Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 61 (1897)
- Issue
- Heft 31 (30.7.1897)
- Date
- 1897-07-30
- Page
- Seite 365 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Erscheinungen kürzen wollt, daß ihr euch selbst in eurer Thorheit schädigt, ja, das und nur das schmerzt uns, erweckt unsere Wehmuth." Und wie vieles noch! Seid überzeugt, wie ich es bin, wie ich es mit eigenen Augen gelesen habe, wo jetzt der Antisemitismus losbricht, ist esZzugleich die Auflehnung gegen die Einheit Deutschlands, Haß gegen Berlin-Jerusalem, Haß gegen Preußen, und auch dies sehen wir nicht mit Bitterkeit, aber in tiefer Wehmuth. Doch ich .jkomme zum Verfasser des angezeigten Buches zurück. Wir Juden glauben eben nicht an die Naturnotwendigkeit, oder wir glauben an dieselbe nur so weit, als die Natur reicht; wir glauben aber vorzugsweise an den freien Geist; und das Leben' der Völker wird nicht von. der Natur maßgebend und unweigerlich bestimmt, sondern von den Gesetzen der Ethik. Nehmt uns diesen Glauben nicht übel; er ist uns seit beinahe drei Jahrtausenden eingeimpft. Das Wunder wird sich endlich vollziehen, daß jene die Ethik schädigenden Gegensätze zu Sittlichkeit-fördernden und gestalten-' den Verschiedenheiten werden. Professor Fevin Goldschmidt. Von Hofrath Grünhut. Wien, 19. Juli. er bedeutendste Handelsrechtslehrer, den die Welt seit Thöls Tode gesehen, ein Heros der deutschen Rechtswisienschaft und eine Zierde der Berliner Universität ist mit Professor Levin Goldschmidt zu Grabe gesunken. Wenn auch Goldschmidt während der letzten Jahre seines Lebens wegen unheilbaren Leidens der Wissenschaft verloren war, so trifft uns sein Tod doch wie ein furchtbarer Schlag, da wieder einer der großen Rechtslehrer, welche den Stolz, des jungen Deutschen Reiches gebildet haben, dahingegangen ist. Tausende von Schülern, welche aus seinen Werken und seinen Vorlesungen Anregung und Belehrung geschöpft haben, werden dem großen Lehrer dauernde dankbare Anerkennung bewahren. ' Die Bedeutung Goldschmidts läßt sich kurz präzisiren: Er war der universellste Jurist der Gegenwart. Mit einem stupenden Wissen, einer profunden Gelehrsamkeit und einem seltenen juristischen Scharfsinn ausgezeichnet, hat sich Goldschmidt namentlich um die Dogmengeschichte des Handelsrechtes die unvergänglichsten Verdienste erworben. Die historische Forschung war sein Lieblingsgebiet. In dieser Richtung bildet er einen Gegensatz zu einem anderen bedeutenden Handelsrechtslehrer: Thöl, der vorwiegend Dogmatiker war und die Historie erst in zweite Reihe stellte. Gleichwohl war Goldschmidt kein einseitiger Historiker. In ihm vereinigte sich, was zu den großen Seltenheiten gehört, die Vorliebe zu der historischen'Richtung mit einem äußerst .intensiven Durchdringen der Rechtsdogmen, welche er bis in die entferntesten Details beherrschte. Goldschmidt war nicht etwa, wie andere hervorragende Historiker, der Gegenwart entrückt, sondern stand mit beiden Füßen mitten im praktischen Lebep und hatte stets einen offenen Sinn für die Bedürfnisse der Zeit und für die Anforderungen, welche der in ewigem Fortschritte befindliche Handelsverkehr an das Handelsrecht stellt. Deshalb war Goldschmidt nicht nur ein glänzender Rechtslehrer, sondern auch ein hervor- ■i) Der hervorragende Antheil der Juden an der modernen Rechtswissenschaft kann nicht schlagender beleuchtet werden als durch den obigen Aufsatz eines berühmten jüdischen Rechtslehrers, der erst kürzlich zum Pair von Oesterreich ernannt wurdeüber einen andern, nicht weniger berühmten jüdischen Rechtslehrer. Wir reproduziren daher den anderweitig bereits veröffentlichten Nachruf Professor Grünhuts mit aufrichtiger Genugthuung. Die Red. ragender Richter. Durch fünf Jahre fungirte Goldschmidt als Rath beim Bundes-Handelsgericht