Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 61 (1897)
- Issue
- Heft 10 (5.3.1897)
- Date
- 1897-03-05
- Page
- Seite 110 (sequence 2)
- Language
- German
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Juden ein Unterschied, zwar nicht zwischen „Geistlichen und Laien", aber zwischen Wissenden (?a1aMe6baekamim)undUnwissenden(^.mme kaarer:) herausgebildet, und die Wissenden standen im Judenthum so sehr obenan, daß ein großer jüdischer Gelehrter des 17. Jahrhunderts keinenAnstand nahm, für den anerkannten Gemeinderabbiner die Autorität keines Geringeren als Mosche rabenu in Anspruch zu nehmen. Das ist, freilich ein. starkes Stück, aber eine „jüdische Freiheit", welche 'dem anerkannten Am-Häarez ein gleich schwer wiegendes Votum beimäße, wie? dem anerkannten Gemeinderabbiner (der doch wohl ein Talmid Chacham ist), wär ein noch stärkeres. Auch bei den Protestanten erblickt heute Niemand mehr in dem Geistlichen den nvwij.ariy.6q, sondern er denkt an den x/.tiQizöq gegenüber dem läixo'q. >,Kleriker aber" — sagt Hagenbach, Encyklopädie und Methodologie der theologischen Wissenschaften Z 17 — „heißen/uns nun Die, welche den geordneten Lehrstand bilden (ordo), und Geistlicher ist nur die uns geläufige Uebersetzung davon. Sie heißen nicht Geistliche in subjektivem Sinne, weil ste geistlicher gesinnt sind als Andere, sondern im objektiven Sinne, weil sie sich mit den geistlichen Dingen zu beschäftigen haben." Danach dürfen in dem protestantischen Staate Preußen die Rabbiner der jüdischen Gemeinden sich Geistliche nennen, wenn sie wollen; jedenfalls dürfen sie die den Geistlichen zuerkannte staatsgefetzliche Stellung für sich mit gutem Rechte fordern. Hochachtungsvoll , Wien, 21. Februar. Oberrabbiner Dr. M. Güdemann. * Sehr geehrte Redaktion! Zu dem sehr interessanten Artikel in Ihrem geschätzten Blatte Nr. 7 dieses Jahrganges: „Die Stellung der Rabbiner", habe ich zunächst hinzuzufügen, daß die Anschauung, der Rabbiner sei lediglich „Vertrauensmann" der Gemeinde, noch in der neueren Zeit in maßgebenden jüdischen Kreisen mehr oder minder getheilt wird, und zwar geht dies hervor aus der Schrift des Herrn Rechtsanwalts Makower „Ueber die Gemeindeverhältnisse der Juden in Preußen 1873". Der diesbezügliche Passus in derselben, Seite 27, 28, 29, lautet: „Die Rabbiner der Juden sind nach der allgemeinen Ansicht und wie der Name sagt: „Gelehrte, aber nicht Geistliche". Es besteht nicht-die Meinung, daß diesen Personen ein besonderes Mandat oder eine besondere Macht von Gott verliehen sei. Man ist daher gewöhnt, die Rabbiner als Sachverständige in religiösen Dingen, aber nicht als entscheidende Autoritäten'KraHt eines ihnen von Gott übertragenen Machtbefugnis anzusehen. . . . Eine Ueber- und Unterordnung von Geistlichen ist dem Judenthum unbekannt, weil das Judenthum keine Geistlichen hat; die Rabbiner genießen eben das Ansehen, welches sie sich verdienen." Man sieht, daß diese hier ausgesprochene Auffassung der Stellung eines Rabbiners im Wesentlichen nicht viel abweicht von derjenigen des Bankiers Rüben Gumpertz. Diese Auffassung wurde von dem Ober-Rabbiner in Trier in einer Denkschrift 1874 bekämpft. ' „Wenn auch das Judenthum", heißt es darin, „keinen Unterschied kennt zwischen Laien und Geistlichen und demgemäß jede religiöse Handlung von einem Nichtrabbiner vollzogen werden kann, so ist doch zur Vollziehung der religiösen Handlungen, wie der Trauungen, Ehescheidungen u. s. w, die Kenntniß der bestehenden religiösen Vorschriften von Seiten dessen, der diese Handlungen vollzieht, unbedingt nöthig, umsomehr, als bei Nichtbeobachtung derselben diese Handlungen nach jüdischem Gesetze null und nichtig sind. . . . Ferner bestanden in allen Zeiten und bestehen auch jetzt noch die Funktionen der Rabbiner darin 1. über die verschiedenen an sie gerichteten kasuistischen Fragen zu entscheiden, 2. die ritualen Schlächter zu prüfen und zu überwachen, 3. religiöse Vorträge an Sabbath- und Feiertagen und bei gewissen freudigen und traurigen Ereignissen, welche die Familie oder das Vaterland betreffen, abzuhalten, 4. den Unterricht in der Religion und in den übrigen jüdischen Fächern zu ertheilen und zu beaufsichtigen. Sowohl die freisinnigen, wie die konservativen Gemeinden fordern diese Funktionen von ihren Rabbinern . . ." . Ohne mich auf die verschiedenen Reglements und auf die Auffassung der. preußischen Regierung in Bezug auf die Stellung des Rabbiners einzulassen, möchte ich nur in Kürze die Stellung des Rabbiners in