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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1897-08-06 · Heft 32 (6.8.1897) · p. Seite 374

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
61 (1897)
Issue
Heft 32 (6.8.1897)
Date
1897-08-06
Page
Seite 374 (sequence 2)
Language
German
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Qberrath selbst in verschiedenen früheren Zuschriften an das Bezirksamts das Recht jedes einzelnen Israeliten, nach seinem Ermessen entweder der? allgemeinen oder den israelitischen Friedhof zu benützen, anerkannt habe, wie denn auch von dem Synagogenrath in & s. Z. gegen die etwaiges Ausschließung der dortigen Israeliten von der Benützung des oIK gemeinen Friedhofs ausdrücklich Verwahrung eingelegt worden sei.' Am Schluffe fügte das großherzogliche Bezirksamt noch die thatsächliche Bemerkung bei, daß Wittwe N. vor Kurzem ihren Austritt aus der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogthums' erklärt habe. Das Ersuchen des großherzoglichen Bezirksamts beantwortetes der Oberrath am 27. November v. I. durch Uebersendung einer/ Abschrift seines Plenarbeschlusses vom 26. Oktober v. I., indem ergleichzeitig den bezirksamtlichen Ausführungen gegenüber betonte, wie - das Recht des Einzelnen, vor Herbeiführung einer Beerdigung'' zwischen Benützung der allgemeinen und der kirchlichen Begräbnißstätte frei zu wählen, keineswegs auch die Befugniß zur Wiederausgrabung eines auf dem einen oder anderen Friedhof bereits' Beerdigten in sich schließe, da in letzterem Falle das Recht der i Friedhofgemeinde auf Wahrung ihres Gräberfriedens konkurrire — J ein Recht, welches ebenso wenig durch den Ausspruch der Polizeibehörde, daß sie aus den von ihr wahrzunehmenden Rücksichten der: öffentlichen Gesundheit und Sicherheit keinen Grund zur Versagung: der Wiederausgrabung habe, als durch.nachträgliche Sinnesänderung: von Hinterbliebenen eine Beeinträchtigung erleiden dürfe. Das großherzogliche Bezirksamt & hat jedoch geglaubt, demi von dem Oberrath erlassenen Verbot der Wiederausgrabung der- Leiche des Justizraths N. sowie den dieses Verbot begründendem Ausführungen ein entscheidendes Gewicht nicht beilegen zu sollen.? Mit Schreiben vom 4. Januar d. I. theilte nämlich das groß-: herzogliche Bezirksamt dem Oberrath Abschrift seines Beschluffes voirn gleichen Tage mit, wonach der Gesuchstellerin Wittwe N. eröffnet - wurde, daß ihrem Vorhaben, das auf dem israelitischen Friedhofebefindliche Grab ihres verstorbenen Mannes zu öffnen und die Leiche: zum Zwecke der Ueberführung auf den allgemeinen Friedhof zu: entfernen, nichts im Wege stehe. Die dem Beschlüsse beigegebenen' Entscheidungsgründe lassen keinen Zweifel darüber, daß das groß-, herzogliche Bezirksamt nicht etwa blos eine polizeiliche Erlaubnis, zur Wiederausgrabung unter Vorbehalt der Rechte der Friedhofs-' gemeinde ertheilen, sondern den zwischen dieser Gemeinde und Wittwe N. streitigen Rechtsanspruch der Letzteren auf Ausgrabung und Entfernung der Leiche ihres Ehemannes entscheiden wollte. Seine Zuständigkeit zu dieser Entscheidung begründete das großherzogliche Bezirksamt damit, daß, weil eine Rechtsnorm, welche etwa die Verwaltungsgerichte für zuständig erklären würde, nicht be-> stehe, die Streitigkeit aber zweifellos öffentlich-rechtlicher Natur sei, „nach allgemeinen Grundsätzen" das Bezirksamt als Ver-., waltungsbehörde als zur Entscheidung berufen angesehen, werden müsse. In der Sache selbst erklärt das großherzogliche Bezirksamt, daß die Zustimmung der Friedhofsgemeinde zur Wiederausgrabung! der Leiche mangels einer entsprechenden Bestimmung in der Israeli-.' tischen und in der analog anwendbaren städtischen Friedhofsordnung nicht erforderlich sei, daß nach der eigenen Erklärung des Oberraths - dem Vorhaben der Wittwe N. kein religionsgesetzliches Verbot entgegenstehe, sondern nur unter Berufung auf allgemein menschliche Empfindungen widersprochen werde, daß dieser Widerspruch aber unbegründet sei, weil die Ausgrabung einer Leiche ohne Verletzung der Gefühle der Hinterbliebenen der übrigen auf dem Friedhof beigesetzten Personen bewerkstelligt werden könne, und daß sonach „das' Bedttrfniß der aus der israelitischen Religionsgemeinschaft ausgeschiedenen Familie des Verstorbenen nach der Möglichkeit der Pflege seines Andenkens in einer ihren