Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 61 (1897)
- Issue
- Heft 32 (6.8.1897)
- Date
- 1897-08-06
- Page
- Seite 377 (sequence 5)
- Language
- German
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377 j e h it tt is lc- -- rr tir er ethr en >e, sei hl »er rrag ch-!llt Serch hldie mg in ellt!en, jüdische Schülerbibliotheken, Referent Meyer-Lünen, Korreferent Rothschild-Wattenscheid, nahm der Vorsitzende das Wort, um seinen Dank auszüsprechen allen Denen, welche mit so großem Interesse den Verhandlungen folgten, sowie Denen, welche beigetragen haben, eine so nutzbringende Konferenz abhalten zu können. Wenn blos die Einigung der drei in Rheinland und Westfalen bestehenden Lehrervereine erzielt worden wäre, so bemerkte der Herr Vorsitzende, könnte die diesmalige Versammlung, für eine der bedeutendsten und segensreichsten gehalten werden. Mit einem begeistert aufgenommenen dreifachen Hoch auf Se. Majestät den Kaiser schloß er die schön verlaufene Versammlung. Löb-Köln, als einer der ältesten Konferenztheilnehmer, dankte im Namen der Versammlung dem Vorstände, ganz besonders aber dem Vorsitzenden, Herrn Hauptlehrer Graf, für seine ruhige, umsichtige und zielbewußte Leitung der Konferenz und des Vereins. Auf fröhliches Wiedersehen in der alten Kaiserstadt Aachen zu Pfingsten kommenden Jahres! Die Schriftführer: Dublon-Dülmen. Lilienfeld-Steele. Nie Wirkungen des Gesetzes über die UerMtmsie der Juden vom 23. Juli 1847. Von Dr. Leopold Auerbach. III. >^^egenüber dem gesetzlosen Zustande in den Kultuseinrichtungen der Juden von 1812 bis 1847 bildet die Organisation durch <3 ■ das Gesetz vom 23. Juli 1847 zweifellos einen-erheblichen Forts chritt. Die jüdischen Gemeinden wurden aus erlaubten Privatgesellschaften ohne Korporationsrechte, denen sich, anzuschließen von dem freien Belieben der Einzelnen abhing, Synagogengemeinden mit Korporationsrechten und Parochialzwang. Allerdings ist in den Jahren 1812—1847 das Judenthum in den jüdischen Gemeinden Preußens mindestens ebenso eifrig gepflegt worden als nachher, aber es ist doch sehr zweifelhaft, ob bei einem Fortbestehen jenes gesetzlosen Zustandes, im Hinblick, auf das tatsächliche Ueberhandnehmen des religiösen Jndifferentismus, sich die jüdischen Gemeinden fernerhin ohne Korporationsrechte und ohne jeden gesetzlichen Zwang so erhalten hätten, wie dies unter dem Gesetze vom 23. Juli 1847 geschehen ist. Dieses Gesetz hat zur Erhaltung des jüdischen Gemeindewesen, wie es bis zum Erlaß des Gesetzes bestanden hat, wesentlich beigetragen, dagegen hat es das Judenthum in Preußen, d. h. die einheitliche Pflege der jüdischen Religion unter den Juden in Preußen, nicht gefördert, im Gegentheil, von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet, hat das Gesetz durch seine Fixirung der bestehenden thatsächlichen Verhältnisse zum Schaden gewirkt. Jede Synagogengemeinde ist nach diesem Gesetze autonom und hat gesetzlich auch keine mittelbaren Beziehungen zu den anderen Synagogengemeinden im Staate; jede Gemeinde kann ihren Kultus nach ihrem Geschmack einrichten, soweit die öffentliche Ordnung nicht darunter leidet. Es steht demnach nichts im Wege; daß jede einzelne Synagogengemeinde für sich einen eigenthümlichen Kultus einrichtet, und daß in Preußen so viele verschiedene jüdische Sekten existiren, als Synagogengemeinden vorhanden sind, die sich alle als die wahrhaften Bekenner des Judenthums ausgeben. Da in der That in einer nicht unerheblichen Anzahl von Synagogengemeinden von dieser Freiheit Gebrauch gemacht worden, so ist für den Staat die Kenntniß und Würdigung des jüdischen ReligionZsystems erschwert^ und umsomehr, hält er sich für berechtigt, die einheitlich organisirten christlichen Kirchen als die -alleinigen Organe der im Staatslevm wirkenden religiösen Anschauungen zu. betrachten, sie, soweit ihm