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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1897-02-26 · Heft 9 (26.2.1897) · p. Seite 100

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
61 (1897)
Issue
Heft 9 (26.2.1897)
Date
1897-02-26
Page
Seite 100 (sequence 4)
Language
German
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den Ministenalerlaß hinausgehende Beschränkungen brachten und die Anstellung und eine ersprießliche Thätigkeit der Lehrkräfte jüdischen Glaubens geradezu unmöglich machten. Zur Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichts wurde zunächst der Nachweis einer Qualifikation für dieses Fach gefordert und auch die Beschäftigung von remunerirten Hilfskräften für den jüdischen Religionsunterricht von der Genehmigung der Provinzial - Schulbehörde abhängig gemacht; über die Unterrichtsertheilung lediglich der jüdischen Lehrkräfte wurde nach einem besonderen Formular ein jährlicher Bericht von der städtischen Schuldeputation erfordert. Namentlich diese letzte Bestimmung, die für die jüdischen Lehrpersonen eine besondere, anhaltend scharfe Beobachtung seitens der unmittelbaren Vorgesetzten verlangte, und die mit der in der Geschichte unseres Beamtenthums hinlänglich gekennzeichneten „Konduiten - Liste" eine verzweifelte Ähnlichkeit hatte, mußte bei den jüdischen Lehrkräften, die in Treue und mit herzlicher Liebe allezeit ihr Amt verwaltet hatten, den tiefsten Schmerz über das ihnen entgegeugebrachte unverdiente'Mißtrauen erregen. Weiterhin gingen die Bestimmungen der Provinzial-Schulbehörde, daß vor Uebertragung eines Ordinariats in jedem Falle die Genehmigung dieser Aufsichtsbehörde einzuholen sei, sowie daß die Weiterführung der Kinder durch mehr als eine Klasse jüdischen Lehrkräften untersagt sei, iiW die vom Minister angeordneten Maßnahmen beträchtlich hinaus. Von den Stellen, die zur Wahrung der Interessen der deutschen Bürger jüdischen. &lauben§ berufen sind, sodann auch vom Magistrat der Stadt Berlin, als der Patronatsbehörde der Gemeindeschulen, erfolgten nachdrückliche Remonstrationen, die sich sowohl gegen die Interpretation des Falschen. Erlasses durch das gegenwärtige Unterrichtsministerium wie gegen die weiteren Anordnungen des Provinzial - Schulkollegiums waudten und die Aufhebung der letzteren forderten. Treffend charakterisirte u. a. in der Sitzung der Stadtverordneten vom 19. März v. I., der Stadtverordnete Sanitätsrath Dr. Neumann die durch die Verordnungen geschaffene Lage mit den Worten: Wenn wir diese Verordnungen ausführen sollen, hört unsere Schule auf, eine Stätte des Friedens und der gegenseitigen Anerkennung zu sein; dann wird wirklich der Antisemitismus in unsere Schulen eingeführt, sie werden eine Pflanzstätte desselben. Unsere jüdischen Lehrer werden dadurch stigmatisirt, und es wird das die Achtung und die Liebe der jüdischen und christlichen Schüler unter einander nicht wecken, wenn die jüdischen Lehrer als Lehrer zweiter Klasse dort gewissermaßen nur noch geduldet werden. Natürlich würden sie auch die Schaffensfreudigkeit Derjenigen, die unter solche außerordentliche Maßregelung gestellt werden, vollständig vernichten. Die jüdischen Lehrer würden Märtyrer ihres Berufes werden." Die Antwort des Unterrichtsministers auf die erwähnten Remonstrationen liegt nunmehr vor; der Minister läßt durch das Provinzial - Schulkollegium dem Magistrat erklären, „daß die Angelegenheit durch seine frühere Entscheidung definitiv erledigt ist", und die Provinzial-Schulbehörde fügt hinzu, „daß es deshalb auch bei unserer Verfügung in der Angelegenheit vom 29. Januar 1896 sein Bewenden hat." Nichtsdestoweniger sieht sich diese Behörde bei dieser Gelegenheit zu einigen Einschränkungen ihrer Verfügung genöthigt. Bei einem noch tieferen Eindringen in den komplizirten Schulorganismus der Reichshauptstadt sowie bei der' Einsichtnahme in die an das Ministerium gerichteten Petitionen hat sich wohl die Behörde der Ueberzeugung nicht verschließen können, daß mehrere' der von ihr getroffenen Bestimmungen aus schul technischen Gründen gar nicht bezw. nur mit