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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1897-02-19 · Heft 8 (19.2.1897) · p. Seite 89

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
61 (1897)
Issue
Heft 8 (19.2.1897)
Date
1897-02-19
Page
Seite 89 (sequence 5)
Language
German
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Ausstellung von Zeugnissen in der jüdischen Religion erfolgt nicht nur in den Klassenzensuren — sondern auch im Reifezeugniß." Die Eingabe mit diesen Anträgen ist an das, preußische Kultusministerium abgegangen. Wir wollen weder in dem einen noch in dem anderen der oben dargelegten Bedeutungen einen obligatorischen, einen Zwangsunterricht. Wir wollen nicht, daß ein Schuldirektor ein Kind von der Schule jagen soll, weil seine Eltern ihr Kind dem Unterricht des an dieser Schule fungirenden Lehrers nicht anvertrauen wollen. Wir wollen noch weniger, daß der Gendarm ein Kind in den jüdischen Religionsunterricht führen soll. Denn wir wissen, daß ein solcher Zwang in der Praxis nicht durchführbar ist. Wir glauben, daß in Orten, wo genug Juden vorhanden sind, um einen jüdischen Religionsunterricht in der Schule einzurichten, die Eltern, welche religiöse Bedenken gegen diesen Unterricht haben, auch Gelegenheit haben werden, ihre Kinder zu einem ihnen besser passenden Lehrer zu senden. Was wir anstreben, ist ein mit der ganzen Erziehung und mit den übrigen Unterrichtsgegenständen harmonirender und in organischem Zusammenhang mit der Schule stehender Unterricht in der jüdischen Religion. Wir wollen einen guten Religionsunterricht ohne Bedrückung der Gewissen. Aber wir wollen einen Religionsunterricht, der von Eltern und Schülern^nicht etwa wie der Klavier- oder der Tanzunterricht angesehen wird. Obgleich die Säße des Gemeindetages fast überall Zustimmung gesunden haben, will doch der Ausdruck „obligatorischer Religionsunterricht" nicht verschwinden. Er ist zu einem wahren Fetisch geworden. Man hat die Männer, die diese Angelegenheit im Schooße des Gemeindebundes bearbeitet haben, arg angefeindet, weil sie sich bei den Berliner Repräsentantenwahlen von 1895 zur liberalen -Partei bekannten, deren Programm die Frage des obligatorischen Religionsunterrichts offen ließ, und nicht zu demjenigen des konservativen Centralvereins, der unter der Flagge „obligatorisch" kämpfte und siegte. Aber diese Männer steuerten schon seit Jahren auf ihr Ziel los, das in den Leitsätzen des Gemeindetages festgelegt ist und ließen keine passende Gelegenheit vorübergehen, ohne ihre Ansicht darzulegen. Sie wollten keinen Zwangsunterricht; sie wollten höchstens Unterrichtszwang und auch diesen nur in ausführbaren Grenzen. Hoffentlich wird es ihnen gelingen, auch bei der Regierung Gehör zu finden. Aber alle Diejenigen, die wirklich ein warmes Herz für das Judenthum und genügendes Verständniß für die Sache haben, sollten den Ausdruck „obligatorischer Religionsunterricht" jetzt aus ihrem Lexikon streichen und lieber von den Leitsätzen des Gemeinde tag es sprechen. Denn unter ersterem Ausdruck kann außer den oben erwähnten bedenklichen Dingen auch ein drittes, noch be- . deutlicheres verstanden werden, vor dem uns in Preußen bis jetzt noch das Gesetz schützt. 8 11 Theil II Titel 12 des Allgemeinen Landrechts und in Uebereinstimmung damit § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 bestimmen, daß jüdische Kinder nicht verpflichtet sind, am christlichen Religionsunterricht theilzunehmen. Aber Gesetze können abgeändert werden, und wenn die gesetzgebenden Gewalten erst merken, daß die Juden nicht mehr an dem Prinzip der Religionsfreiheit festhalten, sondern sich durchaus nach religiösem Zwang sehnen, so können wir es erleben, daß , eines Tages das Gesetz vorschreiben wird, wie es ähnlich bei den Dissidentenkindern ergangen: „Jüdische Kinder, deren Eltern nicht für den