Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 61 (1897)
- Issue
- Heft 31 (30.7.1897)
- Date
- 1897-07-30
- Page
- Seite 367 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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367 ' r'‘y w*«b*ksv**sk-; ^-p** > >" - ft <$ A',?c eingeräumten öffentlichen Stellung, in ihrer bisherigen untergeordneten Stellung dem Staate gegenüber nicht berührt worden. Staatsminister Eichhorn hob in der Sitzung der Herren-Knrie des Vereinigten Landtages vom 14. Juni 1847 bei der Berathung des -Judengesetz- Entwurfs (Sten.-Bericht S. 2028) ausdrücklich hervor, daß das Gesetz nicht bezwecke, „das Judenthum selbst zu erhalten, sondern nur diejenigen Kräfte, welche den Juden selbst innewohnen, zu ihrer Verbefferung, zu ihrer Veredelung nutzbarer zu machen. Das Gesetz will nichts Anderes, als was sich bereits vorfindet, aufnehmen und das korporative Leben sich entwickeln lasten, ohne daß es irgend der bestehenden politischen und bürgerlichen Ordnung nachtheilig werden könnte." Der Staat hat durch dieses Verfahren bekundet, daß er kein Interesse habe au der Pflege der jüdischen Religion und der jüdischen Sittenlehre unter den Bekennern der jüdischen Religionspartei, und daß er nur im Interesse der öffentlichen Ordnung nicht umhin könne, den bereits längst thatsächlich bestehenden jüdischen Gemeinden (Judenschasten) eine ihre Sonderexistenz sichernde Verfassung zu geben. Der Ausdruck „Synagogengemeinde" läßt allerdings auf einen religiösen Zweck der Vereinigung schließen, aber dieser Ausdruck war in dem von der Staatsregierung dem Vereinigten Landtage vorgelegteu Gesetzentwurf nicht vorhanden; da waren die Gemeinden den Tendenzen des Entwurfs entsprechend „Judenschasten" genannt. Der Vereinigte Landtag setzte an die Stelle dieser weltlich-sondernden Bezeichnung den würdigeren Ausdruck „Synagogengemeinden", ohne aber die Bestimmungen des Entwurfs dieser Bezeichnung entsprechend zu ergänzen. Durch die Verleihung der Rechte juristischer Personen an die jüdischen Gemeinden genießen diese alle Rechte der mit Korporationsrechten bestehenden Religionsgesellschaften, soweit das Gesetz vom 23. Juli 1847 nichts Abweichendes bestimmt. Ihre Grundstücke wurden zwar nicht von der Grundsteuer, wohl aber wurden ihre gottesdienstlichen Gebäude von der Gebäudesteuer befreit, ebenso die Diensthäuser der mit geistlichen Funktionen bei der jüdischen Gemeinde bekleideten Personen (8 4 des Grundsteuerges. und 8 3 des Gebäudesteuerges. vom 21. Mai 1861). Den Kommunalsteuern vom Grundbesitz sind weder die gottesdienstlichen Gebäude noch die unmittelbar für religiöse Zwecke benutzten,Grundstücke der Synagogengemeinden unterworfen (8 24 des Kommunalabgabenges. vom 14. Juli 1893). — Das Vorrecht der Kirchen aus 8 54 der Reichskoukursordnung dagegen steht den Synagogengemeinden nicht zu, da diese nach Preußischem Recht nicht unter den Begriff „Kirchen" fallen. Das Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 findet auch ans die an Synagogengemeinden zu entrichtenden Abgaben Anwendung. — Der im § 166 des Strafgesetzbuchs den mit Korporationsrechten bestehenden Religionsgesellschaften, sowie ihren Einrichtungen und Gebräuchen gewährte Strafschutz gegen öffentliche Gotteslästerungen und Religionsbeschimpfungen kommt auch den jüdischen Religionsgemeinden zu. Ebenso fällt unter diesen Strafschutz die Beschimpfung des Judenthums überhaupt sowie seiner Einrichtungen und Gebräuche, da die einzelnen Synagogengemeinden in religiöser Beziehung nur einzelne Erscheinungsformen des Judenthums sind und ohne diese geistige Grundlage der Existenzberechtigung ermangeln. Das Reichsgericht, II. Strafsenat, hat demzufolge in seinem Urtheil vom 3. März 1882 das Judenthum in Preußen als eine mit, Korporationsrechten versehene Religionsgemeinschaft (Religionspartei) im Sinne des 8 166 Str.