Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 61 (1897)
- Issue
- Heft 30 (23.7.1897)
- Date
- 1897-07-23
- Page
- Seite 354 (sequence 6)
- Language
- German
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354 Nie Wirkungen des Gesetzes über die Nertzältnisse der Juden vom 23. Juli 184:7. Bon Dr. Leopold Auerbach. f ünfzig Jahre sind verflossen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden in Preußen vom 23. Juli 1847, welches umfassende Bestimmungen über die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Verhältnisse und über die Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten der Juden enthält. Die Bestimmungen über die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Verhältnisse haben durch die Gesetzgebungen der folgenden Jahre wesentliche Aenderungen erfahren, und dennoch bilden die Bestimmungen über die staats-- bürgerlichen Verhältnisse noch bis zum heutigen Tage — mit kurzer zeitiger Unterbrechung — die Richtschnur für das Verhalten der Staatsregierung bei der Zulassung der Juden zu öffentlichen Aemtern. Der von den Kultus- und Unterrichtsangelegenheitender Juden.handelnde Theil des Gesetzes ist, abgesehen von einer Abänderung hinsichtlich des Gemeindezwanges, noch heute in Kraft. An das fünfzigjährige Bestehen dieses Gesetzes knüpfen wir heute, eine Betrachtung, nicht getragen von Gefühlen des Dankes für den Gesetzgeber, sondern von Wehmuth erfüllt, daß das Gesetz trotz der völligen Umgestaltung der politischen und sozialen Verhältnisse ick Staate während der langen Zeit seines Bestehens keine Aenderung zum Besseren erfahren hat. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die staatsbürgerlichen Verhältnisse der Juden bildeten hinsichtlich der politischen Stellung der Juden in Preußen einen Rückschritt, dagegen bildeten die Bestimmungen über die Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten der Juden einen Fortschritt in der Entwickelung des Judenthums in Preußen. Die staatsbürgerlichen Verhältnisse der Juden in Preußen waren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom Jahre 1847 durch das Edikt vom 11. März 1812, insbesondere durch die 88 7, 8 und 9, geregelt. Der 8 7 des Edikts bestimmte, daß die jüdischen Staatsbürger, insofern die Verordnung nichts Abweichendes enthält, gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten mit den Christen genießen sollen. „Sie können daher akademische Lehr- und Schul-, auch Gemeindeämter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten" (8 8). „Inwiefern die Juden zu anderen öffentlichen Bedienungen und Staatsämtern zugelassen werden können, behalten Wir Uns vor, in der Folge der Zeit gesetzlich 311 bestimmen" (§ 9). Die im 8 9 in Aussicht gestellte Bestimmung ist zwar bis zum Jahre 1847 nicht verwirklicht worden, aber es bestand doch immerhin die Hoffnung auf eine dem im 8 7 ausgesprochenen Prinzip der Gleichberechtigung entsprechende Verwirklichung. Durch 8 2, Absatz 1, des Gesetzes vom 23. Juli 1847: als Lehrer der medizinischen,.mathematischen, naturwissenschaftlichen, geographischen und sprachwissenschaftlichen Lehrfächer an Universitäten sowie als Lehrer an Kunst-, Gewerbe-, Handels-und Navigationsschulen. Allerdings hat der § 8 des Edikts nur etwa 10 Jahre lang eine loyale Anwendung erhalten und sodann durch Kabinetsordres undMinisterialreskripte so zahlreiche Einschränkungen für die Praxis erfahren, daß bis zum Jahre 1847 jüdische Schulamtskandidaten thatsächlich keine öffentliche Anstellung in irgend einem Lehrfach, auch nicht als Privatdozenten an den Universitäten erhielten. Die Schranken des Gesetzes vom 23. Juli 1847 hinsichtlich der Zulassung der Juden zu öffentlichen Aemtern sind während der folgenden 20 Jahre in seltenem und nur in untergeordneten Fällen überschritten worden, trotzdem die preußische Verfassungsurkunde vom Jahre 1850 ausdrücklich bestimmte, daß der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse ist. Die preußische Staatsregiecung erachtete diese Verfassungsbestimmung den Juden gegenüber für nicht anwendbar, indem sie ausführte, daß durch diese allgemeine Verfaffuilgsbestimmung die 88 2 und 3 des Jndengesetzes nur dann aufgehoben sein würden, wenn ihre Aufhebung in der Verfassungsurkunde deutlich verordnet worden wäre. Erst das deutsche Bundesgesetz vom 3. Juli 1869. welches lautet: „Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvectretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein — hob die hervorgehobenen Beschränkungen des preußischen Judengesetzes auf. Eine Reihe von Jahren, während welcher eine liberale Strömung vorherrschte, fanden nunmehr Juden in verschiedenen, ihnen bisher verschlossen gewesenen Reichs- und Staatsämtern Anstellung, und es schienen die staatsbürgerlichen Schranken zwischen Inden und Christen nicht mehr zu bestehen. Aber seit dem Beginn der achtziger Jahre, seit welcher Zeit der christliche Charakter der preußischen Monarchie in alle staatlichen und sozialen Verhältnisse mehr denn je hineingezogen wird, begann das im Judengesetz vom Jahre 1847 ausgesprochene Prinzip, daß Juden von allen Aemtern, mit denen die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen und exekutiven Gewalt ververbunden ist, auszuschließen seien, von Neuem sich geltend zu machen, und dieses alte Prinzip übt seit einer Reihe von Jahren — abgesehen von einzelnen und untergeordneten Ausnahmen —, .auf die Zulassung der Juden zu öffentlichen Aemtern einen maßgebenden Einfluß aus. So stehen wir heute nach 50 Jahren thatsächlich noch auf dem Boden des Judengesetzes vom Jahre 1847, obwohl inzwischen durch die preußische Staats- und die deutsche Reichsgesetzgebung die unbeschränkte bürgerliche und staatsbürgerliche Gleichheit der Juden mit den Christen gewährleistet worden ist. „Zn einem unmittelbaren oder mittelbaren Stacusamte sowie zu einem Kommunalamte kann ein Jude nur dann zugelassen werden, wenn mit einem solchen Amte die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder exekutiven Gewalt nicht verbunden ist" — wurde nicht nur diese Hoffnung zu Grabe getragen, sondern auch das durch 8 8 des Edikts gewährleistete unbeschränkte Recht der Verwaltung von Gemeindeämtern wesentlich beschränkt. Durch 8.2, Absatz 3, des Gesetzes vom 23. Juli 1847 wurde das durch 8 8 des Edikts gewährte unbeschränkte Recht der Zulassung zu akademischen Lehr- und Schulämtern eingeschränkt auf die Zulassung der Juden- Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1869 wird für Nichtchristen in erster Reihe einen nur theoretischen Werth haben (indem es die Nichtchristen ihren Mitbürgern gegenüber als nicht minderberechtigt erscheinen läßt), und zwar so lange, als die Regierungen einzelner Bundesstaaten von der Annahme eines christlich-religiösen Charakters des Staates, unter Nichtachtung jedes anderen im Staate gepflegten Religionssystems, ausgehen. Eine theilweise praktische Bedeutung kann das Bundesgesetz vorübergehend unter einer religiös-freisinnigen Regierung erlangen. Eine thatsächlich durchgeführte völlige Gleichberechtigung setzt, da eine religiöse Grundlage.für die Staatsleitung erforderlich erscheint, die öffenlliche Anerkennung des jüdischen Religion?-