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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1897-08-13 · Heft 33 (13.8.1897) · p. Seite 393

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
61 (1897)
Issue
Heft 33 (13.8.1897)
Date
1897-08-13
Page
Seite 393 (sequence 9)
Language
German
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393 Meinung nach von'Seiten des' Magistrats garnicht geschehen kann. Unsererseits wollen wir und können behaupten, daß von unserer Synagoge nie die Brunnen erbaut worden sind,, indem 1. war bis vor ungefähr 10 Jahren in hiesiger Stadt kein anderer Brunnen als diese, erst vor IO Jahren hat der Magistrat auf dem Markte einen Brunnen in Stand setzen lassen, bis dahin sind diese Brunnen zum öffentlichen Gebrauch und bey Feuersbrünsten gebraucht worden, mithin ist es ja, wie nicht anders zu vermuthen, daß schon zu polnischen Zeiten diese Brunnen von der ganzen Stadt erbaut wurden. . . 2. Sind die Strassen zu Polen Zeiten von Christlichen Bürgern bewohnt worden, und schon damals die nehmlichen Brunnen gewesen sind, folglich haben wir nicht solche erbaut und kann auch von uns nicht verlangt.werden, selbige' in Stand setzen zu lassen. 3. Ist es auch sehr unbillig, daß der Magistrat uns allein die Standsetzung zur Last legen, da es doch eine öffentliche, nothdürftige Sache ist, wo das ganze Rublieum davon Nutzen hat; Ew. König!. Majestät haben wir noch hiermit Fußfälligst bitten wollen, dem Magistrat aufzugeben, daß sie uns in keine Strafe nehmen sollen, weil es noch nicht klar ist, ob wir es schuldig zu machen sind, vielmehr ist die Aufgabe unsere Feiertage uns zugeschickt worden, wo es garnicht möglich ist, machen zu lassen, wie auch dem Magistrat aufgeben zu lassen, eine Reparation in Gegenwart der Juden und Stadtältesten auf einen jeden Hausbesitzer nebst Einwohner anfertigen, und das zur Reparatur der Brunnen genommen werden soll, es wirdein jeder damit zufrieden seyn, oder auf Kosten der Cämmerei selbige in Stand setzen zu lassen, denn sehr nothwendig ist es, die Brunnen in Stand setzen zu lassen, da es kein Wasser in der Stadt ist, und Gott bewahre, bei auskommender Feuersbrunst an Wassermangel gelitten werden wird, überhaupt riseiren viele Menschen durch die Unordnung der Brunnen, weil leicht ein Mensch in denen Brunnen stürzen kann, also ist es erforderlich, die Brunnen in Stand zu setzen, aber nicht wir allein sind es schuldig zu thun, da wir nie Stifter der Brunnen waren Wir getrösten uns dahero allergnädigst Resolution und ersterben in tiefster Unterthänigkeit E. K. M. 12. Jnowrazlaw, :4t. May 1805. Wir sehen uns genötigt, bittet) einen Expressboten unsere allerunterthänigste Beschwerde nochmals einzureichen mit der Bitte, durch Abgeber dieses dem Magistrat aufzugeben, mit der Exeoution einen Anstand zu nehmen u. s. w. 13. An E. König!. Preußisches hochlöbl. Landräthliches Officium in Jnowrazlaw. Jnowrazlaw, d. 20t. May 1816. Beschwerde wider den hiesigen.Magistrat wegen Unordnung der Brunnen in unserer Strasse. Schon zu öftermalen haben wir dem hiesigen Magistrat die Unordnung der in unserer Strasse vorhandenen 4 Brunnen vorgestellt u. s. w.: Dieser Grund kann so wenig unseren Antrag aufheben als die Unterhaltung der Brunnen uns allein zur Last legen denn Istens entstehet die öffentliche Kämmerey-Oasse von sämmtlichen Stadtbewohnern, worunter der Theil unserer Gemeinde mitbegriffen ist, es ist also nicht zu vermuthen, daß wir zur Unterhaltung dei^m Markt belegenen Brunnen mitbeytragen und die in unserem Bezirk befindlichen ganz allein unterhalten sollen. 