Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 61 (1897)
- Issue
- Heft 31 (30.7.1897)
- Date
- 1897-07-30
- Page
- Seite 366 (sequence 6)
- Language
- German
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Jfl i' M It 366;pi W DW Staaten Deutschlands die Zwischenprüfung nach österreichischem Muster eingeführt. Auch in anderer Richtung war er ein Anhänger der in Oesterreich bestehenden Universitäts-Verfassung, indem er die Vereinigung der Volks- und Staatswissenschaften mit der rechtswissenschaftlichen Fakultät befürwortete. Goldschmidt war überhaupt ein warmer Verehrer der Staatswissenschaften und konnte nicht oft genug ihre Bedeutung für die Jurisprudenz hervorheben. Den ungeheueren übermenschlichen Anstrengungen war auf die Dauer auch sein kräftiger Geist nicht gewachsen. Goldschmidt versank, wie hundert Jahre vor ihm der große Königsberger Philosoph Kant, in geistige Umnachtung, aus welcher ihn nun der Tod erlöst hat. Eine glänzende Sonne ist wie ein mattes kleines Talglicht langsam erloschen. Seine Bedeutung reicht aber weit über sein Leben hinaus, und seine Werke werden ein reiches Arsenal noch für künftige Generationen von Juristen lind Rechtshistorikern bleiben. Nie Wirkungen des Gesetzes «der die Verhältnisse der Inden vom 23. Juli 1847. Von Dr. Leopold Auerbach. II. f er zweite Titel des Gesetzes vom 23. Juli 1847 betrifft die Kultus- und Unterrichts-Angelegenheiten der Juden und ist im Wesentlichen noch heute in Kraft. Die geduldeten jüdischen Religionsgesellschaften in Preußen wurden durch dieses Gesetz zu Synagogengemeinden nach bestimmt begrenzten örtlichen Bezirken mit dem Rechte juristischer Personen, also mit Korporationsrechtcn, erhoben, mit der Maßgabe, daß alle innerhalb eines Synagogenbezirks wohnenden Juden einer solchen Gemeinde angehören müssen. (Später wurde durch das Gesetz vom 28. Juli 1876 den einzelnen Juden gestattet, wegen religiöser Bedenken aus ihrer Synagogengemeinde auszutreten.) Nach dem Religionsedikt vom 9. Juli 1788 und dem Preußischen allgemeinen Landrecht gehören die Juden in Preußen zu den öffentlich geduldeten Religionsparteien. Sie hatten hiernach das Recht der ungestörten gemeinsamen gottesdienstlichen Zusammenkünfte. Die in den einzelnen Ortschaften wohnenden Juden konnten zum Zwecke des gemeinsamen Gottesdienstes Religionsgesellschaften ohne Korporationsrechte (erlaubte Privatgesellschaften) bilden, die aber zu einander keine öffentlich anerkannten Beziehungen hatten. Das Edikt vom 11. März 1812 hat an dieser rechtlichen Stellung der jüdischen Religionsgesellschaften nichts geändert, sondern nur im § 39 die nöthigen Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juden in Aussicht genommen, thatsächlich aber bis zum Erlaß des Gesetzes vom 23. Juli 1847' diese Bestimmungen nicht getroffen. Das General-Juden-Reglement vom Jahre 1750, wonach die Juden besondere politische Gemeinden mit eigenthümlichen Kultuseinrichtungen bildeten, war durch das Edikt vom 11. März 1812 im Wesentlichen aufgehoben, und nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen, die den Kultus betrafen, war die fernere Giltigkeit zweifelhaft. Die preußischen Verwaltungsbehörden gingen von der Annahme aus, daß das General-Juden- Reglement durch das Edikt völlig wirkungslos geworden wäre, und sie faßten daher die jüdischen Religionsgesellschaften als erlaubte Privatgesellschaften auf, welche nach eigenem Gutdünken ihr Kultuswesen ordnen könnten, und bei welchen die Oberaufsicht des Staates sich auf die Verhinderung einer dem Staatsinteresse gefährlichen oder auch nur lästigen, Richtung beschränken müßte. Diese Oberaufsicht war also nur rein polizeilicher Natur, wie solche auch. über die nichtreligiösen erlaubten Privatgesellschaften