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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1897-03-12 · Heft 11 (12.3.1897) · p. Seite 129

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
61 (1897)
Issue
Heft 11 (12.3.1897)
Date
1897-03-12
Page
Seite 129 (sequence 9)
Language
German
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Kriegsführer ■•uni) Gesetzgeber^ tragen ihm in kurzen Worten ihre Sache vor und bitten um Aufhebung des bisher bestehenden Gesetzes zwar nicht, aber doch um eine Ausnahme von demselben. Man darf nun nicht etwa glauben, ein solches Gesetz sei nur bei den Kindern Israel und nur vor dreitausend Jahren giltig gewesen.. Das Gesetz der gänzlichen oder theilweisen Erblosigkeit der Frauen findet sich noch im römischen Recht; auch das ältere deutsche Recht bis ins Mittelalter hinein enthält ziemlich weitgehende Beschränkungen in Betreff der Erbfähigkeit der Frau: Die Frauen erbten -nur das Hausgeräth und andere bewegliche Habe, während der Grundbesitz in männlicher Linie forterbte. Umsomehr muß man die Weisheit und Geistesgröße unseres Gesetzgebers bewundern, der, das Ansuchen jener einfachen Frauen erwägend, das alte beschränkende Gesetz aufhebt und also verordnet: „So Jemand stirbt und kein Sohn von ihm da ist, so sollt ihr übergehen lassen sein Erbe an seine Tochter." Dies bedeutete für jene Zeit einen gewaltigen Fortschritt für das „Frauenrecht" — einen Fortschritt, der bei anderen Völkern erst in viel, viel späterer Zeit sich einstellte. Wie in so vielen anderen Gesetzen sozialpolitischen Inhalts, war auch mit diesem Gesetze Moses seiner Zeit weit voraus. Wie treffend sagt Herder in seinem „Geist der ebräischen Poesie" in Bezug auf Moses: „Der älteste Gesetzgeber, den wir kennen, richtete Ideen ins Werk, die uns in manchem noch jetzt zu neu und zu hoch sind!" Doch darf man auch den Verstand und die kluge Auffassung jener Frauen nicht gering anschlagen. In den beschränkten Anschauungen ihrer Zeit erzogen, zeugt es von bedeutender geistiger Klarheit und reifem Denken, wenn die Töchter Zelafchad vor Moses und dem Hohepriester Elasar, vor den Fürsten und der ganzen Gemeinde ihre Bitte also vortragen: „Unser Vater ist in der Wüste gestorben, und er war nicht unter der Gemeinde, die sich zusammengerottet wider den Ewigen unter dem Anhang Korahs, sondern in seiner Sünde starb er, und Söhne hatte er nicht. Warum soll der Name unseres Vaters ausgehen aus seinem Geschlechte, weil er keinen Sohn hat? Gieb uns Besitz unter den Brüdern unseres Vaters. —" Würde das Gut ihres Vaters in andere Hände übergehen, weil , er an dem Aufruhr der Rotte Korah sich betheiligt, sie würden den Verlust ihres Besitzthums als gerechte Strafe für jenes Vergehen hinnehmen. Nun aber, „in seiner Sünde starb er", — also nur mit den allgemeinen Sünden belastet, wie sie der Mehrzahl aller Menschen anhaften. Und nun fragen die Töchter Zelafchad mit Recht : „Warum soll der Name unseres Vaters ausgehen aus seinem Geschlechte, weil er keinen Sohn hat?" Die damals geltenden Gesetze waren demnach analog den noch jetzt für die Fideikommisse, für die englischen Lordschaften u. s. w. giltigen, nach welchen mit den Gütern zugleich auch der Name des Vorbesitzers forterbt. Wenn nach dem neuen Gesetze, das Moses einführte, fortan auch die Töchter Namen und Besitzthum des Vaters erbten, so hatte sich unser großer Lehrer auch darin über die noch Heute, nach drei Jahrtausenden, in, so vielen begüterten Familien herrschenden Ansichten über die Majorate weit emporgeschwungen. Aber auch so manche Familie eines mit zahlreichen Töchtern, doch keinem Sohne gesegneten Majoratsbesitzers mag mit lebhaftem Neide an.die fünf Töchter Zelafchad denken, die mit so glücklichem Erfolge