2. ist bekannt, daß unsere Gemeinde zum allgemeinen öffentlichen Städtischen Fonds das mehretste beyttagen, z. B. d. a) das Wagegeld b) das Brückenzoll auf der Montweg e) Grundzins ad a, ist dadurch, weil wir jeden Ctner. Wolle, Wachs, Honig Wagegeld zahlen, womit die Bürgerschaft sich gar nicht befasst, ad b, durch unseren beständigen Verkehr und Reisen, ad c, ist möglich daß wir mehrere Grundstücke besitzen, wenigstens wird das Gleichgewicht dabei sein. Warum also wird den Bürgern dergleichen Unterhaltung nicht aufgelegt? Es scheint also, daß der Magistrat unsere hiesigen Bewohner nicht zur Stadtgemeinde mitrechnet, vielmehr ganz davon ausschließt, wie. die bisherige Ueberzeugung davon Lehre und Beweis giebt. Erstens, hat der Magistrat vor einigen Jahren das Steinpflaster im Bezirk der bürgerlichen Häuser auf Kosten der Kämmerey reparieren lassen in unserer Straffe hingegen nur den Sand dazu anfahren, die Pflaster-Kosten mußten wir aus unseren Mitteln bestreiten. 3. findet bis jetzt die Einführung statt, daß der Unrath und Mist in den bürgerlichen Straffen von den Fuhren aus den Kämmerei- Dörfern fortgeschafft wird, in unseren Straffen aber ist diesesnicht der Fall, sondern muß die Fortschaffung von uns selbst bestritten werden. Solle dieses wirklich auch fernerhin der Fall sein, wäre es merkwürdig, zu sämmtlichen Beiträgen werden wir mitgezogen, von allgemeinem Nutzen aber ausgeschlossen und verstoßen? u. s. w. u. s. w. 14. In Sachen der Judenschaft zu Jnowrazlaw Kläger - wieder den Magistrat und die Kämmerei daselbst Beklagten. Erkennt das Königliche Preuß. Landgericht auf den mündlichen Vortrag der Sache für Recht daß die Kläger da von Seiten der Beklagten so wenig nachgewiesen ist, daß die Kläger die in der Judenstadt in Jnowrazlaw auf der Strasse belegenen vier Brunnen angelegt haben, die Bermuthung vielmehr dafür spricht, daß sie eine Anlage der Kämmerei sind, weil sie auf der Straße liegen, und nicht präsumirt werden kann, daß die Beklagten einem Dritten darauf Anlagen gestattet haben, deren Bewerkstelligung ihnen nicht unbekannt bleiben könnte — als den Grund dargethan hat,, welche die Kläger zur Unterhaltung der Brunnen verpflichten sollte, indem nicht nachgewiesen ist, daß die Kläger die Brunnen durch rechtverjährte Zeit unterhalten, vielmehr nach Lage der Akten hervorgeht, daß sie sich dessen immer geweigert haben, die Kläger daher für verpflichtet nicht erachtet werden können, die Brunnen zu unterhalten, vielmehr den Beklagten diese Unterhaltung der städtischen und Kämmerei-Anlagen obliegen, dagegen aber auch nicht berechtigt sind dergleicken öffentliche Anlagen niederzureißen, von der Verpflichtung die quest. vier Brunnen in Jnowrazlaw auf ihre Kosten zu unterhalten zu befreien, die Beklagten vielmehr verbunden, die gedachten vier Brunnen auf ihre Kosten zu unterhalten, und die Kosten des Prozesses zur Last zu legen. — Von Rechts Wegen. Bromberg den 5. Dezember 1826. Königliches Landgericht. Erkenntniß No. 3748 Hevelke. 15. Der Judenschaft zu Jnowrazlaw mache ich hierdurch bekannt, daß in der Rechtssache derselben wider den Magistrat zu Jnowrazlaw, der letztere wider das ergangene Erkenntniß die Appelation eingelegt hat. Bromberg den 19. April 1827. Rafalski- Es dient Ihnen hiermit zur Nachricht, daß in Ihrer Sache widet den Magistrat, der letztere die Revision zurückgenommen hat. Bromberg den 3ten May 1828. Rafalski. « —I WWW!—1 1---1 I— 1 | FEUILLETON | WMIMM I—1 I---— I—I 1- Flatterentchen. Bon I. Zangwill. (Schluß.) habe ich gethan?" frug Rahel bebend die Mutter. „Wo ist Emanuel?" „Emanuel?" wiederholte Rahel Verblüfft. „Emanuel Leskowitsch, mit dem Du durchgegangen bist." „Mutter, bist Du wahnsinnig?! Ich habe ihn nie gesehen. Ich bin Verheirathet!"

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