Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 61 (1897)
- Issue
- Heft 24 (11.6.1897)
- Date
- 1897-06-11
- Page
- Seite 282 (sequence 6)
- Language
- German
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—— 282 - Sie haben allso dadurch beides unsere Ehre und authoritaet, und auch die öffentliche Ordnung verlezt. Ew. Hochwohlgeb. und Ein Hochlöbl. Magistrat werden sich allso ohne Zweifel überzeugt halten, daß diese Hospital Berpflegern eine eclatante Strafe verdienen, als auf welche wir hiermit unterthänigst angetragen haben wollen. Allein auserdem würden nun auch, um diesem und allen ferneren dergleichen Freveln zu steuren, näher untersucht werden mäßen, wer die Eltern dieses so voreilig beschnittenen Kindes sind. Denn nicht zu gedenken, daß es nach den Gesetzen des Staats und der christlichen Religion höchst strafbar seyn würde aus schändlichem Eigennutz ein Kind durch die Beschneidung der jüdischen Kirche einzuverleiben, welches eigentlich in den Schoos der christlichen Kirche gehört und vieleicht künftig einmal dem gemeinen Wesen als Soldat *) oder sonst in Bedienungen nützliche Dienste geleistet haben würde, anstatt daß es nun durch die Beschneidung alle diese Aussichten verlohren hat, und vieleicht künftig einmal dem Staaten als ein Bettel-Jude zur Last fallen werde. So ist auch gar sehr zu besorgen, daß wenn bey diesem und andern dergleichen Fällen, nicht die äuserste Behutsamkeit gebraucht wird, sehr bald ein niederträchtiger Handel mit Kindern einreißen möchte. Denn es haben sich schon seit einiger Zeit verschiedene beschnittene Kinder gefunden, von welchen niemand weiß, wo sie Herkommen, und welche am Ende von unserer Lasse verpflegt werden muffen. Nun hat aber unsere Lasse die Einkünfte nicht, daß sie alle diese Kinder ernähren könnte, und es würde durch diese und andere dergleichen Vorfälle die ohnedem schon verarmte Judenschaft blos dieser Behörde wegen am Ende über und über in Schulden gerathen. Ja wenn die Eltern des Kindes nicht genau ausgeforscht, und von ihnen auf eine hinlängliche bestimmte Art für daß Genüße Unterkommen des Kindes gesorgt wird. So kann dieses Kind am Ende mit einem andern ausgetauscht, oder nach verzehrten Verpflegungs Geldern der Judenschaft zur Verpflegung gebracht werden, zumal da die Kinder sich in ihrer ersten Kindheit nicht so auszeichnen, daß sie nach Verlauf eines oder mehreren Jahren wiedererkannt werden könnten. Um allen diesen Uebeln auszuweichen ist nothwendig, 1. das beide Eltern des Kindes ausgeforscht und uns angezeigt, auch nach Beschaffenheit der Umstände eidlich rnaniiestirt werden, und 2. daß sie entweder das Kind selbst zu sich nehmen, oder für deßen künftige Verpflegung hinlängliche Sicherheit bestellen müssen, damit es nicht am Ende dem Staate oder unserer Lasse zur Last falle. Das erste ist darum nothwendig, weil wenn wir die Eltern des Kindes nicht wißen, wir auch auf sie kein wachsames Auge haben können. Das müßen wir aber, wenn dieses Kind, welches nach einiger Zeit nicht wieder zu erkennen seyn würde, nicht am Ende getauscht, und uns wieder unter anderem Nahmen zur Verpflegung otkerirt werden solte. Das 2te aber muß deswegen geschehen, weil wenn die Eltern, welche uns aus obigen Gründen bekannt seyn müßen, das Kind nicht selbst zu sich nehmen, und unter unseren Augen auferziehen, die etwa versprochenen Verpflegungs Gelder am Ende ausbleiben, oder die Person, welche das Kind bey sich hat, solches wohl gar austauschen, und uns durch andere Hände wieder zur Verpflegung bringen kännte, mithin das Kind am Ende immer wiederum dem Publico oder unserer Gemeinde zur Last fallen würde, falls für deßen Verpflegung keine hinlängliche Sicherheit gestellt, und uns nicht nur die Eltern, sondern auch die Art der Erziehung zu gehöriger Obacht angezeigt würde. Damit uns auch künftig keine Verantwortung als ob wir aus Religions Eifer zugegeben, daß ein christlich Kind beschnitten würde, zur Last fallen und überhaupt allen bisher geäuserten Besorgnissen abgeholfen werden möchte -. So bitten wir Ew. Hochwohlgeb. und Einen hochlöbl. Magistrat unterthänigst, 1. uns ein Certificat darüber, daß wir an der Beschneiduug dieses Kindes keine Schuld haben, gnädigst zu ertheilen, 2. die jüdischen Hospital Berpfleger Samuel Saul und Gabriel Hirschei wegen voreiliger Beschneidung des Kindes, und wegen des verletzten uns schuldigen Gehorsames und der dadurch entstehenden Unordnungen auf das eclatavteste zu bestrafen, 3. die Person der Eltern, und die Umstände der Geburth auszuforschen. ft, 4. uns solche zur gehörigen Obacht, bekannt zu machen, und . 