Anschauungen entsprechenden Weise zweifellos Berücksichtigung verdiene." - Gegen den Beschluß des Bezirksamts legte mm der Oberrath rechtzeitig Rekurs an das großherzogliche Ministerium des Innern ein, sofern und soweit die bezirksamtliche Entscheidung über den. Ausspruch. daß polizeilicherseits ein Grund zur Versagung der Ausgrabung nicht vorliege, hinausgehe und in die Rechte der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogthums sowie der Friedhofsgemeinde, selbständig über die Gestattung der Ausgrabung zu befinden, eingreife. , Von allgemeinem Interesse sind in diesem Rekurs die folgenden Gesichtspunkte: Die Friedhofsgemeinde hat aber auch die Pflicht, das Grab eines Verstorbenen aus Rücksicht auf diesen selbst gegen Unbill zu schützen. Justizrath N. hat als Israelit gelebt und ist Vorsteher einer israelitischen Kultusgemeinde gewesen. Es lag deshalb sicher in seinem Willen, auf einem israelitischen Friedhofe bestattet zu werden, wie dies ja auch von den Hinterbliebenen durch die freiwillige und unbeeinflußte Herbeiführung der Bestattung auf dem israelitischen Friedhofe zu de. bekundet worden ist. Die Friedhofsgemeinde handelt deshalb im Sinne des.<,jhr anvertrauten Tobten, wenn sie dessen Ausgrabung ablehnt. Im Gegensätze zu diesen wichtigen allgemeinen und besonderen Interessen, welche das Verhalten der Friedhofsgemeinde rechtfertigen, stehen dem Vorhaben der Wittwe des Verstorbenen -weder Gründe des Rechts noch der Billigkeit zur Seite. Die Hinterbliebenen des Justizraths N. haben die Beerdigung auf dem israelitischen Friedhöfe nachgesucht und sich damit stillschweigend den Grundsätzen unterworfen, nach welchen in Gemäßheit der israelitischen Religionsgesetze der Friedhof verwaltet wird. Dabei muß noch besonders hervorgehoben werden, daß gerade der damals schon getaufte Sohn des Verstorbenen, Dr. E. N., es war, welcher die Bestattung auf dem israelitischen Friedhofe und sogar die Theilnahme des Rabbiners erbeten hat.- Inzwischen ist in den persönlichen Beziehungen der. Hinterbliebenen zur Friedhofsgemeinde eine Aenderung nur insofern eingetreten, als Wittwe N., welche zur Zeit der Beerdigung ihres Ehemannes noch nicht Mitglied der israelitischen Gemeinde X war, sondern es erst später geworden ist, in jüngster Zeit ihren Austritt erklärt hat. Wenn dagegen das großherzogliche Bezirksamt unterstellt, daß „die Familie des Verstorbenen" aus der israelitischen Religionsgemeinschaft aus geschieden sei, s o trifft diese Annahme nicht zu, denn zwei Töchter des Verstorbenen, welche in W. und G. wohnen, gehören noch jetzt dem Judenthum an und sind mit Israeliten verheirathet. Ob, abgesehen von allen anderen Bedenken, die Friedhofsgemeinde ohne Einwilligung dieser letztbezeichneten Hinterbliebenen eine Verletzung des Grabes zugeben und die Leiche der Wittwe überlassen dürfte, scheint uns doch recht fraglich zu sein. Wir legen jedoch auf diesen Punkt durchaus kein entscheidendes Gewicht, denn auch den vereinigten Wünschen der Hinterbliebenen müßte das durch das Recht geschützte religiöse Interesse der Friedhofsgemeinde sowie die Rücksicht auf den ihr anvertrauten Todten voranstehen. Meinten doch schon die Römer (L. 43 D. 11,7 Schluß), in Begräbnißangelegenheiten sei prinzipiell den Religionsgrundsätzen Rechnung zu tragen: summam esse rationem, quae pro religione facit; Das großherzogliche Bezirksamt scheint übrigens selbst gefühlt zu haben, daß die Thatsache an sich, daß die Hinterbliebenen eines verstorbenen Israeliten nachträglich (vergleiche aber hinsichtlich des Sohnes das oben Angeführte) von dem Judenthum sich abgewendet haben, , keinen annehmbaren Grund dafür abgeben könne, die der religiösen Ueberzeugung des Verstorbenen gemäß erfolgte Bestattung.auf dem israelitischen Friedhofe rückgängig zu machen. Das großherzogliche Bezirksamt sucht daher die Berechtigung des Vorhabens der Wittwe N. aus der mehr sachlichen Erwägung herzuleiten, daß den Hinterbliebenen, deren Ausscheiden aus der israelitischen Religionsgemeinschaft unterstellt wird, die Möglichkeit gewährt werden müsse, das Andenken des Verstorbenen.in einer ihren Anschauungen entsprechend t Weise zu pflegen. Wenn Wittwe N. selbst diesen Gtünd geltend gemacht haben sollte, so könnte ihr der Vorwurf nicht erspart werden,

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