Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 61 (1897)
- Issue
- Heft 17 (23.4.1897)
- Date
- 1897-04-23
- Page
- Seite 196 (sequence 4)
- Language
- German
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196 gung des Ministeriums des Innern eingeholt werden müssen. Diese ist namentlich in den letzten Jahren säst regelmäßig versagt worden. Die Jüdischen Privatgemeinden sind nun beim Ministerium um Aufhebung dieser Beschränkung eingekommen, insoweit den betreffenden Körperschaften nicht auch die Privilegien der öffentlichen Kultusgemeinden, das Recht der Steuererhebung u. s. w. zustehen. In dem darauf ergangenen ministeriellen Bescheide wird, da die Rechtslage in der That fraglich erscheint, eine eingehende Prüfung der bezüglichen Bestimmungen verheißen. Es soll in erster Linie festgestellt werden, ob Privatgemeinden bei Anstellung ihrer Beamten überhaupt der behördlichen Genehmigung bedürfen." * Oe sterreich hat also nunmehr auch seinen israelitischen Gemeindebund nach dem Muster des deutschen. Derselbe wurde in der Delegirtenversammlung der israelitischen Großgemeinden Oesterreichs in Wien am 7. und 8. d. Mts. begründet. Aus den Verhandlungen erfahren wir Folgendes: - In der ersten Sitzung wurden mit Akklamation kaiserlicher Rath Klinger (Wien) zum Präsidenten und die DDr. Rosenbacher (Prag) und Byk (Lemberg) zu Vizepräsidenten gewählt, zu Schriftführern die DDr. Eben (Olmütz) und Sonnenschein (Troppau). Hierauf referirt Dr. Steiner (Wien) über die Gründung eines allgemeinen österreichischisraelitischen Gemeindebundes, dessen Zweck in erster Linie die Abwehr sein soll. Am folgenden Tage wurden die Statuten des „Allgemeinen österreichisch-israelitischen Gemeindebundes"berathenund angenommen, dessen Sitz in Wien sein soll. Aus dem § 1 heben wir hervor: Zwecke des Bundes sind: 1. Förderung der Verwaltungs-, Bildungs- und Wohlthätigkeitsangelegenheiten der israelitischen Kultusgemeinden Oesterreichs. 2. Sammlung und Mittheilung von Erfahrungen auf dem Gebiete der Gemeindeverwaltung. 3. Sammlung und Bearbeitung statistischen Materiales, Förderung jüdischer Geschichtsschreibung und Verbreitung von Kenntnissen über Wesen und Geschichte des Judenthums. 4. Förderung des Religionsunterrichtes. 6. Förderung des Armen- und Krankenpflegewesens. 6. Einrichtungen, welche die Altersversorgung der Gemeindeangeftellten und die Fürsorge für deren Hinterbliebene bezwecken. 7. Schutz wider rechtswidrige Angriffe gegen Judenthum und Juden und wider die Beeinträchtigung der ihnen gesetzlich gewährleisteten Rechte. 8. Prüfung und Begutachtung von Gesetzesentwürfen, welche die Bundeszwecke berühren, und Erstattung von Anträgen (Eingaben und Petitionen) in dieser Richtung an die Behörden und gesetzgebenden Körperschaften. Die Behandlung ritueller, nationaler und politischer Fragen ist von der Thätigkeit des Gemeindebundes grundsätzlich ausgeschlossen. § 2. Zur ordentlichen Mitgliedschaft des Gemeindebundes sind alle israelitischen Kultusgemeinden Oesterreichs sowie Verbände von solchen berechtigt. Einzelpersonen und konfessionelle Vereine können als Stifter, Gründer oder Förderer beitreten oder als außerordentliche Mitglieder ausgenommen werden. Wir wünschen dem großen Werke gedeihliche Entwickelung! * Nach Odessaer Blättern soll demnächst in Paris eine Generalversammlung der Kolonisationsgesellschaft des Barons Hirsch stattfinden, zu welcher auch aus Rußland einige Vertreter der jüdischen Kolonisationsbestrebungen eingeladen sind. Zur Berathung soll die Frage gelangen, ob die Kolonisation in Argentinien weitergeführt oder durch eine „Kolonisation" in Rußland selbst ersetzt werden soll. Die Kolonisationsgesellschaft, welche diesem letzteren Plane, den angeblich zuletzt auch Baron Hirsch gehabt haben soll, sehr sympathisch gegenübersteht, hat in diesem Sinne verschiedene Petitionen an die russische Regierung gerichtet. So wünscht sie auf ihre Kosten in Rußland eine Reihe von Lehranstalten anzulegen, welche die Verbreitung landwirtschaftlicher