga. — Bon Rah und Fern. — Miseellen. Ner Schriftwechsel in Sache« des jüdischen Neligionsunterrichts. Berlin, 15. November, haben bereits in der vorigen Nummer in dem Bericht über die letzte Sitzung des Repräsentanten - Kollegiums t* der hiesigen jüdischen Gemeinde den Briefwechsel in kurzen Umrissen skizzirt, der zwischen dem königlichen Polizeipräsidium und dem Gemeindevorstand in der Angelegenheit des Religionsunterrichts stattgefunden hat. Bei der hohen Bedeutung der Frage nicht nur für Berlin, sondern für alle Großgemeinden, ja für die deutschen Juden überhaupt, halten wir es für nothwendig, das Schreiben des Vorstandes, dem alle vernünftig Denkenden sicher ihre volle Zustimmung nicht werden versagen können, im Wortlaut an ' dieser Stelle mitzutheilen. Vorausschicken wollen wir nur noch zum bestern Verständniß der Sache, daß das Polizeipräsidium am 9. Juli d. I. dem Vorstande : drei vom Provinzialschulkollegium übermittelte Verzeichnisse der die; hiesigen städtischen höheren Mädchenschulen, die königliche Augusta-; schule und Elisabethschule besuchenden jüdischen Kinder übersandt hat, . welche keinen jüdischen Religionsunterricht erhalten, und daran die ' Aufforderung knüpfte, auf Grund § 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 das Weitere zu veranlassen und darüber zu berichten. Darauf hat der Vorstand der Gemeinde sich an alle betr. Eltern mit dem Ersuchen gewandt, ihm binnen 14 Tagen mittheilen zu wollen, 1. ob die obige Angabe den Thätsachen entspricht, 2. bejahenden Falles, aus welchen Ursachen die Theilnahme am jüdischen Religionsunterricht unterbleibt. Zugleich wies er darauf hin, daß die Gemeinde 4 Religions- Schulen unterhalte, in welchen während der schulfreien Zeit Unterricht in der jüdischen Religion an Unbemittelte unentgeltlich — ertheilt werde. Nach Eingang der Antworten wandte sich nun der Vorstand mit dem folgenden Schreiben an das königliche Polizeipräsidium: - Zufolge hohen Reskripts vom 9. Juli er. haben wir an die Eltern derjenigen Zöglinge, welche nach der uns mitgetheilten Liste keinen jüdischen Religionsunterrichte genießen, .eine Aufforderung nach Maßgabe des anliegenden Formulars gerichtet und haben hierauf die im Auszug mitgetheilten Antworten erhalten. Wir befinden uns außer Stande, durch Zwangsmaßregeln die Theilnahme an dem Religionsunterricht herbeizuführen, zumal § 62 des Gesetzes vom 23.Juli 1847 uns nur die Verpflichtung auferlegt, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterricht fehle. In dem überreichten Cirkular sind die von der Gemeinde begründeten und unterhaltenen Religionsschulen aufgeführt; in unserer gehorsamen Vorstellung vom 7. Oktober 1896 haben wir außerdem diejenigen Einrichtungen bezeichnet, welche in unserer Gemeinde für den Religionsunterricht bestehen. Die Gemeindebehörden würden, wie wir nicht bezweifeln, keinen Augenblick Anstand nehmen, die Mittel für noch andere Religionsschulen zu bewilligen, wenn das Bedürsniß sich Herausstellen sollte; allein bei der Ausbreitung der Gemeindemitglieder über die ganze Stadt wird es niemals möglich sein, jedem Einzelnen Gelegenheitzu geben, seine Kinder nach einer bequem gelegenen Religionsschule zu schicken. Nicht nur die weiten Wege sind es, welche viele Eltern abhalten, ihre Kinder, namentlich die kleineren, zur Religionsschule zu schicken, sondern auch die Zeit, in welcher der Unterricht dort ertheilt werden kann; selbstverständlich kann dies nur außerhalb der Schulzeit und an wenigen Tagen, oft zu später Nachmittagsstunde, erfolgen. Die städtische Schuldeputation hat in entgegenkommendster Weise auf Ansuchen ihre Schulräume der Gemeinde zum Zweck des Religionsunterrichts zur Verfügung gestellt. Diese können aber doch nur benutzt werden wenn kein Schulunterricht stattfindet, also am Mittwoch und Sonnabend Nachmittag sowie am Sonntag Vormittag. Da nun am Sonnabend Nachmittag Jugendgottesdienst veranstaltet ist, bleiben nur -die beiden anderen Tage, und es ist leicht begreiflich, daß Kinder, welche genöthigt sind, in der ihren Mitschülern zur Erholung gegönnten Zeit die Religionsschule zu besuchen, keine allzu große Lernlust mitbringen. Alle diese Bedenken lassen sich nur beseitigen, wenn der jüdische Religionsunterricht einen Theil des regelmäßigen Schulunterrichts bildet und möglichst in diejenige Zeit gelegt wird, in welcher die übrigen Schüler in der Religion unterrichtet werden. Seine Exzellenz der Herr Minister der geistlichen rc. und Unterrichtsangelegenheiten hat diesen Gründen Rechnung getragen, indem er in den königlichen Gymnasien den jüdischen Religionsunterricht einführen zu lassen die Gewogenheit gehabt hat Ein Gleiches würde bezüglich der königlichen Elisabeth- und der königlichen Augustaschule dringend wünschenswerth sein, und wenn es möglich wäre, in gleichem Sinne auf die privaten höheren Töchterschulen einzuwirken, in denen eine größere Anzahl von jüdischen Kindern unterrichtet werden, so würde dies für die Verallgemeinerung des-jüdischen Religionsunterrichts bei den Bekennern dieser Religion von größter Bedeutung sein. Handelt es sich um einen Beitrag zu den Kosten dieser Einrichtung, so würde die Gemeinde, wie wir nicht bezweifeln, zu einem solchen bereit sein.. An die Antworten auf unsere Anfragen erlauben wir uns noch einige Bemerkungen zu knüpfen. Das königliche Provinzial-Schulkollegium verlangt — an der Hand des Gesetzes —, daß. die Kinder schon von Beginn des schulpflichtigen