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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1897-06-11 · Heft 24 (11.6.1897) · p. Seite 280

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
61 (1897)
Issue
Heft 24 (11.6.1897)
Date
1897-06-11
Page
Seite 280 (sequence 4)
Language
German
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; . Obligatorische Lehrbücher der Anstalt sind': a) fürs Hebräische: 1. Horwitz, hebräische Lese-Fibel, 2. Gebetbuch, ohne' Uebersetzung, 3. Bibel, ohne Uebersetzung, 4. Marcnse, Vokabularium; b) für die biblische und nachbiblische Geschichte: 1. Auerbach, biblische Erzählungen I u. n; 2. Sondheimer, geschichtlicher Religionsunterricht, Th. II. Für den-systematischen Religionsunterricht hat die Anstalt obligatorisch kein Lehrbuch. Herr Dr. Apolant knüpft hieran einige Bemerkungen von allgemeinem und tiefgreifendem Interesse, die wir deshalb vollinhaltlich hier zum Abdruck bringen: „Ich hatte mich im Interesse der Schule der Mühe unterzogey, einen „Leitfaden" anzufertigen, da das sonst erforderliche, zeitraubende Diktiren gesetzlich verboten ist, und war der Meinung, daß die Einführung, desselben in der II. Religionsschule auf keinen Widerstand stoßen werde, zumal der Gebrauch von Religionsbüchern in den großen wie in den kleinen Gemeinden Deutschlands allgemein üblich ist. Ich mußte umsomehr in dieser Meinung bestärkt werden, als mir bekannt war, daß Herr Rabbiner Dr. Maybaum für seinen Konfirmanden - Unterricht „Sondheimer, geschichtlicher Religionsunterricht" verwendet, in der III. Religionsschule „Herxheimer, Glaubens- und Sittenlehre" in Gebrauch ist und unter der Amtswaltung des Herrn Rabbiner Dr. Aub, seligen Andenkens, dessen „Grundlage zu einem wissenschaftlichen Unterricht in der mosaischen Religion" in der ersten Religionsschule zu Grunde gelegt wurde. Da außerdem mein „Leitfaden" auf Beschluß des Vorstandes obligatorisch in die Mädchenschule eingeführt und von dem königlichen Provinzial-Schulkollegium bestätigt worden ist, so habe ich in der Erwartung, daß die Genehmigung auch der II. Religionsschule werde ertheilt werden, beim Beginn des Wintersemesters 1895 die Einführung des „Leitfadens" angeordnet. Nachdem mir jedoch der Wohllöbliche Vorstand auf meinen Antrag vom 16. Juli 1895 unter dem 3. März 1896 mitgetheilt, daß er dem Beschluß der Fachkommission beigetreten sei, „von jeder Einführung eines Religionsbuches in unseren Schulen Abstand zu nehmen", habe ich meine Anordnung zurückgenommen und mich darauf beschränkt, den Kindern, die freiwillig den Leitfaden benutzen wollen, den Gebrauch nicht zu untersagen. Ich glaube damit dem Beschlüsse des Vorstandes vollständig nachgekommen zu sein; es bleibt in Zukunft jedem Lehrer ohne weitere Nachfrage überlassen, das Buch völlig zu beseitigen. Bemerkenswerth erscheint hierbei nur die auffallende Thatsache, daß die Fachkommission, der die 2. Religionsschule nu r dem Namen nach bekannt ist, für sich ein Urtheil über deren Bedürfnisse in Anspruch nimmt und es dem Leiter derselben abspricht, der sie nach seinen Prinzipien begründet und sie in 10 jähriger Wirksamkeit mindestens zu einer beachtenswerthen Entwickelung gebracht hat. Hier sei es mir gleichzeitig gestattet, meine Bedenken gegen -den 2. Beschluß der Fachkommission auszusprechen, dahingehend, „es jedem Lehrer zu überlassen, an welchen Leitfaden er seinen Unterricht anknüpfen will." f Es wird hier die Lehrfreiheit im weitesten Sinne sicher gestellt, ohne zu berücksichtigen, wie tief fie in das innerste Wesen der Schule eingreift und wie leicht sie dazu angethan ist, der Wirksamkeit einer Religionsschule hinderlich zu sein. Bekanntlich umfaßt der Religionsunterricht alle Fächer, die in einer solchen Anstalt gelehrt werden, und was dem Lehrer des systematischen, eigentlich nur abschließenden Unterrichts gestattet ist, muß allen Lehrern erlaubt sein; so fordert es der Grundsatz der Lehrfreiheit nach dem Beschluß: „es jedem Lehrer zu überlassen, an welchen Leitfaderier seinen Unterricht anknüpfen will." Nun möchte ich darauf Hinweisen, welch ein Unterschied darin liegt, die Patriarchen als mythische Gestalten oder als geschichtliche Personen zu behandeln, den König David als ideale Erscheinung nach prophetischer Schilderung oder als Wüstling und grausamen Herrscher darzustellen, die gesetzlichen Bestimmungen über Sabbath, Feste, Speisen, Teffilin rc. als religiöse Anordnungen oder als antiquirt zu besprechen. Wie verschieden sind nicht die Lehrmeinungen.