Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 61 (1897)
- Issue
- Heft 9 (26.2.1897)
- Date
- 1897-02-26
- Page
- Seite 99 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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' ■ ' ■- ' , ■ ' ■ - 99 . -- die das betreffende Blatt als „Festnummer" den kürzlich bei Busch versammelten Mitgliedern des Bundes der Landwirthe gewidmet hatte. * Da Monsieur Ahlwardt wieder da ist, giebt es im Reichstage natürlich Ulk und, wenn es sein muß, auch Skandal. Die Art und Weise, mit welcher er im Reichstage auftrat und empfangen wurde, ist aus den Tagesblättern hinreichend bekannt. Nicht unerwähnt darf jedoch die Zurechtweisung bleiben, die er für einen Ausfall gegen die Juden seitens des Präsidiums sich zugezogen hat. Er schloß nämlich seinen mit allgemeiner Heiterkeit aufgenommenen Speech mit folgender Bemerkung: „Es hat sich ein Dritter zwischen die Produktion und die Konsumtion gestellt (Aha!), einer, der durch die Großmuth unserer Vorfahren dazu berechtigt worden ist. Ein einziger Handelsjude hat jetzt den Nutzen von der schlechten Lage des Handwerks. (Große Heiterkeit.) Sind Sie nicht alle auch der Ansicht, daß diese Thatsache wahr ist? Nun fragen Sie sich: Können wir dem Handwerkerstand und dem Deutschthum helfen, wenn wir dem Judenthum nicht einen Damm entgegensetzen? So lange Sie das germanische Haus nicht von dem jüdischen Ungeziefer reinigen, kann es nicht besser werden. Zur Geschäftsordnung bemerkt hierauf der Abg. Richter: Herr Präsident, ist es parlamentarisch zulässig, daß ein Abgeordneter einen Theil des deutschen Volkes als Ungeziefer bezeichnet? Präsident v. Buol: Diese Aeußerung ist mir ganz entgangen. Wenn sie gefallen ist, wie Herr Richter sagt, so rufe ich deswegen den Abg. Ahlwardt zur Ordnung! Persönlich bemerkt hierauf der Abg. Ahlwardt, eine beleidigende Absicht habe ihm bei der vom Präsidenten gerügten Aeußerung fern gelegen. Wenn sich Jemand als Ungeziefer beleidigt fühlen sollte, so entschuldige er sich bei ihm hiermit. (Unruhe.) Präsident Frhr. v. Bubi erklärt, er habe bei der Unruhe des Hauses diese Bemerkung nicht verstehen können und behalte sich vor, auf dieselbe zurückzukommen, wenn das Stenogramm vorliege. Am Beginn der nächsten Sitzung kam der Präsident v. Buol auf die persönliche Bemerkung des wackeren Ahlwardt nochmals zurück und stellte nach dem amtlichen Stenogramm fest, daß Ahlwardt darin gesagt hat, mit dem Vergleich zwischen einer gewissen Thierklasse und bestimmten Bewohnern des Deutschen Reiches habe er eine beleidigende Absicht nicht gehabt; wenn er aber dieses Ungeziefer beleidigt haben sollte, so entschuldige er sich bei dieser Thierklasse. . Der Präsident erblickte in dieser Erklärung, zu der sich Ahlwardt übrigens ausdrücklich mit der Absicht, sich zu entschuldigen, gemeldet hatte, nicht nur keine Entschuldigung, sondern eine „unzulässige und hüllst ungeeignete Kritik des ersten Ordnungsrufes" sowie eine Wiederholung der durch den ersten Ordnungsruf gerügten Aeußerung und rief Ahlwardt deshalb wiederholt und auf das Nachdrücklichste zur Ordnung; das Haus begleitete dies mit lebhaftem Beifall auf allen Seiten, aber gelassen, wie immer, stand Herr Ahlwardt an eine der Bänke der Freisinnigen gelehnt und ließ auch diesen qualifizirten Ordnungsruf, den achten während seiner segensreichen parlamentarischen Wirksamkeit, gleichmüthig über sich ergehen. * Die durch ihre Wohlthätigkeit bekannte Baronin Clara von Hirsch fährt fort, durch wahrhaft königliche Gaben ihren Ruf als Menschenfreundin zu bethätigen. So hat die edle Frau jetzt wiederum zwei