6. entweder den Eltern, wenn sie von der Beschaffenheit sind, daß man ihnen das Kind anvertrauen kann, und wir sie gehörig beobachten können, das Kind zur Erziehung zu übergeben, oder die Verpflegungs Gelder des Kindes gehörig sicher stellen, und uns auch die Person, welche das Kind verpflegt, gerechtest bekannt machen zu laßen. Wir verharren übrigens mit der tiefsten Hochachtung Ew. Hochwohlgeb. und Eines Hochlöbl. Magistrats unterthänigste Zacharias Kuh,1) Liepmann Lehr, Bär Abraham Getzel?) Breßlau den 18. August 1777. Auf diese Vorstellung des Breslauer Gemeinde - Vorstands „An Einen Hochlöbl. Magistrat bet König!. Haupt und Residenz Stadt Breßlau. Ihro Hochwohlg." hin wurden denn auch die beiden genannten Hospital - Verpfleget vernommen. Der betreffende Vermerk, welcher obigem Gesuche vorangestellt ist, lautet wie folgt: Es sind die jüdische Hospital Verpfleget Sauei (sie.!) Saul und Gabriel Hirsch, über diese Denunciation zu constituiren. Decret: in Senatu d. 29. Aug. 1777. Waltsgvtt. Herr Syndicus Faber. Es folgt nunmehr das Protokoll über die Vernehmung der angeschuldigten Hospitalvorsteher, das wir nachstehend beifügen: Actum in 6uria Civit: Wrat. d. 10. Septbr. 1777. Demnach bey E. Hochlöbl. Magistrat die Alltisten und Vorsteher der hiesigen Juden Gemeinde in ihrer unterm 18. m. pr. c. a. eingereichten Vorstellung sich über die Hospital Verpfleget Samuel Saul und Gabriel Hirschei beschweret, daß selbige ohne ihre Genehmigung und wieder das an sie ergangene Verbot sich unterstanden, die Beschneidung eines Kindes vorzunehmen, ohne sich vorhero nach denen Eltern des Kindes und den Umständen der Geburt zu erkundigen, und dannenhero gebeten, daß diese Hospital-Verpfleger hierüber zur Verantwortung und Straffe gezogen und angehalten werden möchten, die Eltern des Kindes und die Umstände der Gebürt deßelben anzuzeigen und denen Vorstehern bekannt zu machen, um den Ort und die Person zu melden, wo das Kind in der Verpflegung sich befindet und ob die Verpflegungs-Gelder vor daßelbe gehörig sicher gestellt seyn? So wurden auf Verordnung E. Hochlöbl. Magistrats die Hospital - Verpfleger Samuel Saul und Gabriel Hirsch (sic. 1) dato ad commissionem erfordert und über die wieder sie eingereichte Denunciation und Klage, welche ihnen nach ihrem ganzen Inhalte bekandt gemachet wurde, constituiret. Gomparentes zeigen hieranff an: daß vor ohngefähr 6. oder 7. Wochen ein Christen Mensch zu Proponenten Saul gekommen und angefraget: ob nicht ein jüdisches Kind bey Ihm beschnitten werden könne? welcher Er die Antwort ertheilet: daß weile sein MittLollega Gabriel Hirschei nicht zu Hause wäre, er solches nicht von sich thun könte, wobey Er diese an Ihn abgeschickte Person zu denen Juden Alltisten gewiesen, in Meynung daß dieselben die Beschneidung des qu. Kindes vornehmen würden. In etlichen Tagen wäre dieses Christen Mensch wiederum zu Deponenten gekommen und habe ihr ersteres Ansuchen wiederhohlet, *) Die Familie Kuh (^"JD Kip), die aus Prag stammt, war seit 1665 in Breslau ansässig; sie gehörte zu den reichsten und vornehmsten. Zacharias Kuh war 1768 dem Lipmann Wolf Freindt adjuogirt cum iure succedendi. Schon sein Vater (Abraham, starb 1765) und sein Großvater (Daniel, starb 1752) halten dies Amt in der neuen preußischen, von König Friedrich begründeten Gemeinde bekleidet. Zacharias war das älteste von vier Geschwistern (drei Brüdern und einer Schwester); der Dichter Ephraim Kuh war sein Vetter, ein Sohn des königlichen Hoffaktors Moses Kuh. Mehrere Mitglieder der Familie traten 1776 zum Christenthum über; seit Beginn dieses Jahrhunderts, haben es fast alle gethan. 2) Bär Abraham Getzel war wahrscheinlich der Sohn des R. Abraham b. R. Götschlik (starb 15. Januar 1774), der gleichzeitig erster der CH. K. war. Vermuthlich hat die Familie später den Namen „Wartenberg" angenommen. Esther Gottschalk Wartenberg war die Frau Benjamin Berliners (geb. 1769, gest. 22. März 1828), eines Sohnes des R. Jesaja Loeb Berliner. 2) Vergl. die Vorbemerkungen.