der Gemeinde nach dem alten talmudischen Gesetze skizziren. Schon zur Zeit des.zweiten Tempels war das Priesterthum in seinen Befugnissen insofern geschwächt', als neben dem Tempel viele Synagogen oder Bethäuser ^entstanden, in welchen letzteren nicht der Priester, sondern der Schriftkundige galt. Nach der Zerstörung des Tempels und der Auflösung des' Reiches verloren die Priester ihre wesentlichen Befugnisse, dagegen kam das rabbinische Lehramt zu höherer Geltung. Ein-Rabbi, der von einer Gemeinde zum Gemeinderabbiner berufen war, besaß das ausschließliche Recht zur Ausübung der Funktionen der Schriftauslegung, der Entscheidung in religiösen' Fragen und der Ertheilung des Unterrichts in der heiligen Lehre. Pie Ertheilung der Würdigkeit als Richter .und Volkslehrer an die Jünger geschah auf eine feierliche Weise. Der Meister legte im Beisein zweier Mitglieder die Hand auf das Haupt seiner erkorenen Schüler, ohne jedoch dabei an ein 'Hinüberleiten des Geistes zu denken. Das Händeauflegen war weiter nichts als eine Anerkennung, daß der Geweihete würdig befunden worden, die vorerwähnten Funktionen übernehmen zu können; dieser Akt der Weihe hieß Semicha. Diese Anerkennung besteht heute in der Rabbinatsautorisation durch ein Rabbinatskollegium oder durch eine rabbinische Autorität. Die Voraussetzung der Ertheilung einer Autorisation bildet bekanntlich neben der wissenschaftlichen Befähigung der streng sittlich-religiöse Wandel, und wenn auch die heutige Rabbinatsautorisation mit dem Akte der Weihe von damals nicht zu vergleichen ist, so bildet ste doch einen Abglanz von jener. (Joreh dea 242, 14 Anmerkung des Isserles.) Nach rabbinischem Gesetz hat jede Gemeinde mit zureichenden Mitteln die Pflicht, einen Rabbiner und einen Borbeter anzustellen; reichen die Mittel nicht dazu aus, so soll ein autorisirter Rabbiner angestellt werden. (Orach chajim 53, 24.) Nach talmudischem Gesetz darf Niemand die Autorität des Rabbiners antasten. Wer Zwist Und Hader mit ihm beginnt, wird ein Empörer gegen Gott genannt, (äorsb dea 242, 2.) Nach talmudischem Rechte ist sogar ein Rabbinatskollegium befugt, ein mosaisches Gebot in einem einzelnen Falle, wenn es das Interesse des Judenthums unbedingt erfordert, für den Augenblick aufzuheben. Es ist ein uralter Brauch, in Israel, daß Eheschließungen ausschließlich von dem Rabbiner der Gemeinde vollzogen werden, und daß Rabbiner anderer Gemeinden nur mit der Erlaubniß des Gemeinderabbiners diesen Akt vollziehen dürfen. (Joreh dea 245, 22.) Die religiöse Ehescheidung darf nur von . dem Rabbiner geleitet werden. (Joreh dea 242,14 Isserles.) Einen wesentlichen Theil der ausschließlichen Rabbinerfunktion bildet das Predigen. Schon zur Zeit des Talmud wurden von den Rabbinern am Sabbath Vorträge zur Erläuterung der heiligen Schrift gehalten; ebenso wurden schon damals an den anderen Feiertagen gottesdienstliche Borträge gehalten. Zu den weiteren Funktionen des Rabbiners gehören nach 'talmudischem Gesetze die Beförderung der Wotzlthätigkeit durch Wort und That, sowie auch die Pflicht, die erwachsene Jugend in den höheren Religionsunterricht einzuführen. Der Gottesdienst in der Synagoge durch den Vortrag von Gebeten liegt dem Rabbiner nicht ob; dagegen hat er nach talmudischem Gesetze die Funktion, die innere Einrichtung des Kultus und Ritus zu leiten und zu beaufsichtigen. Ziehen wir das Resümee, so können wir mit Dr. M. Joel sagen: „Der Rabbiner ist zwar kein Priester, der als Vermittler zwischen Gott und Gemeinde dastünde; jedoch ist er Geistlicher, dem durch die erhaltene Autorisation religiöse Funktionen zuerkannt sind, die ausschließlich ihm zustehen, und in welchen ihm von keiner anderen Behörde irgend welche Vorschriften gemacht werden können." Coethen-Anhalt. Dr. B. Seligkowitz, Rabbiner. Im Anschluffe an diese Auseinandersetzungen bringen wir heute die Protokolle des Deutschen Rabbinerverbandes, bezüglich deren wir uns ebenfalls Vorbehalten, auf einige Dünkte besonders zurückzukommen. 1. Sitzung am 28. Dezember, Nachmittags 3 Uhr. May bäum-Berlin eröffnet die Sitzung, übernimmt in seiner Eigenschaft als Einberuser der Versammlung und als provisorischer Vorsitzender des bisherigen Verbandes den provisorischen Vorsitz und beantragt die Konstituirung des Büreaus, das nach Wahl durch Akklamation aus folgenden Herren besieht: Vorsitzender: Dr. Maybaum- Berlin; stellvertretende Vorsitzende: Dr. Gutmann-Breslau, Dr. Auerbach-Halberstadt; Schriftführer: Dr. Blumenthal-Danzig, Dr. Kohn-Ansbach.