-G.-B. erachtet und demzufolge die Lästerung der vom Judenthum verehrten Gottheit sowie die Beschimpfung der jüdischen Religion oder ihrer Einrichtungen und Gebräuche, unabhängig von der Religionsübung irgend einer einzelnen Synagogengemeinde, für strafbar erklärt. (Schluß folgt.) , Aus meinen Lebenserinnerungen. Von.Max Ring. Oktober des Jahres 1838 reiste ich von Breslau nach Berlin, um an der dortigen Universität meine medizinischen Studien fortzusetzen. Die Fahrt, welche man jetzt mit der Eisenbahn in sieben bis acht Stunden zurücklegt, dauerte damals in den wegen ihrer Schnelligkeit bewunderten Nagler'schen Eilpostwagen zwei Nächte und einen ganzen Tag. Meine Erwartung und Ungeduld war auf das Höchste gestiegen, als ich endlich an einem; kühlen Herbstmorgen in Berlin ankam und über den in dichte Nebel gehüllten Lustgarten, an dem königlichen Schloß und dem Schinkel'schen Museum vorüber, nach meiner neuen Wohnung, in der Karlstraße fuhr, in der mich mein Freund und künftiger Stubenbursche Ludwig Traube, der später so berühmt gewordene Pathologe und klinische Lehrer, erwartete. Da Traube früher als ich nach Berlin gegangen war, so verabredeten wir, daß wir eine gemeinschaftliche Wohnung nehmen und uns für das Doktorexamen vorbereiten wollten. Bei der Wittwe eines kleinen Subalternbeamten bezogen wir zwei möblirte Stuben, welche für uns Beide zusammen nur sieben Thaler kosteten. Unsere Wirthin, eine alte gutmüthige Frau, erbot sich auch, unseren Mittagstisch zu besorgen, für den wir jeder fünf Thaler monatlich pränumerando zahlten. Den Kaffee kochten wir uns selbst auf einer gewöhnlichen Spiritusmaschine und ebenso das frugale Abendbrod, das abwechselnd in einer Semmelsuppe oder in weichen Eien: bestand. Zwei nicht mehr ganz junge, aber liebenswürdige Wirthstöchter, echte Berliner Kinder voll Mutterwitz und heiterer Laune, machten die Bedienung und ließen es uns an nichts fehlen. Zur Feier meiner Ankunft, die auf einen Sonntag fiel, gab es des Mittags eine gebratene, mit Aepfeln gefüllte und mit Blumen bekränzte Gans, welche im Triumph und unter Absingung des bekannten Liedes: - „Wir winden Dir den Jungfernkranz", auf den Tisch gesetzt und von uns mit dem besten Appetit verzehrt wurde.! So lebten wir sehr billig und angenehm bis zum Beginn der Kollegien. Ich benutzte die freie Zeit der Ferien, um die Stadt kennen zu lernen und meine von Breslau mitgenommenen Empfehlungsbriefe abzugeben. Obgleich das damalige Berlin sich weder an Größe und Pracht der Häuser noch an Einwohnerzahl 1 mit der heutigen Weltstadt vergleichen konnte, imponirte mir doch die Residenz gewaltig. Besonders bewunderte ich die schönen „Linden", welche in jener Zeit noch keinen einzigen Laden hatten und mir weit vornehmer als jetzt erschienen, wenn auch die modernen Prachtbauten und das Denkmal Friedrichs des Großen fehlten. Eine große Anziehung übten auf mich die Konditoreien von Kranzler, Fuchs und Spargnapani, in denen ich die neuesten Zeitungen und Journale fand und die daselbst sich versammelnde Gesellschaft beobachtete. Durch meine Empfehlungsbriefe lernte ich verschiedene interessante Persönlichkeiten kennen, darunter den berühmten Orientalisten Doktor ' Zunz, den Freund Heines und Mosers, sowie den bekannten Professor Gans, welche mich mit vielem Wohlwollen empfingen. Ein junger Jurist, Bruder eines meiner Breslauer Freunde, den ich ebenfalls aufsuchte, führte mich in den Sonntagsverein, eine Dichtergesellschaft, ein, der ich manche angenehme und anregende Stunde verdankte. Vorläufig aber nahmen noch meine medizinischen Studien mein ganzes Interesse in Anspruch. Im Ganzen fehlte es in der medizinischen Fakultät nicht an bedeutenden Kräften und Lehrern, aber die Mehrzahl war hinter den Anforderungen der neueren Wissenschaft zurückgeblieben und zum Theil veraltet, so daß Berlin in