eine religiöse Einwirkung auf die Staatseinrichtungen thunlich erscheint, allein zu berücksichtigen und sie als mit dem Staate innig verbundene Organe zu schützen und zu fördern. Diese durch das Gesetz vom Jahre 1847 bewirkte Zersplitterung des Judenthums in Preußen in zahlreiche autonome Synagogengemeinden war nicht nothwendig, im Gegentheil, sie entsprach gar nicht der früheren staatsrechtlichen Auffassung, sondern nur dem thätsächlich vom Jahre 1812—1847 bestehenden gesetzlosen Zustande. Da die Juden im preußischen Staate durch die Gesetzgebung als Hne ausdrücklich genehmigte Religionspartei anerkannt waren, so Mußte der Staat, wenn er sich überhaupt mit der Regelung des kirchlichen Zustandes der Juden befassen wollte, vor allem die bisher staatsrechtlich anerkannte Voraussetzung, daß sämmtliche Juden im Staate ein einheitliches Religionssystem haben, durch die Gesetzgebung bethätigen, er mußte den Bekennern des Judenthums die Gelegenheit gewähren, durch Schaffung einer Centralftelle die. einheitliche Entwickelung zu sichern- Dagegen durfte er nicht die jüdische Religionsgemeinschaft in einzelne autonome Synagogengemeinden trennen und so Schismen unter den Juden fördern, wie dies durch das Gesetz vom 23, Juli 1847 und noch mehr durch das Gesetz vom 28. Juli 1876, welches den aus religiösen Bedenken aus einer Synagogengemeinde ausgeschiedenen Mitgliedern die Vereinigung zu einer besonderen Synagogengemeinde mit Korporationsrechten innerhalb eines und desselben Synagogenbezirks ermöglicht, geschehen ist. Die Unkenntniß des Staates vom Inhalte des jüdischen Religionssystems kann dieses Verfahren nicht entschuldigen, denn diese Unkenntniß rechtfertigt wohl die völlige Ueberlaffung der Kultuseinrichtungen an die jüdische Religionsgemeinschaft, nicht aber, unter Theilung derselben in viele autonome Gemeinden, die Ueberlaffung dieser Einrichtungen an die Einzelgemeinden. Der Staat mußte, wenn ihn ein, unbefangenes Interesse hinsichtlich seiner jüdischen Bürger leitete, sich sagen, daß ihr religiöses Bedürfniß durch eine einheitliche Pflege ihrer Religionseinrichtungen in jedem Falle besser befriedigt werden kann, als durch die abgesonderte Pflege derselben in jeder einzelnen Gemeinde für sich. Aber den Staat hat bei der Judengesetzgebung vor allem die Realisirung des christlichen Staatsprinzips geleitet, dies ist der Gedanke, die gedeihliche einheitliche Entwickelung eines nichtchristlichen Religionssystems zu verhindern, um auch in dieser Weise dem Christenthum den Zutritt zu dem nichtchristlichen Theil der Bevölkerung zu erleichtern. Dies ist jedoch nicht erreicht worden; nicht dem christlichen Geiste, sondern der jeder positiven Religion gleich fernstehenden Freidenkerei ist Vorschub geleistet worden. Der Staat hat durch seine Gleichgiltigkeit gegen das Religionssystem eines nicht geistig untergeordneteren Theils seiner Bevölkerung, welches er nicht kennen lernen und begreifen wollte, bewiesen, daß es ihm nicht um Förderung des .religiösen Lebens im Volke überhaupt, sondern allein um Förderung des christlich-religiösen Lebens zu thun sei, gleichsam als wenn die Dogmen der christlichen. Gotteslehre ausschließlich auf die Veredelung der Menschheit zu wirken berechtigt sind, und er hat in dieser einseitigen Auffassung sonstige religiöse Faktoren, die zu denselben sittlichen Zielen führen, völlig außer Acht gelaffen.;, Die Pflege des jüdischen Religionssystems ist den einzelnen jüdischen Gemeinden ganz und gar überlassen worden. Diesen Ge- ^neinden, unter denen die große Mehrzahl in den kleinen Städten zumeist aus Mitgliedern besteht, welche in engen kleinbürgerlichen Anschauungen erzogen und herangebildet sind, diesen Gemeinden ist. völlig freigegeben worden,' die auf den Kultus bezüglichen inneren Hinrichtungen, d. h. die jüdische Religionsübung, nach eigenem Gut-