Kenntnisse sünter den russischen Juden fördern sollen und petitionirt, daß es den Juden gestattet werde, auch außerhalb des jüdischen Ansiedelungsrayons Land zur Bearbeitung zu erwerben. Letztere Petition erscheint aber unter den gegenwärtigen Verhältnissen aussichtslos. & Me Stellung der Rabbiner. u der Frage der Stellung der Rabbiner in Preußen verlangen nun auch die Gegner der bisher in diesem Blatte geltend gemachten Anschauungen das Wort, das wir ihnen selbstverständlich gern gewähren. Im Anschluß an ein solche? Schreiben geben wir dann die weiteren uns über diese Frage zugegangenen Mittheilungen: Seit der im Dezember v. I. tu Berlin stattgefundenen Versammlung deutscher Rabbiner ist die Frage der „Stellung der Rabbiner" ins Rollen gekommen. Die Vereinigung der verschiedenen Richtungen in jener Versammlung scheint nur dadurch herbeigeführt zu sein, daß, während man sich sorgsam hütete, innere religiöse Fragen zum Gegenstand der Diskussion zu machen, dieselben vielmehr geflissentlich.vermied, die äußere Stellung der Rabbiner sowohl den Gemeinden gegenüber als nach „außen" in den Vordergrund gerückt wurde. Diese Stellung soll, um es mit Herrn Oberrabbiner Dr. Güdemann-Wien prägnant auszusprechen, die des christlichen Geistlichen sein. Daß hiermit den Intentionen der Mehrheit der Herren Rabbiner — rechts und links — entsprochen werden würde, wollen wir gern zugeben; dieselbendecken sich jedoch durchaus nicht mit der allgemeinen Ansicht der deutschen Judenheit. Nach dieser sind, um mit „Makower, über die Gemeinde- Verhältnisse der Juden in Preußen" zu sprechen, die Rabbiner der Juden, wie der Name sagt. Gelehrte, aber nicht Geistliche. Es besteht nicht die Meinung, daß den Rabbinern ein besonderes Mandat oder eine besondere Macht von Gott verliehen sei. Man ist vielmehr gewöhnt, die Rabbiner als Sachverständige in religiösen Dingen, aber nicht als entscheidende Autoritäten kraft einer ihnen von Gott übertragenen Machtbefugniß anzusehen. Mit Recht hat daher das preußische Gesetz vom 23. Juli 1847 im •§ 51 dem Vorstände und der Repräsentanten- Versammlung, also der Laienvertretung (wenn man innerhalb des Judenthums von Laien sprechen will) die auf den Kultus bezüglichen inneren Einrichtungen übertragen. Nichtsdestoweniger ist in den Statuten wohl der meisten Gemeinden Vorsorge getroffen, daß solche Einrichtungen nicht ohne Anhörung der angestellten Rabbiner erfolgen können. Die Entscheidung bleibt in den Händen der Gemeindebehörden. Letztere können, wenn sie gegen den Willen der Mehrheit der Gemeindemitglieder sich Oktroirungen irgend welcher Art anmaßen, durch die alle drei Jahre stattfindenden Ergänzungswahlen der Gemeinde-Kollegien aus ihrer Stellung entfernt werden. Auf diese Weise kann immer wieder die Meinung der Gesammtgemeinde zum Ausdruck bezw. zur Geltung gebracht werden. Eine hierarchische Gewalt hat das Judenthum, seitdem es in der Diaspora weilt, stets perhoreseirt. Sprüche der Väter, Abschnitt 1, Vers 10 lesen wir: „Ehaw es hamlocho, usino es horebonus weal tiswada lerschus. Halte fern (um nicht einen stärkeren Ausdruck zu gebrauchen) das (rabbinische) Herren- und Meisterthum, und dränge dich nicht, der herrschenden Macht bekannt zu werden." (Nach Sachs, Siddur Seile 243.) Muß ein Laie den Herren Rabbinern diesen Satz ins Gedächtniß rufen? Schreiber dieser Zeilen hatte während seiner 36jährigen Amtsthätigkeit in jüdischen Gemeinden das Glück, mit zwei Rabbinern (Dr. Bäck-Lisfa und Dr. Bamberger- Königsberg ges. And.) zusammen zu arbeiten, denen er die höchste Hochachtung zollen durfte; aber gerade an diesen beiden Männern hat er es erfahren, daß der Rabbiner immer diejenige Stellung einnimmt, welche er verdient, und . daß er, so er das Zeug besitzt, wenn auch nicht de jure, so doch de facto der geistliche Führer seiner Gemeinde sein wird. Der christliche Geistliche, sowohl der katholische wie der evangelische, sind nur Diener ihrer Kirche. Der katholische Pfarrer steht seinem « i e z i i k ( r f i \ I i i i I I i i I n