ungewöhnlicher Störung des gesammten Unterrichtsbetriebes erfüllt werden können, theilweise auch über die ministerielle Bestimmung hinausgehen. Der Magistrat hatte unter Anderem in seiner Beschwerde darauf hingewiesen, daß dasselbe königliche Provinzial-Schulkollegium nunmehr einen Befähigungsnachweis zur Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichts verlange, das durch eine Verfügung vom 27. Juni 1883 die Möglichkeit eines solchen Nachweises ausgeschlossen habe. Damals habe der Magistrat, da die jüdischen Lehrerinnen bei dem allgemeinen Examen in der Religion nicht geprüft werden, gebeten, „es möge eine^Stelle bezeichnet werden, wo von den jüdischen Lehrerinnen eine Prüfung in der Religion abgelegt werden könne"; das Provinzial-Schulkollegium habe jedoch erwiedert, daß „für die Bekenner der jüdischen Religion so wenig wie für diejenigen anderer nichtchristlicher Religionen staatliche Veranstaltungen zum Nachweis der Qualifikation zur Ertheilung voll Religionsunterricht bestehen". Die städtische Schuldeputation sei somit außer Stande, den geforderten Befähigungsnachweis vor Beginn der Beschäftigung zu führen. In Verfolg dieser Beweisführung sistirt nunmehr das Provinzial-Schulkollegium den geforderten Befähigungsnachweis so lange, „bis eine Instanz geschaffen ist, an welcher die verlangte Befähigung geprüft werden kann", und theilt mit, daß „dieserhalb bereits Verhandlungen schweben". Durch die Einrichtung dieser Instanz würde ein lebhafter Wunsch weiter Kreise der jüdischen Lehrerschaft erfüllt werden, da bisher nur die in den Lehrerseminaren zu Kassel und Hannover vorgebildeten Lehrer ei» staatliches Zeugniß auch über ihre Befähigung zur Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichts aufzllweisen hatten, die Rabbiner jedoch wie die Abiturienten der übrigen Senlinarien lediglich von der an den betreffenden Anstalten bestehenden privaten Prüfungskommission den Befähigungsnachweis erhielten, die Lehrerinnen sich zumeist durch eine Prüfung bei einem Rabbiner oder Leiter einer Religionsschule denselben verschafften. Nunmehr soll, wie wir zu unserer Freude aus der Verfügung entnehinen, die Gelegenheit, an staatlicher Stelle den Nachweis der Befähigung zu führell, jedem Lehrer und jeder Lehrerin geboten werden. Weiterhin interpretirt das Provinzial-Schulkollegium seine frühere Verfügung über die Anstellling neuer jüdischer Lehrkräfte als ordentliche Lehrer resp. Lehrerinnen ausdrücklich dahin, daß es keineswegs ili seiner Absicht liege, „der Anstellung einer neuen jüdischen Lehrkraft so lange die Bestätigung zu versagen, bis sämmtliche jüdischen Lehrkräfte unter allen Umständen mit je zwölf Stunden Religionsunterricht herangezogen seien". Ferner entbindet die Schulbehörde den Magistrat von der Verpflichtung, die Uebertragung' eines Klaffenordinats an eine jüdische Lehrkraft schon vorher (spätestens bis zum 15. März für das im April beginnende neue Schuljahr) der Behörde anzuzeigen, und gestattet, daß die Schuldeputation nachträglich die getroffenen Anordnungen zu ihrer Kenntniß bringt. Die Forderung des Provinzial-Schulkollegiums auf Erstattung eines jährlichen Berichts über die Unterrichtsertheilung der jüdischen Lehrkräfte wird in der neuen Verfügung leider nicht zurückgenommen oder in befriedigender Weise erläutert, bleibt also auch fernerhin in Geltung. Das Jahrhunderte lange Ringen um Zubilligung der Rechte,' die den Menschen erst zum Menschen machen, der unablässige Kampf gegen perfide Verleumdungen und absichtliche Entstellungen unserer heiligen Lehre, den wir nun schon zwei Jahrzehnte führen müssen, hat uns gelehrt, daß wir nur mühsam und allmälig einen nachhaltigen Erfolg erreichen können, und so werden wir den bescheidenen Gewinn, den unsereBemühungen bisher erzielt haben, zwar dankbar verzeichnen, aber nicht ruhen und rasten, bis die Bestimmungen des preußischen Landrechts, der preußischen Verfassung und' des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1869 auch auf dem Gebiet des Schulwesens zur Anerkennung gelangt sind.

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