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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1897-01-22 · Heft 4 (22.1.1897) · p. Seite 39

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
61 (1897)
Issue
Heft 4 (22.1.1897)
Date
1897-01-22
Page
Seite 39 (sequence 3)
Language
German
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-BÖ - vor der Verhandlung erklären könnte, er lehne alle politisch und religiös auf einem anderen Standpunkte stehenden Richter wegen Befangenheit ab und fordere daher die Richter auf, sich über Religion und Parteistellung zu äußern. Damit würden ja die Rollen geradezu umgekehrt und der Angeklagte zum Inquisitor gemacht sein." 4 „ Jede Berücksichtigung, die in jetziger Zeit unserer Religion seitens der Staatsbehörden zutheil wird, verdient in dankbarer Anerkennung von den jüdischen Blättern registrirt zu werden. Darum dürfte die Mittheilung der nachfolgenden, von der Magdeburger Staatsanwaltschaft dem Herrn Rabbiner Dr. Rahmer abschriftlich zugegangenen Verfügung des Justizministers geboten erscheinen. Dieselbe lautet: Justizministerium. Berlin, den 13. November 1896. Im Einvernehmen mit dem Herrn Minister des Innern bestimme ich, daß für die Verpflegung der jüdischen Gefangenen in den der Justizverwaltung unterstehenden Gefängnissen vom 1. April 1897 ab die nachstehenden Bestimmungen in Kraft treten: 1. Die jüdischen Gefangenen werden im Allgemeinen in derselben Weise verpflegt, wie die übrigen Gefangenen. 2. Ist einem jüdischen Gefangenen Selbstbeköstigung gestattet, so können die dafür zugelasfenen Speisen in rituell zubereiteter Form beschafft werden. 3. Während des Passahfestes ist dem Vorstande der jüdischen Gemeinde des Haftortes oder, wenn dort eine solche nicht vorhanden, eines benachbarten Ortes zu gestatten, den jüdischen Gefangenen rituell zubereitete Speisen zu liefern, die den Rahmen der gewöhnlichen Gefängnißverpflegung nicht erheblich überschreiten. Kosten dürfen dadurch der Gefängnißverwaltung nicht entstehen. Die jüdischen Gefangenen erhalten dann keine Anstaltsverpflegung und sind..von anderen Gefangenen getrennt zu halten. 4. Auch im Falle der Beköstigung von jüdischen Gefangenen durch den Vorstand einer jüdischen Gemeinde (Nr. 3) sind die Bestimmungen des § 66, Abs. 2, und des § 92, Abs. 3, des Reglements für. die Gefängnisse der Justizverwaltung vom 16. März 1881 entsprechend anzuwenden. Der Justizminister. In dessen Vertretung: (gez.) Nebe - Pflugstaedt. Die Gefängniß-Jnspektion fügt hieran folgende Zuschrift und Anfrage, die von Herrn Rabbiner Dr. Rahmer in entsprechender Weise beantwortet worden ist: An, den Vorstand der jüdischen Gemeinde, Herrn Rabbiner Dr. Moritz Rahmer, Wohlgeboren. Hier. Ew. Wohlgeboren übersendet die Inspektion in der Anlage Abschrift der Ministerial-Verfügung vom 13. November cr. zur gefälligen Kenntnißnahnre und mit der Bitte um gütige Miltheilung eines Speisewirthes, welcher für jüdische Gefangene Speisen in rituell zubereiteter Form liefern könnte und event. zu welchem Preise. Der Gefängnißinspektor. I. A.: Leye. 4 Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Kommunalb esteuerung der Geistlichen wird nicht verfehlen, in weiten Kreisen Interesse zu erregen. Nach Mittheilungen der „D. Jur.