Religionsunterricht durch einen staatlich geprüften Lehrer sorgen — und es giebt unzählige, denen dies unmöglich ist — sind dem öffentlichen christlichen Religionsunterricht zuzuführen." Eine jüdische Lehrrrinnen-Aiidunigsanstait in Berlin, n. ind wir einmal so weit, daß die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit sich Bahn gebrochen, so sind die anderen pädagogischen, technischen und ökonomischen Fragen erst eui'9.6 posteriores. Doch auch davon — um ein Gesammtbild zu geben — ein paar leichte Pinselstriche. Die Angliederung eines Seminars an bereits bestehende konfessionelle Mädchenschulen ließe sich — unter Voraussetzung der dazu nöthigen Mittel — ohne besondere Schwierigkeiten erreichen. Die bereits vorhandene Schule würde mit ihrem Schülerinuenmaterial, wie bei allen derartigen Anstalten, als Uebungsschule der Seminaristinnen gelten. Nur würde es sich aus rein praktischen Gründen dann empfehlen, der Mädchenmittelschule mit einer fremden Sprache den Charakter einer vollen höheren neunstufigen Töchterschule mit zwei fremden Sprachen und einer als Abschluß dienenden Selekta zu verleihen, an welche das Seminar für höhere Töchterschulen organisch sich ansetzt. Für wenig empfehlenswerth ist eine Bildungsanstalt ausschließlich für die Zwecke einer Volksschule zu halten, die den Seminaristinnen, welche ohnehin durch einen vorangegangenen Unterricht in fremdsprachlichen Disziplinen vorgebildet sind, nur wenig zusagen würde, und welche .sie hinter die aus anderen Anstalten hervorgegangenen Kolleginnen zurückstellen würde. Es muß gerade als jüdische Anstalt eine Vollanstalt im besten Sinne des Wortes sein und darf in ihren Anforderungen und Leistungen hinter keiner anderen Zurückbleiben. Die Berliner jüdische Gemeinde zeichnet sich durch ihren Wohlthätigkeitssinn von jeher aus, und dürfte Berlin schon deswegen der ..geeignetste Ort für ein Seminar sein, weil der Lebensunterhalt bei bescheidenen Ansprüchen im Allgemeinen nicht zu theuer ist, und die jungen Mädchen durch Nachhilfe oder andere kleine Erzieherinnendienste, die nicht zuviel Zeit rauben, in Familien bereitwilligst Aufnahme fänden. Berlin dürfte einen großen Zuzug von eifrigen Seminaristinnen erhalten, auch schon deshalb, weil es als Metropole jedem sonstigen Bildungsbedürfniß am meisten entspricht. Wie sich das Berliner Lehrerseminar aus Zöglingen der allerverschiedensten Gegenden unseres Vaterlandes zusammensetzt, ebenso würde ein Berliner Lehrerinnenseminar gleichsam als Pendant dazu sehr bald ein Sammelpunkt für jüdische Seminaristinnen werden. Wird die Anstalt überdies mit demselben Privilegium wie jene ausgestattet, daß nämlich das Examen an der Anstalt selbst von. einer königlichen Prüfungskommission abgenommen wird, so hört damit das an manchen Seminaren noch' übliche Verschicken an andere Anstalten zwecks Absolvirung des Examens auf. Von der dem jüdischen Religionsunterricht und der konfessionellen Schule mehr denn je ge» neigten hohen Behörde wäre ein solches Privilegium zu erwarten, ja sie dürfte sich besonders willfährig zeigen. Daß dazu ferner auch ein zum Theil anders zusammengesetztes Lehrpersonal nothwendig würde, liegt auf der Hand, aber doch nur zum Theil, denn die jüdische Gemeindeschule hierorts verfügt über einen Rektor und über Lehrer wie Lehrerinnen, die unzweifelhaft auch höheren Aufgaben gewachsen sind. Ganz sorglos' könnte z. B. der pädagogische Unterricht in die Hände des jetzigen Leiters der Anstalt gelegt werden, der bei seiner Rührigkeit und seinem Eifer für alles, was jüdisches Leben und jüdische Wohlfahrt angeht, auch die Ziele für den Religionsunterricht, namentlich bei Unterstützung eines anerkannten und hervorragenden Fachmannes, den diese Schule ebenfalls besitzt, weise abzustecken wüßte, Io daß er nur reiche Früchte tragen muß.

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