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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1897-06-25 · Heft 26 (25.6.1897) · p. Seite 2

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
61 (1897)
Issue
Heft 26 (25.6.1897)
Date
1897-06-25
Page
Seite 2 (sequence 14)
Language
German
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von Provinzialkassen, die sich zu einer Central - Kasse vereinigendes welcher die Mittel für PenHonirung and Versorgung der Hinterbliebenen ^bestritten/ werden. 7. Alle jüdischen Lehrer haben es Äls Ehrenpflicht zu. betrachten, für. die. Stärkung, des -■ Grundfonds dieser Kassen thätrg zu sein. Die übrige Zeit wurde mit Punkt 7 der Tagesordnung „Freie Besprechungen", ausgefüllt. Recht lebhaft gestaltete -fich der Austausch der Meinungen, Erfahrungen und Vorkommnisse, .die Las. vielseitige Amt eines jüdischen Lehrers bewegen. Im Anschlüsse an die Versammlung fand - eine. Sitzung der Mitglieder der llnterstühungskasse statt. L Dresden- 20. Junr^ Wie alljährlich, so kam auch.diesmal zum' Passahfeste.:der Verwaltungsbericht und die Jahres-Rechnung der hiesigen israclitischenl-ReliLionsgemeinde auf das Jahr 1696. Die israelitische Religionsgcmeinde ^Dresden hatte Ende 1896: 480 (500) stimmberechtigte Mitglieder. Ausgeschieden fmb'1896^ 4O(27)..davon 11 (7) infolge Ablebcns, (17) -infolge Wegzugs, O (2) wegen Uebertritts zur«christlichen Religion, 2 (1) wegen Cteucrriicksta>idcs Die Neligionsschüle besuchtem-1896- 256 (259) Schüler: 128 (137) Knaben und 128 (122)'Mädchen.' Konfirmirt wurden 1896 : 11 (7) Mädchen. Am 22. März fand die Religionsschulprüsung, am 2. Dezember die Weihefest-Feier für die Religiönsschüler statt. Die eingeklammertcn Ziffern sind die von 1895. Die Religionsschule hat. sechs Knaben--und 6 Mädchcnklassen mit je zweijährigem Kurs für die unterste und die oberste Klasse. An ihr unterrichten Herr Rabbiner Dr. Winterals -Direktor, die Herren Auerbach, Wolssohn, Gosde und Frau-iDolfsohn. -Nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung vom 3. Dezember 1895^. befanden sich von überhaupt 9902 Juden in Sachsen : 2547 in § Dresden (4872 in Leipzig, 996 im Chemnitz, 147 inZittau, 146 in Plauen, 90 in Annaberg). Im . .Jahre 1896 erlitt die Gemeinde schwere Verluste durch den Tod des Generalkonsul Carl Mankiewicz und des Gemeindedeputirten Adolf Swarzenski sowie der Frau Helene verw. Bondi.. Der GemeinderM Mstand im Jahre' 1896 dis zum Ableben des Herrn Swarzenski aus Mi Herren:- ^Vorstehern: 1. Emil Lehmann. 2. Ar olph Salzburg. 3. Gustav Meyer. 8) Teputirtcn: 4. Max Arnho.'d. 5. Max. Elb. 6. Oscar Lesser. 7. George Salamonski. 8. Edmund Salomon. 9. Adolph Schleich. 10. Adolf Swarzenski.. 11. Albert Wolf. IT Moritz Zobel. Am 11. Oktober 1896 fand die statutenmäßige Neu- und Ergänznngswahl von einem Vorsteher und vier Deputirten für dse regelmäßig mit Jahresablauf ausscheidenden Mitglieder unter 1. .8. 10. 12. und-für den weggezogenen Herrn Salamonski statt. Die Wahlliste enthielt 479 Stimmberechtigte, von denen 176 abstimmten und die Herren Rechtsanwalt Emil Lehmann zum Vorsteher, Rechtsanwalt Dr. Felitz Bondi, Jüliüs Guttcntag, Edmund Salomon und Moritz Zobel zu Deputaten wählten. Während für das Jahr ) 896 ein Steuerbetrag von 29.094 Mark aufgebracht wurde, macht der Haushaltplan für 1897 eine Summe von 29680 Mark näthig. — Infolge des Umstandes, daß kurz 'hinter einander zwei bisherige Gemeindemitglieder von hiesigen Geistlichen in die christliche Kirche ohne vorrangige Ab,- meldung bei dem Rabbiner ausgenommen worden waren:, wurde der Vorstand am 2. Februar bei dem königlichen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts vorstellig. Das königliche Kultusministerium verordnte hierauf unter dem 15. Februar 1896 Folgendes: „Das. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat sich nun schon seither dafür entschieden, daß denjenigen israelitischen Glaubensgenossen, welche aus ihrer Religionsgemeinschaft, äustreten, einer, anderen aber nicht beitreten wollen, der in § 20 des Gesetzes, die Einführung der Civilstandsregister rc. betreffend, vom 20. Inns 1670 vorgesehene, zunächst "nur für den Austritt aus. den vom Staats anerkannten Religionsgcsellschasten vorgeschriebene Weg nicht zu verssagen sei, und daß insoweit gegen eine analoge Anwendung der gedachten Gesetzesvorschrift, verbunden mit den Bestimmungen in § 11 der Ausführungsverordnung vom 20. Juni 1870, Bedenken nicht entgegenstehen. Von dieser Stellungnahme hat das Ministerium, welches sich insoweit auch mit den. Auffassungen des Justizministeriums in Einklang befindet, auch den Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde zu Dresden durch die Verordnung vom.12. April 1892 und vom 6. Mai 1892 — 308 K. N. — und 346/366 K. R. — in Kenntniß gesetzt. Was den