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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1897-03-19 · Heft 12 (19.3.1897) · p. Seite 3

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
61 (1897)
Issue
Heft 12 (19.3.1897)
Date
1897-03-19
Page
Seite 3 (sequence 15)
Language
German
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nach dem Willen der Stifter zur Förderung und Unterstützung von Erziehungs-, Unterrichts- und Wohlthätigkeits- sowie sonstigen gemeinnützigen Zwecken innerhalb des Judenthums gewidmeten Einrichtungen und Veranstaltungen, ferner zur Unterstützung hilfsbedürftiger israelitischer Glaubensgenossen und für Besserung der bürgerlichen Stellung der Juden ohne Rücksicht auf Ort und Land zu verwenden ist. Gesuche sind bis spätestens 1. April l. I. bei der oben genannten Kultusverwaltung einzureichen. C|h, München, 14. März. Am letzten Donnerstag fand vor dem Amtsgericht I die Verhandlung gegen den bekannten Antisemitensührer Ludwig Wengg wegen groben Unfugs statt. Wengg hatte in vielen Tausenden von Exemplaren Auszüge aus dem Talmud und Schulchan-Aruch als Agitationsmittel für die antisemitische Bewegung verbreiten lassen, weswegen verschiedene Strafmandate aus § 366,11 gegen ihn erlassen worden waren. Da dagegen Einspruch erhoben wurde, kam die Sache, wie bemerkt, zur schöffengerichtlichen Verhandlung, die Urtheilsfällung wurde jedoch auf heute Vormittag halb neun Uhr vertagt. Das Gericht verurtheilte Wengg wegen groben Unfugs zu 100 Mk. Geldstrafe eventuell 20 Tagen Haft. Die verbreiteten Schriftstücke sind nach Ansicht des Gerichtes geeignet, in bestimmten Bevölkerungskreisen Aergerniß zu erregen. In den Gründen, die vom Amtsrichter v. Bomhard verlesen wurden, heißt es unter anderem: Der Angeklagte bestreitet zunächst, daß die Bekanntgabe der Wahrheit jemals grober Unfug sein könne. Thatsache sei aber, daß jedes Wort, welches in den betreffenden Auszügen stehe, Wahrheit sei; ferner sei beweisbar, daß die genannten Gesetze (Talmud und Schulchan-Aruch) noch heute anerkannte Sitten gesetze der Juden seien, und endlich, daß der Talmud, der anerkanntermaßen Grundsatz der jüdischen Religion sei, allüberall zur Grundlage des Unterrichts gemacht werde. Es kann, führt das Gericht hier aus, keinem Zweifel begegnen, daß Auszüge aus dem Talmud, wie, daß den Juden verboten fei, Nichtjuden als'Menschen anzusehen, auf der anderen Seite aber jenen erlaubt sei. Nichtjuden zu betrügen, zu bewuchern, ihnen gegenüber Meineide zu schwören rc. geeignet ist, Abscheu gegen die Juden hervorzurufen. Es liegt demnach auch auf der Hand, daß dje Verbreitung derartiger Stellen geeignet ist, in weiteren Kreisen der Bevölkerung Beunruhigung zu erwecken, und zwar nicht bei den Juden, sondern bei Andersgläubigen, denen vor Augen gehalten wird, daß unter ihnen eine Gesellschaft von Menschen haust, welche darauf ausgeht. Andere mit den niederträchtigsten Mitteln um Hab und Gut zu betrügen. Was die Behauptung anbelangt, es seien alle angeführten Stellen aus dem Talmud und dem Schulchan-Aruch Thatsachen, so hält das Gericht dafür, daß es als notorisch angesehen werden kann, daß Stellen ähnlichen Inhalts in den genannten Büchern enthalten sind. Es wird zwar von den Juden und deren Litteratur geltend gemacht, daß diese Stellen vielfach verstümmelt wiedergegeben seien; allein im Wesentlichen kann die Thatsache der Existenz dieser Stellen nicht bestritten werden. Im Einzelnen ist übrigens eine richtige Uebersetzung auch von den judenfreundlichen Schriftstellern nicht zu Stande gebracht worden; es wurde daher zu Gunsten des Klägers angenommen, daß er fest von der Richtigkeit dieser Stellen überzeugt war. Anlangend dagegen die weitere Behauptung, es seien diese Gesetze noch heute geltendes Sittengesetz, so wurde der angebotone Wahrheitsbeweis abgelehnt. Thatsache ist, daß die Juden bei den modernen Staaten und bei uns in Deutschland besonders vollständig gleichberechtigte Staatsbürger sind. Deshalb sagt nicht nur der gesunde Menschenverstand, sondern auch die tägliche Erfahrung, daß derartige Sittengesetze nicht mehr existiren können. Man wendet dagegen ein, die Juden folgen unseren Gesetzen nur, weil sie müssen; allein diese Behauptung ist unbewiesen und unbeweisbar; sie ist eine der Grundlagen der antisemitischen Bewegung und wird demgemäß ebenso oft aufgestellt wie bestritten.