Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 61 (1897)
- Issue
- Heft 24 (11.6.1897)
- Date
- 1897-06-11
- Page
- Seite 281 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Aus dem alten Kreslaurr Gemeindeleben. Nach den Akten, des Breslauer Stadtarchivs mitgetheilt von Dr. B. Königsberger, Rabbiner in Pasewalk. on den Verhältnissen des Breslauer Gemeindewesens und besonders von den Männern, die mit. der Leitung seiner Institutionen betraut wurden, ist aus der Zeit vor der Begründung der Königlichen Wilhelmsschule (1791) noch sehr wenig bekannt?) Wohl ist über die frühere allgemeine Lage gar mancherlei in die/Oeffentlichkeit gedrungen; doch weiß man über die Namen Derer, die damals an der Spitze der Breslauer Gemeinde standen, so gut wie nichts. Schon aus diesem Grunde glaubte ich gut daran zu thun, nachfolgenden Vorfall, den ich s. Z. den „Acta wegen Beschneidung der Jüdischen Kinder, a. 29^n August 1777. repon. Sect. 16 nr. 14“ des Breslauer Stadtarchivs entnahm, der Oeffentlichkeit zu übergeben. .Zugleich möchte ich aber auch die Aufmerksamkeit der Leserauf den zur Verhandlung gelangenden Fall selbst lenken. Man beachte zunächst, daß sich der unter der an den Magistrat gerichteten Eingabe mitunterzeichnete Vorsteher Lipmann Beer (in der Unterschrift: Liepmann Behr) weigert, das ihm zur Beschneidung überbrachte uneheliche Kind in den Bund Abrahams aufzunehmen. Weshalb beschwert sich nun der Gemeindevorstand, bei der Siadtbehörde darüber, daß einer der damaligen „Hospitalverpfleger"^) — das Wort „Vervfleger" ist gleichbedeutend mit „Vorsteher" und nichts als eine Uebersetzung des hebräischen terminus „Parness“ (d!H&) — doch die Beschneidung vornahm? War es nur die vermißte Subordination des Letzteren gegenüber den Gemeindeältesten (fi*Opi), die letztere zur Klage veranlaßte? Oder war es die verantwortungsimd sorgenvolle Gewissenhaftigkeit in der Verwaltung der Gemeindemittel, die leicht unberechtigterweise über die Maßen hätten in Anspruch genommen werden können? War es nicht vielmehr lediglich die Furcht vor deni Gesetze, welches. den Juden verbot, uneheliche Kinder?) von denen man nicht einmal wußte, ob der Vater oder 1) Ueber die Geschichte der Wilhelmsschule vergl. neuerdings M. Freudenthal> Die ersten Emanzipationsbestrebungen der Juden in Breslau, in „Mdnatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judenthums", N. F., Jahrg. 2 (1893), S. 194 bis 197, 238 bis 247, 331 bis 341, 409 bis 429, 467 bis 483, 522 bis 536. 2) Des jüdischen Lazareths in Breslau geschieht nach I. Gr ätz er (Geschichte der israelitischen Kranken-Verpflegungs-Anstalt und Beerdigungsgesellschaft zu Breslau, Breslau 1841, S. 10 f.) zum ersten. Male im Jahre 1754 Erwähnung. Doch mußte man sich bis 1760 zur Unterbringung der Kranken mit gemietheten Räumen behelfen. Erst im letztgedachten Jahre wurde zu diesem Zwecke ein besonderes Haus, jetzt Wallstraße 19, erworben (Grätzer S. 13 ff.), so daß von einem eigentlichen Hospital erst von dieser Zeit an gesprochen werben kann. — Das Hospital unterstand als ein mittelbares Gemeindeinstitut dem Oberaufsichtsrath der Gemeindevorsteher, die für alle Handlungen in der Gemeinde, zum Theil auch gesetzlich, wie bei Diebstahl, verantwortlich waren. — Daß die Gemeindemitglieder auch der p"n, die das Hospitalwesen hatte, angehören, wird in den Akten wiederholt als wünschenswerth bezeichnet. 2) Das Allgemeine preußische Landrecht, welches 1792 in Kraft trat, bestimmte noch (Theil II, Titel 2, §§ 642 und 643: Die unehelichen Kinder, deren Vater der christlichen, deren Mutter aber einer anderen Religion angehört, sind im Glauben des Vaters zu erziehen, während sonst die Konfession der Mutter maßgebend ist. Erwähnt sei hierbei noch eine hierher gehörige, mir von Herrn Dr. Landsberger in Breslau mitgetheilte Entscheidung des Breslauer Magistrats aus dem Jahre 1783, Der geistliche Inspektor Gerhard hatte nämlich beantragt, der Magistrat möge die Verpflegung eines gewissen unehelichen