Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 61 (1897)
- Issue
- Heft 46 (12.11.1897)
- Date
- 1897-11-12
- Page
- Seite 549 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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folgten Sklavenbefreiung besitze,.jedoch im Interesse Her Gesämmtheit -ist, ungeachtet bes biblischen Verbotes, die Befreiung zulässig. Somit stand nach nltem ^jüdischen Recht den Erben resp. Gläubigern eines unbefugten Freilassers das Recht zu, eine derartige-Befreiung als ungiltig zu erklären und 'den Freigelassenen wieder in den Sklavenstand zu. setzen; geschah .nun die Befreiung im Interesse einer Gesammtheit — zu welcher auch unbedingt die Synagoge zählt — oder, zu sonstigen gemeinnützigen Zwecken, so hatte der Freigelassene für immer seine Freiheit und sein Bürgerrecht erlangt. , Talmud Nedarim 16, Maimonides, Traktat Nedarim 83 bis 87 erklärt, Haß, ,wenn Jemand ein negatives Gelübde gethan, d? h. es sich auferlegt hat, irgend ein Gebot nicht zu erfüllen, so z. B. zu Pesiach keine Mazze zu essen, oder am Sukothfeste nicht in der Laube zu sein oder nicht ewig mit. seinem heidnischen Sklaven zu arbeiten u. f. tü.j so war solches ein völlig gütiges Gelübde und der, der es ablegt, zur Erfüllung desselben verpflichtet, also nicht berechtigt, das von ihm negativ votirte biblische Gebot zu erfüllen. Eine weitere talmudische Glossatur stellt. fest, daß selbst in der Periode der , biblischen Gesetzgebung das Recht zur Erfüllung negativer Gelübde ertheilt wurde. Wenn nun also infolge eines Gelübdes ein Sklave freigelassen wurde, so war dieser auch nach altjüdischem Rechte für ewig frei, ohne daß Erben resp. Gläubiger rechtlich behaupten konnten, der Freilasser habe gegen das biblische Gebot 1‘TOWVDJ"Q verstoßen. v Nach Talmud Nedarim 16, Maimonides, Traktat Abodim 86 bis 88 ist zur Freilassung von Sklaven unbedingt eine jüdische rechtliche Institution erforderlich. Es heißt darin, daß sämmtliche Verträge, die. auch in heidnischen Staaten (die nach Gesetzen ihr politisches Leben führen) geschlossen werden, für Juden ebenfalls Rechtskraft besitzen und auch im jüdischen Staate zu erfüllen sind; — eine Ausnahme hiervon bilden nur Scheidungsbriefe und Freilassungen, von Sklaven, denn diese Akte stehen gewohnheitsrechtlich ausschließlich einer rein jüdischen Gerichtskompetenz zu und sind widrigenfalls ipso jure ungiltig. *) Kehren wir nun zum Texte der obenerwähnten Inschriften zurück, so finden wir dieselben inhaltlich in allen Momenten genau übereinstimmend mit den eben citirten und erläuterten alten jüdischen Rechtsquellen: 1. Die Freilaffung der Sklaven geschieht zu Nutzen der Synagoge, dient also einem Gemeinintereffe; 2. m der Freilassuugsurkunde erwähnt die Freilasserin Chreste, daß sie den Sklaven Herakles infolge eines Gelübdes frei lasse; 3. geschehen die Freilassungen angesichts einer jüdischen Gemeindekompetenz, und somit kann die Freilassung rechtlich nicht für ungiltig erklärt werden?) Obige Ausführungen legen nun zur Genüge klar, daß die erwähnten kimmerischen jüdischen Kolonien aus rein jüdischem Ge- Das jüdische Ehegesetz war gänzlich frei von jeder kanonischen Einwirkung; es ist vielmehr, wie bei allen alten Völkern, als gewohnheiisrechtlich aufzufassen und ebenso wie das Sklavensreilassungsrecht als zum Landes-Gewohnheitsrecht gehörig zu bezeichnen. 2) Daß die infolge eines Gelübdes erfolgte Freilassung auch Synagogendienste auferlegte, wird wohl in der zeitgemäßen Lage seinen Grund gehabt haben. Im alten Israel errangen „Gelübdemänner", die durchfreiwillige Entbehrungen zu Helden ihres -Stammes wurden, politische Kraft, und ihre „Vereinigungen" erhielten sogar gewisse .gesetzliche Rechte. Späterhin zeitigten diese Bereinigungen mannigfache Auswüchse, so daß sie das alte Ansehen beim Volke einbüßten und zur Zeit Christi zu Sektirern und Fanatikern herabsanken. 