-Ztg." hat das Oberverwaltungsgericht die folgenden Grundsätze ausgesprochen: „Wo überall in der Gesetzgebung von den Vorrechten der Geistlichen auf dem Gebiete der Kommunalbesteuerung die Rede ist, hat der Gesetzgeber lediglich die Geistlichen der vom Staate privilegirten Kirchengesellschaften der christlichen Kirche im Auge, und mit dieser Beschränkung ist der Begriff auch in das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 übernommen worden, das dementsprechend denn auch den Kirchen, Kapellen, d. h. den gottesdienstlichen Gebäuden der evangelischen und der römisch' katholischen Kirche, die gottesdienstlichen Gebäude der nur mit Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften, darunter der Synagogengemeinden, gegenüberstellt. Ebenso begreift die Gesetzgebung unter „Kirchendiener" nur gewisse, bei einer vom Staate anerkannten Kirche angestellte Beamte. Der Vertreter einer jüdischen Kultusgemeinde ist nicht Geistlicher, die Synagogendiener sind nicht Kirchendiener im Sinne jenes Gesetzes." Es wäre zu wünschen, das; erfahrene Juristen sich über die Konsequenzen dieser Grundsätze aussprechen würden. 4 Unabhängig von dem D. I. G.-B., aber in beständiger Fühlung mit demselben, besteht seit einem Jahre ein Landesverein zur Unterstützung nothleidender israelitischer Kultusbeamten in Baieru, der den Zweck verfolgt, den kleinen Gemeinden und den Fllialvereinigungeu sowie den einzeln und zerstreut wohnenden Israeliten Baierns die Ausübung des gesummten Kultus, insbesondere die erfolgreiche Ertheilung des Religionsunterrichts zu erlnöglichen und zu erleichtern. Er verfolgt also im Grunde genommen dieselbe Tendenz wie die vom Gemeindeverband in Aussicht genommenen Bezirksverbände. Wie dringend aber das Bedürfniß ist, welchen! dieser Verein abznhelfen strebt, mag aus der Thatsache hervorgehen, daß derselbe in den ly.2 Jahren seines Bestehens schon 7730 Mark für seine Zwecke zu verausgaben genöthigt war, dabei aber weitaus nicht die Hälfte der au ihn herangetretenen berechtigten Ansprüche zu befriedigen vermochte. Außer dem materiellen Nutzen hat aber der Verein noch einen idealen Gewinn zu verzeichnen, indem er das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit gestärkt und das gemeinsame Wirken von Männern sehr verschiedener religiöser Gesinnung gefördert hat. Wir wünschen deshalb dein bäurischen Landesverein auch ferner die besten Erfolge. 4 In Wien hat vor Kurzem ein österreichischerStudeutentag stattgefnnden, und einer der ersten Punkte, die zur Besprechung gelangten, Punkt 5, lautete: „Die Zahl der jüdischen Hörer ist — so lange dieselben nicht ganz ausgeschlossen werden können — nach der jüdischen Bewohnerzahl zu bestimmen, und sie darf den Prozentsatz der jüdischen Bevölkerung nicht übersteigen." Herr Sind. jur. Emanuel Schwab bestritt Namens der national-freisinnigen Studentenschaft die Berechtigung sowie die Durchführbarkeit dieser Forderung in längerer wirkungsvoller Rede. Ein antisemitischer Student erwiederte auf die Ausführungen Schwabs, worauf Punkt 5 von der Versammlung, in der die farbentragenden antisemitischen Verbindungen weitaus überwogen, mit großer Mehrheit angenommen wurde. Die anwesenden deutsch - national - freisinnigen Studenten verließen nun die Versammlung und wollen sich nicht weiter an den Berathnngen betheiligen. Man sieht, daß die österreichischen Studenten Maßregeln befürworten, welche bisher nur Rußland den Juden gegenüber zur Anwendung gebracht hat. Und das nennt man Kulturfortschritt! 4 Ein edler Mann, ein Wohlthäter, wie er selten gefunden wird, feiert am 18. d. Mts. seinen 70. Geburtstag: Frederick David Mocatta in London, und wir senden dem verehrten Manne zu seinem Jubeltage die innigsten und wärmsten Glückwünsche. In dein Album von Adressen und Glückwünschen, welches an diesem Tage überreicht werden soll, liegt zugleich die beste Charakteristik seines Lebens und Schaffens, seiner unermüdlichen Thätigkeit auf allen Gebieten des jüdischen Lebens. Daffelbe enthält die Namen der königlichen Familie, der Erzbischöfe von Canterbury und Westminster

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