das Recht der Frau zur Geltung brachten. Freilich bedurfte es zur Lösung dieser „Frauenfrage" keiner Kongresse und Petitionen. Mit Hellem' Verstände und der nöthigen Redegewandtheit begabt, befanden jene Frauen sich in der glücklichen Lage, dem obersten Gesetzgeber ihre Wünsche mündlich Vorträgen zu können. Und eben auf demselben Wege mündlichen Verfahrens, also der -kürzesten Form juristischer Entscheidungen, wird auch ihr Gesuch erledigt. Wenn rum heute die deutschen Frauen ihre Eiuwände — und sie haben deren viele — gegen das neu einzuführende Bürgerliche .Gesetzbuch Vorbringen wollten, mit welchen Schwierigkeiten wäre dies verknüpft und welcher geringe Erfolg bei alledem zu erwarten: /Viel hat die Kultur uns. gebracht, aber auch viel uns genommen! erst am Ziele angelangt, kehrt die Linie des Kreises zu ihrem Anfang zurück, — auf kürzerem oder längerem Wege. Alle Gesittung durchläuft diese Kreislinie. Wenn einst alle Ueberspanntheiten und übertriebene)) Forderungen, die in der Frauenfrage heute noch zu Tage treten, verschwunden sein werden, wenn die Frau, ohne ihre eigentliche Sphäre verlassen zu müssen, endlich das sein wird, wozu sie schon das zweite Kapitel Genesis bestimmt: des Mannes Gehilfin, seine Gehilfin in Rath und That — dann werden auch unsere Frauen, gleich den Töchtern Zelafchad, mündlich ihr Recht suchen dürfen, wenn anders sie überhaupt rioch Ursache habe)) werden, gegen ihnen zugefügtes Unrecht anzukämpfen. Nelrer Klassenunterschiede. Von Dr. rned. Leopold Treitel. II. s geht aus allen Untersuchungen hervor, daß kein so wesentlicher Unterschied in der Hautfarbe der verschiedenen Völker besteht, um sie als Rasseumerkmal gelten zu lassen. Und ebenso wenig sind die Haare dafür zu verwerten, so sehr der Haar- Putz manches „Wilden" dem Europäer befremdlich erscheint. „Das Haar ist," wie der um die Menschenkunde sehr verdiente Ranke sagt, „zu einer Abtrennung oder nur zu einer Unterscheidung größerer .Völkerfamilien ebenso wenig exakt brauchbar wie die Hautfarbe, dagegen sind beide so augenfällige Merkmale gewiß verwendbar für die Unterscheidung flctiierer Gruppen der Menschheit." Es ist auf den ersten Blick weniger die Farbe, als die Form, welche dem Betrachter auffällt. Denn die Völker mit dunkler Haut haben ausnahmslos .auch dunkles, braunes, braun-schwarzes oder ganz schwarzes Haar. Aber während die einen schlichtes und langes Haar haben, ist es bei anderen kraus und wellig. Ist das krause Haar noch lang gewachsen,. so bekommt der Kopf ein eigenartig groteskes Aussehen, wie man es namentlich bei den Bewohnern der Südseeinseln nicht feiten antrifft. Dagegen hat kein Volk wirklich wolliges Haar, d. h. Haar, das der Wolle des Schafes gleicht. Noch mehr fast als durch die Kopfhaare unterscheiden sich die Männer der verschiedenen Völkerschaften durch ihr, Barthaar. Im Allgemeine)) erfreuen sich die heller Gefärbten eines besseren Bartwuchses als die Dunkleren, bei denen er vielfach nur auf die Andeutung eines Schnurrbartes beschränkt ist. Dabei ist , fast ausnahmslos das Barthaar etwas heller als das Haupthaar, gleichzeitig aber pflegt es auch bei den^Völkern gekräuselt zu sein, welche schlichtes Kopfhaar haben. Eine Ausnahme machen unter anderen hiervon , die Japaner, bei denen auch die Barthaare eine gerade Richtung nehmen; wenn sie sich hauptsächlich um das Unterkinn gruppiren, so. kann der Bart nicht mit Unrecht mit dem einer - Ziege verglichen werden. Bei näherer Untersuchung stellt sich nun heraus, daß weder die Farbe der Haut mit einer bestimmten Haarform stets verbunden ist, noch, daß selbst die .Europäer eine einheitliche Haarform haben;-auch in Europa giebt es. Menschen mit schlichten

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