über die Weltschöpfung, den Messias, die Vorsehung, die Un st er bli chkeit, die Vergeltung, die Aub, Herxheimer Joel und andere hervorragende, nicht gerade Hyper orthodoxe Theologen mit der Unsterblichkeitslehre in Verbindung bringen, um nicht das allseitig anerkannte und unerläßliche Prinzip der sittlichen Weltordnung in Frage zu stellen, während eine andere Ansicht diese Auffassung als „verkehrt" bezeichnet, weil das nichts anderes heißt „als G ottes Waltung hienieden als mangelhaft zu erklären, ihr aber im Jenseits eine Gelegenheit eröffnen, die begangenen Fehler wieder gut zu machen," und auf diese Weise die göttliche Gerechtigkeit und die sittlich^ Weltordnung fallen läßt, da ja die natürlichen Folgen selbst im Gewissen nur im beschränkten Maße hienieden sich zeigen. Und die Entscheidung über so wichtige Fragen, die bei jedem Unterrichtsgegenstande nahe liegen, soll jedem Lehrer überlassen bleiben, von' denen nur sehr wenige theologisch vorgebildet sind. Um die Lehrfreiheit nicht zu beschränken, dürfen also an derselben Anstalt entgegengesetzte Anschauungen den Kindern vorgeträgen werden, ohne daß dem Leiter die Befugniß zusteht, einzugreifen. Mag immerhin die Wissenschaft, auch die Theologie, die Berechtigung haben, jede Ansicht, die sie als richtig anerkennt, auszusprechen; die Schule ist kein Ort für den Widerstreit von Lehrmeinungen, die Pädagogik fordert einheitliche Leitung und einheitliches System; nur dann kann sie segensreich wirken. Dürste jemals die Ansicht der pädagogischen Kommissionsmitglieder über die unbedingte Le hr fr ei h eit jedes Lehrers praktisch zur Geltung, kommen', so würde damit das ganze Schulwesen gefährdet sein. In der Schule hat kein Lehrer das Recht, nach Maßgabe eigener Grundsätze von den leitenden Prinzipien der Anstatt abzuweichen, und der Lehrer einer Religionsschule muß sich daher vollständig mit dem Geiste derselben einverstanden erklären und. stets das System vertreten, das der Anstalt den bestimmten Charakter verleiht. Wer für sich eine besondere Lehrfreiheit in Anspruch , nimmt, seinen Unterricht an jedes beliebige Buch anknüpfen will, auch wenn es mit den Prinzipien der Schule in Widerspruch steht, für Den giebt es keinen Platz' an derselben. Ich habe die volle Ueberzeugung, daß die zweite Religionsschule, so lange sie meiner Leitung unterstellt bleibt, der Gefahr eines inneren Zwiespalts entgehen werde, erachte, es aber nichtsdestoweniger als meine Pflicht, des Prinzips wegen meine Bedenken gegen diesen Beschluß der Fachkommission hier niederzulegen und die Verantwortung für die etwaigen Folgen desselben abzulehnen." Wir können diesen Darlegungen über die Bedeutung und Wichtigkeit eines Lehrbuchs für 'den Religionsunterricht, die aus reicher pädagogischer Erfahrung hervorgegangen, nur unsere volle Zustimmung geben. Der Bericht bringt zum Schluffe noch einige Schulnachrichten über die zum ersten Male .Chanukah 1895 abgehaltene Schulfeier für die Mädchenabtheilung und über die Theilnahme am Jugendgottesdienst in der Synagoge in der Lindenstraße. Dieser ist für die Mädchenklassen als Schulpflicht angeordnet: sie haben um 3 Uhr bis kurz vor Beginn desselben noch Unterricht. Auch in den Wintermonaten, in denen wegen des früher anberaumten Gottesdienstes der Unterricht gänzlich ausfällt, sammeln sich die Kinder in den Schulräumen und werden von den Lehrern im die Synagoge geführt, unter deren Aufsicht sie dort bleiben. Die Betheiligung ist eine a 1 lgemeine, selbst von solchen Kindern, die der Schule nicht mehr angehören. Dagegen kann den Knaben, die am Sonnabend keinen Unterricht haben, der Besuch des Gottesdienstes nicht als Schulpflicht auferlegt. werden, ihre Betheiligung ist denn auch eine geringe. Hoffen wir für-die, Anstalt auch fernerhin eine recht gedeihliche Entwickelung und, eine segensreiche Wirksamkeit. .

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