Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 61 (1897)
- Issue
- Heft 34 (20.8.1897)
- Date
- 1897-08-20
- Page
- Seite 403 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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403 streuen, würden sie auch bald zu der Erkenntniß gelangen, das; es Gottes eigentliche Absicht gewesen sei, ihnen den wahren Messias zu zeigen. Er wolle nicht sagen, wen er unter dem wahren Messias derstehe, aber er hoffe, den Anwesenden würde die Erleuchtung kommen. Das Merkwürdigste an der Sache war, daß man dem Manne ansah, daß er wirklich glaubte, was er sagte. Von den gesellschaftlichen Freuden, die nebenher gingen, kann ich nur sagen, daß sie der kleinen Gemeinde alle Ehre machten, als großartig muß ich jedoch das von Herrn Boas, dem Präsidenten der Gemeinde, veranstaltete Banket bezeichnen, dem der Lieutenant- Gouverneur mit seinen dem an Amerika gewöhnten Auge ganz auffälligen großen Orden beiwohnte, und an welchem sich neben den Vertretern städtischer und staatlicher Behörden Geistliche verschiedener Konfessionen, jedoch mit Ausnahme der Katholiken, betheiligten. Die Letzteren scheinen hier, wo sie die Macht haben, von dem Grundsätze der absoluten Superioritüt auszugehen, minnp T2T3 D3^e? nbp nrrty ann während sie in den Vereinigten Staaten an ähnlichen Veranstaltungen sich betheiligen. Eigenthümlich ist die Art des Toastausbringens hier. Der Toastmaster fordert A auf, den B aufzufordern, auf eine bestimmte Persönlichkeit ein Hoch anszubringen, und das Hoch lautet: Hip, hip, hip — Hurrah! dreimal wiederholt. Zum ersten Male glaubte ich, daß man uns zu Ehren ein hep, hep ausbringt. Der Sabbath, an welchem die Sitzung formell geschlossen wurde, war dem Gottesdienste geweiht. Am Freitag Abend predigte Rabbiner Samsield aus Memphis, Tennessee, und am Sabbath-Morgen Dr. Wise. Ein wenig bitter tvurde die Stimmung dadurch, daß am Sonnabend ein Morgenblatt die Notiz enthielt, daß die Orthodoxen Montreals gegen eine Bewiükomnmung der Konferenz im Namen der gesammten jüdischen Bevölkerung der Stadt protestiren müßten. Man beschuldigte den portugiesischen Minister de Sola, diese Notiz inspirirt zu haben. Ich persönlich habe ihn als den liebenswürdigsten Menschen im Umgänge gefunden, konnte aber doch verstehen, daß Jemand, der aus Prinzip an dem Hergebrachten festhält, eine Rabbinerversammlung meidet, die ein Banket in einem nichtjüdischen Hotel mitmacht, am Sabbath einen Ausflug nach den Stromschnellen des Lorenzostromes unternimmt, in Montreal die Neuheit eines Gottesdienstes mit unbedecktem Haupt einführt; trotzdem — und damit will ich schließen — hat eines der älteren Mitglieder nur Folgendes versichert: Ich bin gewohnt gewesen, von Jigdal bis Olenu das Gebetbuch durchzublättern oder nicht zu beten, aber als der greise Präsident am Schluß der Geschäftssitzuug das kurze Gebet sprach : Möge Gottes Gnade walten über dem, was wir geschaffen haben! i^T' N2VE3 rnttttltP T"m da fühlte ich, daß ich ganz begeistert aus vollem Herzen „Amen" sagen konnte. Zur Geschichte des Delatorenwesens und der Kriminaljnsti; unter den Inden iur Mittelalter?) Von Prof. Dr. D. Kaufmann. «ur Einer stand in der Judengaffe des Mittelalters außer dem Gesetze, nur Einer war, an dem selbst die jüdische Barmherzigkeit eine Schranke fand: der Angeber. Längst war mit dem jüdischen Staate auch die jüdische Kriminaljustiz erloschen; dem Angeber gegenüber war sie noch gestattet und im Schwang. Sonst gab es *) Den von mir zum ersten Male veröffentlichten Text der Responsen R. Salomon Jbn Adrets und R. Metts von Rothenburg siehe „Jewish Quarterly Review" VIII, 