Millionen Francs an die Alterskasse der Beamten der türkischen Eisenbahnen gegeben; es ist dies ein Akt der Dankbarkeit, denn gerade das Unternehmen der türkischen Bahnen hat seinerzeit den Grund zu dem unermeßlichen Vermögen des verstorbenen Barons gelegt. Alles in allem hat die Baronin innerhalb der letzten zwei Monate elf Millionen in Frankreich, England und Oesterreich au Wohlthätigkeitsanstalten vertheilt. Doch das Erfreulichste an dieser wahrhaft großen Art, Wohlthätigkeit zu üben, ist für uns die Thatsache, daß nunmehr auch Deutschland von derselben nicht mehr ausgeschlossen ist, daß vielmehr in den letzten Monaten wiederholt größere Summen jüdischen Wohlthätigkeitsanstalten in Deutschland von der edlen Spenderin zugewendet wurden. Me Unterrichtsverrvaltung und die jüdischen Lehrkräfte Berlins. Von Rektor Dr. Adler in Berlin. fie vor einigen Tagen veröffentlichte Antwort des königlichen Provinzial - Schulkollegiums der Provinz Brandenburg an den Magistrat zu Berlin über die Anstellung und Beschäftigung jüdischer Lehrkräfte an den Berliner Gemeindeschulen hat die ganze Angelegenheit aufs Neue zur lebhaften Erörterung gebracht. Da seit der letzten Verfügung der Schulbehörde mehr als ein Jahr vergangen ist, sei es gestattet, zunächst die Thatsachen kurz zu rekapituliren. Im Herbst des Jahres 1894 machte sich plötzlich eine Aeuderung der bisherigen Schulpolitik der Unterrichtsverwaltung bemerkbar, die auf eine Zurückdrängung und theilweise geradezu auf eine Degradirung der an den Berliner Gemeindeschulen wirkenden Lehrkräfte jüdischen Glaubens hinausging: Eine Reihe von Verfügungen der Provinzial - Schulbehörde beschränkte (wie in Nr. 8 des vorigen Jahrgangs dieser Zeitung ini Einzelnen nachgewiesen wurde) sowohl die Anstellung wie die Thätigkeit der jüdischen Lehrkräfte und die Beschäftigung jüdischer Hilfslehrerinnen und Hospitantinneu. Die Beschwerden, die hiergegen von berufener Stelle erhoben wurden, veranlaßten Ende 1895 Verfügungen der Ministerialiustanz an den Vorstand der jüdischen Gemeinde und an das Provinzial - Schulkollegium; in denselben wies die Unterrichtsverwaltung darauf hin, daß sie „in jedem Punkte" an dem für die Anstellung und Beschäftigung jüdischer Lehrkräfte maßgebenden Erlaß des Ministers Falk vom 8. Juli 1875 festhalte und nur einzelne Mißstände, die sich im Laufe der Zeit heraüsgebildet hätten, abstellen wolle. Bei der Prüfung, ob die Einrichtung eines neuen Religionskursus auch die Heranziehung einer neuen jüdischen Lehrkraft erforderlich mache, solle fortan davon ausgegangen werden,' daß einem jüdischen Lehrer bez. einer Lehrerin bis 12 Religionsstunden wöchentlich an derselben oder an zwei auf demselben Grundstück etwa befindlichen Schulen übertragen werden können; die jüdischen Lehrkräfte seien auch ferner zur Ertheilung des Unterrichts in allen Fächern heranzuziehen, doch erwarte der Minister, daß ihnen seitens der Schulleiter nicht solcher Unterricht zugetheilt werde, welcher ihnen in ihrem eigenen und im Interesse der Schule nicht übertragen werden dürfe; die Uebertragung eines Ordinariats an jüdische Lehrpersonen sei von der Natur des Falles abhängig zu machen, es sei zu vermeiden, daß jüdische Lehrerinnen resp. Lehrer das Ordinariat in einer Klasse erhalten, in welcher sich keine oder ganz wenige jüdische Kinder befinden, daß ferner eine jüdische Lehrkraft eine Klasse über die verschiedenen Stufen hinauf führe. Behufs Ausführung dieser Verfügung traf das königliche Provinzial-Schulkollegium der Provinz Brandenburg Anordnungen, welche in weiten Kreisen Befremden erregten, da sie theilweise über