Kindes, der Tochter eines Christen und eines jüdischen Mädchens, übernehmen, die Taufe wenigstens die Mutter jüdisch war. dem christlichen Staatskörper, d. h.. wie in der Eingabe geltend gemacht wird, besonders dem Heeresdienste zu entziehen? Denn zu diesem wurden die Juden im preußischen Staate erst durch idas Judenedikt des hochherzigen Königs Friedrich Wilhelm JI1. (11. März 1812) zugelassen (Z 16) resp. herangezogen. So wahrscheinlich letztere Annahme erscheinen mag. zumal wenn man den kläglichen Zustand in Betracht zieht, in dem sich damals (vor dem preußischen Judengesetz vom 21. Mai 1790) die Juden des preußisch gewordenen Schlesiens befanden, und zugleich sein Augenmerk darauf richtet, daß die Gemeindevorsteher auf einer Kopie der Protokolle bestehen, um in jeder Hinsicht gesichert zu sein,' so bietet doch selbst der Inhalt des preußischen General-Jndenreglements vom 17. April 1750 (vollzogen und publizirt unterm 2. Dezember 1751; vgl. Korn'sche Edikten-Samlung, Band 4, und Zimmermann, Geschichte und Verfassung der Juden im Herzogthum Schlesien, Seite 34) keinen positiven Anhalt dafür. Und auch aus den Satzungen Oesterreichs, unter dem Schlesien früher stand, ist kaum etwas Bestimmtes hierüber zu ermitteln. Indessen bietet der Inhalt des Schreibens selbst die Möglichkeit, einen Rückschluß auf die damaligen Eheverhältnisse der Juden zu thun. Hören wir daher, was die Anklageschrift selbst uns mittheilt: Hochwohlgebohrne Herren Oirectores Hochwohlgebohrne Wohlgebohrne Gnädige und Hochgebiethende Herren! Die Eltesten und Vorsteher der hiesigen Juden-Gerneinde bitten wegen des vor kurzem von den Hospital Verpflegern beschnittenen Kindes unterthänigst wie innen. Es war vor ohngefehr 8 Tagen, als ein Kind dem Lipmann Beer,1) welcher zugleich Vorsteher der Gemeinde und Beschneider ist zur Beschneidung gebracht wurde. Allein da die Eltern nicht angezeigt wurden. So trug er billig Bedenken, die Beschneidung zu vollziehen, weil er auf die Art nicht überzeugt werden konnte, ob dieses Kind wirklich ein jüdisches Kind sey, ober nicht. Doch die von ihm gebrauchte Vorsicht half nichts. Denn als eben dieses Kind zu den Hospital Verpflegern Samuel Saul2) und Gabriel Hirschei3) getragen wurde: So ließen sie sich bereden, solches zu beschneiden, ob sie gleich vorher bey uns dieferhalb angefragt, und wir sie ausdrücklich dahin beschieden hatten, daß sie sich dieses zu thun nicht unterfangen selten, weil sie sonst sich und die ganze Gemeinde der größten Verantwortung aussetzen würden. Sie fehlten dadurch auf doppelte Art. Denn eines Theils handelten sie dadurch wieder unfern ritus, weil sie bey der Beschneidung sich nicht nach den Eltern des Kindes und den Umständen der Geburth erkundigt hatten und ein in Ehebruch erzeugtes Kind noch besonders als Mamfer gezeichnet werden muß Andertheils aber traten sie die Geseze der Subordination mit Füßen, weil die Hospital Verpfleger uns, als den Eltesten der Juden Gemeinde untergeordnet sind, und wir kraft unseres Amtes allen in der Gemeinde sich ereignenden Unordnungen steuren, und am Ende dergleichen Unfug verantworten müßen. des Kindes aber sollte bis zu den anni discretionis (d. h. bis zum vollendeten 14. Lebensjahre) ausgesetzt bleiben. Der Magistrat lehnte nun diesen Antrag ab, da die jüdische Mutter erklärt habe, für die Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes Sorge tragen zu wollen, und sie das Kind bei ihrer Religion zu behalten wünsche.. Z Derselbe hieß mit seinem vollständigen Namen Elieser Lipmann ben Dob. Beril Glogau. Als sich die Chewra Kadischa 1760/1 neu konstituirte, war er dritter Vorsteher derselben. Als Gemeindevorsteher, deren es drei gab, erscheint er schon 1765, 1770 und 1773. Er starb am 16. September 1783. 2) Samuel Sanwil b. R. Saul Pick (starb am 22. Januar 1786), war im Jahre 176/S/1 erster stellvertretender Vorsteher der ^Chewra Kadischa. Im Jahre-1772/3 erscheint er als Gemeindevorsteher. 3) Ueber denselben habe ich nichts Näheres erfahren können.