zu Leipzig, welches später in das Reichs- Oberhandelsgericht lungewandelt wurde. Seine Urtheile aus der damaligen Zeit haben durch die außerordentliche Capacität und tiefe Gelehrsamkeit der Begründung europäische Berühmtheit erlangt, tote; denn überhaupt die Rechtsprechung des Leipziger obersten deutschen Forums, dem außer Goldschmidt unter Anderen auch Pape und Hahn angehörten, damals auf der Höhe stand. Gleichwohl fühlte Goldschmidt, daß sein eigentlicher Beruf nicht auf dem Gebiete der s Justiz, sondern der Rechtswissenschaft liege. Er nahm die akademische! Karriere, welche er in Heidelberg begonnen und durch den Uebertritt zum Leipziger Gerichte unterbrochen hatte, wieder auf und folgte I einem Rufe nach Berlin, wo er als Lehrer des Handels- und < j; Wechselrechtes durch zwanzig Jahre eine ungemein ausgedehnte, P segenbringende Thätigkeit entfaltete. Unter den Werken Goldschmidts steht sein leider unvollendetes .\- „Handbuch des Handelsrechtes" in erster Reihe. Goldschmidt hat 1; blos den ersten Theil ausgearbeitet, welcher die allgemeinen Lehren, .-.j: das Sachenrecht und unter anderem auch das Geldwesen behandelt. | Das Werk ist ein gigantischer Torso, der noch in später Zeit das größte Staunen Hervorrufen wird. Dem. Leser dieses Werkes erv.f. scheint es fast unbegreiflich, daß ein einzelner Mensch dieses ungeheure wiffenschaftliche Material angesammelt und aufgearbeitet haben soll.; Im Jahre 1892 hat Goldschmidt den ersten Band umgearbeitet '"-f und unter dem Titel „Universal-Geschichte des Handelsrechtes" r[ herausgegeben. Diese vollständige Neubearbeitung hat abermals 4 wegen ihres kolossalen Quellenmaterials das Erstaunen der gesammten gelehrten Welt hervorgerufen. Allgemein ist das Bedauern, daß dieses großartige Werk nicht seine Vollendung gefunden hat. Goldschmidt hat übrigens die Lücke'dadurch einigermaßen ausgefüllt, - •]; daß er einen Grundriß des Handels-, Wechsel- und Seerechtes herausgab, welcher bei jeder einzelnen Materie die ganze Litteratur angiebt, so daß man sich über jedes Rechtsinstitut aus diesem Werke wl; sofort orientiren kann; einzelne - Partien sind auch des Breiteren. iausgeführt. Zu den glänzendsten Arbeiten Goldschmidts gehört j seine Darstellung über das Geld,' welche in dem ersten Bande des j Handbuches enthalten ist. Goldschmidt hat außer seinem.Lebenswerke noch zahlreiche f Monographien, Gutachten und Abhandlungen über Handelsrecht und allgemeines Privatrecht veröffentlicht. Er ist der Begründer der „Zeitschrift für Handelsrecht", welche neununddreißig Jahre be- ,-J steht und das großartigste handelsrechtliche Repertorium der Welt! bildet. Die meisten Bände der Zeitschrift wurden von ihm selbst geleitet und von seinem Geiste erfüllt; in den letzten Jahren, wo; j Goldschmidt dem Werke nicht mehr selbst Vorstand, machte sich der H Mangel seiner leitenden Hand empfindlich fühlbar. Die Schriften . j ,Goldschmidts sind eine reiche Fundgrube historischen Materials, aus . 1welcher noch spätere Generationen mit Erfolg schöpfen werden. Leider fehlte ihm die Gabe der durchsichtigen Klarheit in der Dar- ' stellung, wie er überhaupt auf die Form nur geringes Gewicht legte. I Auch darin bildet er einen Gegensatz zu Thöl, der ein Meister der 1 Form war. Goldschmidts Schriften sind deshalb'nur schwer zu!. lesen, und das Heben der in ihnen .versteckten Schätze gestaltet sich oft recht mühsam. Professor L. Goldschmidt hat auch im praktischen Leben sehr ■ y erfolgreich gewirkt. Seine Thätigkeit als Richter haben wir bereits erwähnt. Goldschmidt hat auch einen umfangreichen Vorschlag über ,j . die Reform des juristischen - Prüfungswesens in Preußen erstattet, ' - worin er namentlich die in Oesterreich bestehende Prüfungsordnung f zur Nachahmung empfiehlt. In der That ist auch bereits'in einigem '