ausgeübt wurde. Dementsprechend nahmen auch die Verwaltungsbehörden an, daß für die Juden ein Parochialzwang. im Sinne der christlichen Gemeinden, d. h. die Verpflichtung der Juden, sich zur Gemeinde ihres Wohnortes zu halten, nicht bestände, daß vielmehr jedem jüdischen Familienoberhaupt — da die Juden keine privilegirte Korporation bildeten, und ihnen daher freistand, ob sie sich überhaupt zu einer Gemeinde zusammenschließen wollten — auch freistehen müßte, sich zu einer beliebigen.Synagoge („Betschule") zu halten. Hiermit stimmte auch der faktische Zustand s fast durchgängig überein. Förmlich abgeschlossene Synagogenbezirke waren nicht vorhanden. Die jüdischen Religions-Gesellschaften und -Vereine beruhten vielmehr lediglich auf gütlichem Übereinkommen; das gemeinschaftliche Bedürfniß führte und hielt sie zusammen. Eine Ausnahme hiervon machte die jüdische Gemeinde zu Berlin insofern, als die ihr durch das General-Juden-Reglement vom Jahre 1750 und frühere Privilegien gewährten Korporationsrechte durch das Edikt vom Jahre 1812 thatsächlich nicht berührt wurden; das bisherige Recht der administrativen Beitreibung der von den Gemeindemitgliedern zu leistenden Abgaben wurde auf ein Gesuch der Aeltesten der Berliner Judenschaft an den Staatskanzler von Hardenberg durch Ministerial - Reskript vom 28. Oktober 1812 als fortbestehend anerkannt. Durch das Gesetz vom 23. Juli 1847 wurden die jüdischen Religionsgesellschaften zu privilegirten Korporationen mit Parochialzwang erhoben. Den Synagogenvorständen wurde durch das Gesetz der Charakter mittelbarer Staatsbeamten verliehen und öffentlich rechtliche Befugnisse eingeräumt; die Eintreibung der Beiträge zu den Gemeindeaufwendungen erfolgt im Verwaltungswege, unter Ausschließung des Rechtsweges, auch ist ein Administrativschutz für die Verwaltung der Gemeinden festgesetzt (§§ 43, 48, 49, 58). .Sie werden deshalb, gleichwie die aufgenommenen Kirchengesellschaften, als Korporationen des öffentlichen Rechts aufgefaßt. Als solchen aber sind ihnen nicht nur die besonderen, den ausdrücklich aufgenommenen und konzessionirten christlichen Kirchengesellschaften eingeräumten Privilegien vorenthalten, sondern es sind ihnen auch einzelne in ihrem Charakter als öffentliche Korporationen liegende Eigenschaften, insbesondere die Qualifikation der Geistlichen und kirchlichen Beamten als öffentliche Beamte, vom Gesetz entzogen. Nur hinsichtlich der Vermögensverwaltung und der äußeren Ordnung ist der öffentlich-rechtliche Charakter der jüdischen Korporationen (Synagogengemeinden) in den einzelnen Bestimmungen des . Gesetzes zum Ausdruck gebracht, hinsichtlich des Kultus aber ging das Gesetz von diesem öffentlich-rechtlichen Prinzip ab. Der Kultus wird im Gesetz als eine private Einrichtung der Korporation behandelt, die Pflege des Kultus, die Gottesverehrung im Sinne der vom Staate ausdrücklich genehmigten jüdischen Religionspartei (des Judenthums) wird nirgends im Gesetze als der Zweck der Synagogengemeinden bezeichnet; es ist nicht einmal darin zum Ausdruck gelangt, das; die Synagogengemeinden sich im Rahmen des Judenthums (d. h. der jüdischen Religionspartei) zu halten und überhaupt ein positives Religionssystem zu pflegen haben. Nur für diejenigen jüdischen Kinder, welche am christlichen Religionsunterricht der Ortsschule nicht theilnehmen wollen, ist die Synagogengemeinde zur Beschaffung des erforderlichen Religionsunterrichts verbunden (§ 62 des Gesetzes), ohne daß das Gesetz über die Beschaffenheit dieses Religionsunterrichts irgend welche Anordnung trifft. Durch diese geflissentliche Jgnorirung des natürlichen Hauptzweckes einer religiösen Korporation ist das Judenthum und der jüdische Kultus, trotz der den Korporationen