228—38. nach jüdischem Rechte ohne vorangegangene Verwarnung keine Strafe; hier ward sie ohne Weiteres verhängt und vollzogen. Stets genoß auch der Verbrecher die Rechtswohlthat, daß das Zeugenverhör in seiner Anwesenheit stattfand; hier erfolgte Verhandlung und Verurtheilung auch in Abwesenheit des Beschuldigten. Wohl unterstützte das talmudische Recht diese Ausnahme, aber sie war auch ohnedies eine Nothwendigkeit, eine soziale Maßregel, ein Stück Recht, wie es der Zweck der Gesellschaft sich erschafft. Die Judeuheit des Mittelalters glich einer belagerten Stadt, die jeden Versuch des Verrathes standrechtlich behandeln und strafen muß. Der Angeber war vogelfrei, weil er die Gefahr, in der schon unwillkürlich die Gesammtheit schwebte, noch willkürlich steigerte. So ward, wie die hebräische Bezeichnung Thun und Leiden in Einer Fo'rmZ verräth, der Auslieferer zu einem Gelieferten und Preisgegebenen. Es war naturgemäß eine Justiz ohne Annalen, die da geübt wurde. Ein Friedhof der Namenlosen inmitten des großen Friedhofes der Vergangenheit, so stellt sich dieses Stück stiller Geschichte dem rückwärts gewendeten Betrachter dar. Gleichwohl fehlt es fast aus keinem Zeitalter an Zeugnissen dafür', daß es an Veranlassung, diesen letzten, traurigsten Rest jüdischer Strafgerichtsbarkeit zu üben, niemals gemangelt hat. Besonders danken wir es der Nesponsenlitteratur der spanisch-arabischen Epoche, das; uns von diesen dunkelsten Vorgängen, von diesen so wenig für die Ueberlieferung geschaffenen Ereignissen Kunde zutheil wurde und so ein fast ununterbrochener Einblick in dieses lichtscheue Gebiet der jüdischen Gesellschaft gestattet ist. ' Aus Ländern unter arabischer Herrschaft begegnen uns die ältesten Nachrichten über Angeberei unter den Juden. Die jüdische Geschichte hat in Khalfa Jbn al-A'güb und seinem Sohne Chajjim die Namen der Verruchten überliefert, die einen Mann wie Jsak Alfasi vor 1089 zwangen, infolge ihrer Denunziationen seine nordafrikanische Heimath zu verlassen und nach Spanien zu flüchten 2). Hier sehen wir seinen großen Schüler Josef Jbn Migasch bereits mit unerbittlicher Strenge das -Delatorenunwesen verfolgen. Noch zweihundert Jahre später war in Spanien die Erinnerung daran lebendig, daß der große Talmudheros von Lucena vor dem Ausgang eines auf den Sabbath fallenden Versöhnungstages einen Angeber steinigen ließ^). Maimüni mag darum ebenso sehr den äußersten Maghreb, d. i. Marokko, wie Spanien, sein Heimathland im Westen, im Auge gehabt haben, als er von Aegypten cut§ in seinem Gesetzescodex die Thatsache überlieferte, daß die Justifizirung von Angebern in der: Städten des Westens eine alltägliche Erscheinung sei4). In dem Statut, das die Vertreter der jüdischen Gemeinden von Catalonien und Valencia am 25. September 1354 Unterzeichneten, wird die Ausrottung der Angeber als eine öffentliche Angelegenheit beschlossen, zu deren Regelung Abgaben eingehoben werden sollen-^). Die gleiche Maßregel 9 Diese Bemerkung macht bereits dem Sinne nach, wenn auch in anderen Worten, der hohe R. Löw, von dem sie sein Schüler R. Jomtob Heller überliefert (s. 213 ET filöDin Nedarim X, 3). 2) Abraham Jbn Daud (s. Mediaeval Jewish Chronicles oä. Neubauer S. 75) sagt: D"N1 3X32^8 p I3HK3 13 12'^N1- Der Nordafrikaner Saadja Jbn Danan (n7133 nlDi! l?) lügt hinzu: bx'-i'V' WTfc DW* 3) nTl!T ]Y"!3i (Responsen Juda b. Aschers) f. 712 pl nrrPbnü 3"nr3 tiünb m'D p T^n '"t bpsv nb'Vt nrra mm- 4) pTBl bsin'n vm, ii -.mpan njn dt hm dwöi DWl '23 D Dni3r6 DJTnb DTJ T3 DTDDT1 DJirP -') y)bnn ed.. Schor I, 28: ^riD3 13T6k 'H Wb p^l TiDDi bo Tsnb 13D3DH nwini wx'bn T333 im»