Uebertritt der Israeliten zu den anerkannten christlichen Konfessionen anlangt, so erscheint eine. Anwendung der Vorschriften des für .den Uebertritt von einer christlichem Konfession zur-anderen geltenden Mandats vom 20. Februar 1827 (Gesetz-Sammlung .Seite 30)' auf diesen Fall selbstverständlich^ ausgeschlossen. . Dessenungeachtet hat. Pas Ministerium sich bereits früher durch die Verordnung vom 16. März 1884- (abgedruckt im Kodexe des Kirchen- und Schulrechts, 3 Auflage, Seite 132, Note 4 c) dahin ausgesprochen, daß -die bei einem solchen Uebertritt von dem. zuständigen Rabbiner' geforderte persönliche Anmeldung des Austritts aus der eigenthümlichen Natur eines Neligionswechsels abgeleitet-werden könne. Denn einmal würden bei einer nur schriftlichen Anmeldung Ungcnaüigkeikdn und selbst Täuschungen Vorkommen können, welche bei mündlicher Erklärung zu Protokoll vermieden werden könnten- 'und sodann werde dem bisherigen Seelsorger die in der. persönlichen Anmeldung/gegebene^Füglichkeit vorigäugiger Belehrung und Ermahnung in Bezug: auf/ den Religionswechsel nicht/zn versagensein. Dem .Vorstaiü) dev israelitischenMeligionsgemeinde muß überlassen, bleiben, welche Folgerungen er aus dieser Rechtslage auf. die beiden in seiner Immediateingabe.' näher. bezeichneten Fälle, von Austritten israelitischer Gemeindemitglieder insbesondere unter' Zugrundelegung der Vorschriften des Gemeindestatuts zu ziehen gewillt. ist/'': Auf anderweite Vorstellung deä Vorstandes vom 1. August, in der beantragt wurde, Abordnung dahin treffen zu wollen, daß die hiesigen Geistlichen bei beabsichtigen Uebertritten hiesiger Juden zum Christenthum von denselben den vorgangigen Nachweis erfordern, daß sie' sich bei dem hiesigen Rabbiner persönlich . abgemeldet haben, verordirete' das. königliche Kultusministerium am 19. September 1896, daß es „in depr Inhalt dieser Eingabe keinen ausreichenden Grund hat finden können, dem am Schluffe gestellten Ansuchen auf Erlaß einer allgemeinen Anordnung in der. gewünschten Richtung zu entsprechen, da weder aus d?m-Inhalte der jetzigen, noch der früheren Eingabe vom 2. Februar: d. Js.: ersichtlich ist, von welchem Geistlichen und ob überhaupt . von christliches, insbesondere auch welcher Konfession, «rtgegen den Grundsätzen der: Verordnung vom 16. März 1684, die Aufnahme in eine christliche Kirchengemeinde ohne vorherige Abmeldung des Uebergctretenenbeim Rabbiyer vorgenommen worden ist, im Uebrigen aber /das Ministerium annehmen darf, daß schon nach der bisherigen Form der Veröffentlichung der Verordnung vom 15. März 1884 der von ihm eingenommene Standpunkt -in hinreichender Weise zur. Kenntniß der betheiligten .Geistlichen christlicher Konfession gelangt i st.7 — Rücksichtlichder Beerdigungen wurden aus Anlaß eines Vorkommnisses folgende Grundsätze nach vorgängiger kommissarischer Berathung mit dem Herrn Rabbiner und dem Vorstand der Beerdigungsbrüderschast vereinbart: 1. Es bewendet dabei, daß wie bisher die Beerdigungsbrüderschaft ausschließlich die Beerdigung jüdischer Leichen auf dem.Friedhofe der israelitischen. Gemeinde/hierfelbsi bewirkt. 2. Ausnahmsweise soll die Beerdigung von Personen/nichtjüdischen Bekentnisses auf diesem Friedhofe gestattet sein, dasern dieselben a) mit Personen jüdischen Glaubens verherrathet waren, b) und entweder sie selbst bei Lebzeiten schriftlich dem Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde einen dahin gehenden Wünsch zu erkennen geben oder die überlebenden Ehegatten bezw. falls solche nicht überleben, ihre Kinder jüdischen Glaubens dies beantragen. 3. Unbedingte Voraussetzung der Gestattung ist, daß die Antragsteller den schriftlichen Nachweis beibringen, daß der Erfüllung dieses ihres Wunsches bezw. Antrages ein kirchenbehördliches Bedenken nicht entgegensteht, und sich dem unterwerfen, daß bei der Beerdigung, auf dem Grabe und auf dem Leichenstein alle den jüdischen Glaubensgrundsätzen widersprechenden Handlungen, Reden, Ceremonien und Symbole vetMieden werden. Die Jahres-Rechnung weist'auf an Einnahmen 66 229,59 Mark, an Ausgaben 59 325,50 Mark. 0. Düren, 18. Juni. Die hiesige Synagogengemeinve feierte an den vergangenen Pfingsttagen das fünfundzwanzigjährige Bestehen der Synagoge. Verbunden hierrnit wurde Lie Feier /der Konfirmation und die Einweihung einer neuen Thora (Gesetzesrollen). Zu dem Feste, an welchem die Spitzen der staatlichen und städtischen Behörden sowie viele Angehörige der christlichen Gemeinden theilnahmrn, hatten sich die Freunde und Verwandten der israelitischen Familien in großer Zahl cingesunden. — Am Sonntag Morgen, 9 Uhr, begann der festliche Gottesdienst. Eröffnet wurde derselbe mit Gesang des Synagogenchors unter Orgelbegleitung Herr Lehrer Friedländer hielt /die

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