- Der Boden, auf dem sie am meisten aufgestellt wird, ist der des Geschäftslebens; allein, wenn diese Behauptung wahr wäre, folgt daraus, daß sie auf die jüdische Sittenlehre sich gründen muß? Ist es nicht naheliegender, zu glauben, wie eine von 200 Rabbinern unterschriebene Erklärung 1895 angab, daß die genannten beiden Bücher niemals Gesetzeskraft hatten, vielmehr lediglich Lehrmeinungen enthielten? Sie beruhen überhaupt auf der uralten biblischen Idee, wonach die Juden als das auserwählte Volk Gottes den Umgang mit den unreinen Heiden vermeiden mußten und wonach sie sich in den nicht seltenen Epochen der Knechtschaft zum Zweck der Erreichung ihrer Mission mit allen Kräften, also 3-- nach gewöhnlicher Anschauung auch mit unlauteren Mitteln, ihrer Feinde zu erwehren hatten. Der Einwand, daß alle diese Gründe zur Entstehung des Schulchan-Aruch nicht mehr maßgebend gewesen seien, ist nicht stichhaltig, denn gerade zu jener Zeit hatten die Juden überall und gerade in Deutschland die schärfsten Anfeindungen zu erdulden. In Deutschland besonders wurden Sittengesetze gegen die Juden angewendet, die zu den ihrigen Anlaß gaben: sie waren zum Eid nicht zugelassen, und als dies geschehen war, durften sie denselben nur auf einer „Sauhaut" stehend leisten rc.; in der ersten christlichen Zeit galt es als Gott wohlgefällige Handlung, die jüdischen Synagogen zu zerstören, und der heilige Ambrosius rühmte sich, selbst daran theilgenonimen zu haben u. s. w. Aus diesen wenigen Beispielen erhellt, daß die Juden bis in das späte Mittelalter sich im Zustande der Nothwehr befunden haben, sie waren recht- und vaterlandslos und konnten demgemäß ihre eigene Sittenlehre haben, so gut und so schlecht wie ihre Gegner. Wenn darauf hingewiesen wurde, daß die Verwendung des Talmud in den Schulen in Baden , verboten wurde, so liegt dem betreffenden Erlaß, wie dessen Wortlaut beweist, keineswegs die Anschauung zu Grunde, als würde der Talmud als noch geltende Sittenlehre betrachtet, sondern offenbar die, daß derartige Dinge bei unreifen Gemüthern verwirrend wirken. Von heute noch geltenden Sittengesetzen kann also nicht im Entferntesten die Rede sein. Für das Gericht kam nur noch in Frage, ob nicht § 130 oder 166 des Reichsstrafgesetzbuches in Anwendung zu kommen habe. Letztere Bestimmung verlangt aber die Beschimpfung einer Religionsgesellschaft, dieses Kriterium ist aber nicht gegeben. Ebenso wenig schlägt aber der erstgenannte Paragraph ein, weil eine Anregung zu Gewaltthätigkeiten nicht ersichtlich ist; dagegen war ß 366,11 anzuwenden.- Daß grober Unfug durch die Presse verübt werden kann, bedarf einer weiteren Begründung nicht. Hinsichtlich des Strafausmaßes hat das Gericht nicht verkennen dürfen, daß eingestandenermaßen die ganze Tendenz der in Rede stehenden Schriftstücke antisemitische Propaganda ist. Nachdem aber alle Staatsbürger gleichberechtigt sind, stellen sich diese Auszüge als bewußte und zielbewußte Auflehnung gegen bestehende Rechte dar, gegen welche die den Rechtsschutz des Staates garantirenden Organe aufs Energischste zu reagiren haben. Wenn trotzdem auf keine Freiheitsstrafe erkannt wurde, so hat es der Angeklagte lediglich der Ueberzeugung des Gerichtes zu verdanken, daß er auf diesem Gebiete mit einer derartigen unheilbaren Verblendung geschlagen ist, daß ein Unterschied in den gewählten Mitteln für ihn nicht existirt. Oesterreich-Ungarn. □ Wien, 15. März. Das krautige Ergebniß der hiesigen Reichsrathswahlen hat glücklicherweise die Wähler der Provinz nicht beeinflußt, da im Allgemeinen dort zum geringsten Theile die Antisemiten durchgedrungen sind. — Es wird hier übrigens eine gute Antwort mitgetheilt, die Baron Banffy auf eine Frage unseres Kaisers gegeben haben soll, auf die Frage, wieso es komme, daß die Grenzkomitate gegen Ungarn antisemitisch verseucht würden, statt daß der Liberalismus von jenseits der Leitha zu uns importirt würde und neue Anhänger gewänne. „Sehr einfach, Majestät," sagte der ungarische Premier, „die Krankheit, nicht die Gesundheit hat etwas Ansteckendes!" Der Kaiser hat in Würdigung verdienstlicher Leistungen im Interesse der Heeresverwaltung dem Oberinspektor der Aussig> Teplitzer Bahn, Hermann Tapezierer, den Titel eines kaiserlichen Rathes allergnädigst verliehen. — Der im Vorjahre verstorbene Med.-Dr. Emanuel Bunzl hat letztwillig angeordnet, daß die Interessen eines Kapitals von 16 000 Kronen aus seiner Verlassenschaft alljährlich am 10. April unter zwanzig erwachsenen mittellosen Blinden, wovon zehn in Wien und zehn in Prag ansässig sind, vertheilt werden sollen. Da die Verlassenschaftsabhandlung bereits weit genug vorgeschritten ist, werden die Stiftbriefe in Wien und Prag errichtet werden, wonach die Stiftung persolvirt werden kann. — Baron Rothschild hat aus Anlaß der Konfirmation seines Sohnes Daniel im Tempel der innern Stadt 2000 fl. zu wohlthätigen Zwecken gespendet. — Wie Ihnen seinerzeit gemeldet wurde, hat das Grazer Bezirksgericht die drei Studenten, die den Mediziner und Reserveoffizier v. Arlt „Judenstämmling" nannten und, als er sie forderte, für satisfaktionsunfähig erklärten, wegen Ehrenbeleidigung verurtheilt. Der damalige Vertreter Arlts, % Dr. Birnbacher, hatte in der betreffenden Verhandlung die drei

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