'In der letzten Periode des zweiten Tempels wurde durch das ^^2 ^2 verkündet, daß jeder- Votirer von seinem Gelübde - frei zurücktreten könne. - Mit der Zerstörung des Tempels verschwand das ^2 und ist erst viele Jahrhunderte später in den Synagogen — ohne Grund — wieder ausgenommen worden. _ . - - - meindeelement bestanden, die streng nach, monotheistischer Idee, verbunden mit altem jüdischen Jnstitutionsrechte, lebten. Dieses legt -wiederum ein beredtes Zeugniß. für die weitgehendste Anpassung -und Entwickelung der palästinensischen Gesetzgebung und der sozialen .Rechtspflege an die Erfordernisse der Zeit und die Anforderungen des praktischen Lebens ab.' > Die Vermuthung des Autors des im Anfang genannten Artikels, .-der Freigelassene habe durch die Einschränkung : „Ehrfurcht gegen die Synagoge und regelmäßiger?. Besuch, derselben an Sabbathen und.Festtagen" gewisse Dienstleistungen, wie das Anzünder: und .Auslöschen der Lichter, die sonst Juden untersagt, zu besorgen, ist unhaltbar und wird völlig hinfällig durch mannigfache Ausführungen der Mischna Babli. und Jeruschalmi im Talmud, aus ..denen hervorgeht, daß derartige nuf die Sabbathruhe sich beziehende Verbote erst allmälig im ganzen jüdischen Volke festen Kuß faßten und zu damaliger Zeit nicht rechtlich bestanden. . Betrachten. wir die alte jüdische Litteratur sowie sonstige monumentale Ueberlieferungen vom historischen Standpunkte aus, so müssen wir vor allem zu der untrüglichen Ueberzeugung-gelangen, , daß das jüdischej' Volk keineswegs ein „Pflegling Gottes" war, sondern daß es sich, wie alle Kulturvölker, sein Gewohnheitsrecht auf . Grund eines sozialen und politischen Daseins gebildet hatunb nur mit diesem Richtmaß sind wir in der Lage, alte Überlieferungen «sinh Inschriften sachlich und objektiv richtig zu erläutern. —I j framiuin<tib lOTTOBMi i—i i—-—-—-———i >—> >--—> 3 | FEUILLETON | z i i—i I-—-—--SK----- ---- -; | 1--1!=— Auf der Schau. > Dem Leben nacherzählt von Rahe! Apfel. §m Ghetto war es stille; der Winterabend dämmerte, sämmtliche Verkaufsläden schienen fest geschlossen — denn es war Freitag. Keinen Mann, keinen Jüngling, keinen Knaben konnte man erblicken; Alle befanden sich in der Synagoge, und nur hier ' und da steckte ein junges Mädel spähend, seinen Kopf zur Hausthüre ,hinaus, um zu sehen „ob die Schul' noch nicht ans sei". Es war kein mittelalterliches Ghetto, welches den Zauber der Freitag Abendstimmung bereits begann auszuströmen. Kaum zwanzig Jahre sind es her, da befand sich in einem kleinen,, freundlichen, rheinischen .Städtchen noch ein richtiges Judenviertel, in welches sich nur hier und da ein christlicher Hausbesitzer , eingeschlichen, jedoch tolerant geduldet wurde. Wie es kam, daß fast sämmtliche Juden des Städtchens dort zusammen wohnten, ist schwer zu sagen, Vielleicht bildeterl dje Synagoge mit sammt der daranstoßenden Schule den Anziehungspunkt. Jedenfalls war es nicht der Mangel an Toleranz seitens der andersgläubigen Mitbürger, der zu der Jsolirung Veranlassung gab. Denn eben diese zeigten noch keine Spuren jenes schleichenden Giftes, .welches-gerade begann, durch seinen.Apostel Stöcker verbreitet zu werden. Die Juden des Städtchens gehörten zu den Konservativsten - ihres Stammes. Darum kam es, daß Freitag Abends und Samstags Handel und Wandel im Ghetto ruhten. Nur die feiertäglich gekleideten Synagogengänger ^belebten die. Straße, und wenn irgend ein fremder Besuch mit zur „Schul" ging,, dann tuschelten die neugierigen Frauenzimmex hin und her:. „Wer mag es sein?" „Er