Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1897-08-06 · Heft 32 (6.8.1897) · p. Seite 380

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
61 (1897)
Issue
Heft 32 (6.8.1897)
Date
1897-08-06
Page
Seite 380 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3224737-3228202-3228235--53901-3267851
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Sauberkeit ein religiös - sanitäres Gebot gilt, der''schon als gleich nach dem Erwächen und Aufstehen sich' dreimal dieMimdM waschen'muß, dUniik^der „böse Geist", d. i. die Unsauberkeit, entweiche, ' der als fünfjähriger Knabe schon aus der Bibel zu unter-? scheiden lernt Zwischen „rein" und „unrein", er kann> ohne Wasser - nicht leben, nicht existiren, er drängt die Behörde, die Brunnen^ niüffen um jeden Preis gemacht werden, damit man den einfachstell., natürlichsten Anforderungen der Menschlichkeit genügen könne. ■ So sehen wir auch bei dieser Gelegenheit das Judenthum? fördernd, civilisirend, buchstäblich reinigend und läuternd auf die Mitbürger einwirken 'und sich so bewähren und erfüllen die göttliche Verheißung an Abraham: „Es werden durch dich - gesegnet werden - alle Familien der Erde" (1. B. M. 12, 3), denn wie Seife ist auch Wasser ein Gradmesser menschlicher Kultur, und wer für ein genügendes Maß von Wasser sorgt, hat die Kultur und Civilisation der Menschen gefördert. „Und ihr sollt euch heiligen" (3. B. M. 11, 44), lehrt der Talmud, d. h. ihr sollt euch vor dem Essen die Hände waschen, „und. ihr sollt heilig sein" (ibid.), b. h. ihr sollt euch nach dem Essen die Hände waschen (Berachoth 53 b). „Achtet, Israeliten, ruft die Tradition, auf Sauberkeit, auf Reinlichkeit. Unsauberkeit des Hauptes trübt das Licht der Augen , Unsauberkeit: der Kleider trübt das Licht der Vernunft, die Stimmung, die Heiterkeit, Unsauberkelt des Leibes trübt die Reinheit des Blutes und untergräbt die Gesundheit des Körpers. Achtet daher daraus, daßl ihr eure Kleider waschet und euren Leib badet."- (Nedärim 81 u.) „C^ein^cit fölört gur lautet ein goldenes Wort eines: großen Lehrers in Israel.(Abodah Zarah 20 b.) - Dieses religiös-sanitäre Gebot ist der Schlüffe! zumenergischen, und Unentwegten Vorgehen des Vorstandes dem Magistrat gegenüber. Der König Friedrich Wilhem III. hat bereits, wiewir gehört; haben, den 9. Dezember 1797 eine Resolution ertheilt, „daß der Kämmerei die Kosten ' der Unterhaltung und Instandsetzung der Brunneil nicht auferlegt werden können". Die jüdische- Gemeinde aber, weit entfernt, den Muth zu verlierennimmt sie den Kampf voü'Vertrauell in Recht und Wahrheit von Neuem auf. indem siesich direkt an den - König wendet und ben 9. Mai 1798 schreibt wie folgt: . . , . . 5. Jnowrazlaw, 9ten May 1798. . Allerdurchlauchtigster p. p. Nach E. K. M. uns unter dem 9ten December v. I. gewordenen allergnädigsten Resolution, soll die Unterhaltung der in dem Bezirk der Juden-Häüser befindlichen 5 Brunnen darum auch fernerhin von der Judenschaft geschehen, weil nach der Höchstdenenselben gewordenen Anzeige, selbige von der. Judenschast ohne alle Approbation bloß zu ihrem Bedarf erbauet und von ihr stets unterhalten wurde, der Kämmerey auch die Reparatur-Kosten dieser Brunnen um so weniger zur Last geleget werden können, als selbige schon durch Unterhaltung'der übrigen Brunnen zusehr belästiget wird. E. K. M. wollen aber zu verzeihen geruhen, wenn wir uns hierbei nicht beruhigen, können. Es kann seyn, daß unsere Vorfahren diese Brunnen ohne Approbation angelegt haben, vielmehr wird sie die Nvth dazu getrieben haben, um bri dem großen Wassermangel in Jnowrazlaw, Wasser besonders bey Feuers-Gefahr zu haben, auch wollen wir nicht bestreiten, daß selbige vor Zeiten, da noch keine Cämmerei-Lasss in Jnowrazlaw vorhanden war und die Judenschaft zu selbiger keine Abgaben leisteten,' von derselben allein unterhalten sind; allein keinesweges sind diese Brunnen allein zum Gebrauch der Juden da, sandern Jedermann -kann Wasser haben, und thut es auch, so lange nur etwas da ist. Diese Brunnen sind also resoornmunes der ganzen Stadt, und müssen also auch von der ganzen Commune ober deren gemeinschaftlicher Gasse, zu welcher ihre gemeinschaftlichen Abgaben fließen, unterhalten "werden. Diese' Äuirnen sind auch für die Stadt von der äußersten Nothwendigkeit, denn wenn gleich das darin befindliche Wasser nicht zum' Trinken taugt, so Ist es doH^UMÜdevm-MMen MA ündbei'Feuers- ^Gefqhr /vvthwenbig? K. M. haben sich 'davon auch selbst überzeugt, indem Sie im Jahre "1797 zubefehlen geruhet, daß die dazu erforder- . lichen Kosten veranschlagt und also aus öffentlichen Fonds genommen werden sollen. Sollten nun die Fonäs der Cämmerey zu deren Unterhaltung nicht zureichen, so würden doch die ganze Commune der Stadt und nicht die Juden allein deren'Unterhaltung zu tragen habeü und das um so mehr als die Judenschaft schon die Kosten zu ihrer Anlage getragen hat. E. KM. bitten wir als o allerünterthänigst hi er in ein gerecht es Ei ns eh e n zu haben und uns nicht - die Last von einer Sache, die wir nicht allein gebrauchen, aufbürden zu lassen, vielmehr zu befehlen, daß die Unterhaltung der Brünnen aus der allgemeinen Casse, der Eämmerey-Casse erfolge oder durch eine Auflage auf fämmtliche Einwohner der Stadt ohne Rücksicht der Religion bewürkt werde. Wir ersterben in tiefster Ehrfurcht E. K. M. p. p. die Juden Aeltesten Raphael Jacob Elias Abraham. Abschrift. 6. Friedrich Wilhelm p. p. . Unfern p^ Wir haben zwar unter dem 9ten Dcember v. I. verfüget, daß die im Bezirk der Judenhäuser zu Jnowrazlaw befindliche 5 Brunnen von der Judenschaft, da sie nach der uns gewordenen Anzeige selbige ohne axprobation zu ihrem Bedarf erbauet und stets unterhalten, ferner unterhalten werden sollen. Wenn indeßen die Juden Aeltesten dagegen Vorstellung gemacht, wie eopirliche Anlage vom 9. d. M. zeiget und diese Brunnen der ganzen Stadt und nicht blos denen Juden zum Nützen sind, so scheinet uns der 8upp1ieanten Antrag, daß die Kosten von der ganzen Bürgerschaft oderder Cämmerey getragen werden müssten - nicht unbillig zu-seyn. In soferne Ihr nun nicht. Hierwider erhebliche Einwendungen habt, als worüber wir bis zum 15. July Bericht erwarten, so müssen die Kosten zur Unterhaltung der ö^Brunnen gemäß unserer Anweisung, vom 13. September p. a. aufgebracht und von.Euch; dieserhalb Vorschläge gemacht werden. Sind p. Gegeben. Bromberg den!4ten May 1798. Lubseriptio veputationis Carnerae. . . - 7. ’/o ' Seine Königliche Llajestat von Preußen, unser allergnädigster Herr lassen' denen Judenäliesten zu Jnowrazlaw auf ihr unter dem 9ten May wegen Unterhaltung der in dem Bezirk der Judenhäufer befindlichen 5 Brunnen eingereichtes Vorstellen in Gnaden zur Resolution ertheilen: daß da der dortige Magistrat behauptet hat, daß diese qu. Brunnen nicht nur von der Judenschast selbst ohne Bewilligung angelegt worden, besonders aber zu ihrem alleinigem Gebrauch dienen, und so wenig die j Cämmerei als christliche Bürger zu deren Unterhaltung verbindlich zu sein glaubt, es bei Höchstdero Verfügung vom 9ten December v. I. sein Bewenden behalte, 8upplieanten indeßen unbenommen bleibe ihre vermeintlichen Gerechtsame hierunter gegen die Kämmerey auszuführen. Sigl. Bromberg den 19ten. July 1798. Königl. Westpreußische Krieges und Damainen Cammer Deputation. An die Judenältesten zu Jnowrazlaw! 8. .’■■■. - Die Herren Synagögen-Aeltesten werden, auf Grund der Hohen Landes Verfügung hiermit benachrichtigt wie die in Ihren Straaßen . befindlichen Brunnen mit der schwarzen und weißen Farbe neu angestrichen werden müssen, weshalb die früheste Besorgung dieser stattfinden soll und die Herrn Synagögen-Aeltesten darüber bemüht sein - werden. . - - Jnowrazlaw den 2st.. July 1818. Der Königl. Preußische Polizei Magistrat Hofman Stellvertreter des Bürgermeisters. - ■ - : 9i . . - ,• ■ - : Es ist eine Rublie-Sache, welche nicht zu uns gehört, sondern aus > der allgemeinen Kämmerey-Kasse bestritten werden muß, es ist auchlgar nicht zu begreifen, warum weiden die' Brunnen auf dem Markte nicht auf Kosten des Bürger angestrichen. ' Wowrazlaw-^ 2. Stögiifit"'1815. . - Ephraim.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.