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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1897-01-08 · Heft 2 (8.1.1897) · p. Seite 16

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
61 (1897)
Issue
Heft 2 (8.1.1897)
Date
1897-01-08
Page
Seite 16 (sequence 4)
Language
German
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' ^mK tiitt; soMP^rsöntzn ^ugeloffenMoetbert/ wekche'z^rMnsübMg les , Elementaischnlamts vom'Staate ---hie.- Erlaubniß erhalten ^/stabe'h."' Logischerweise sollte man-danach erwarten dürfen, dH ^'wenigstens in einer von mehreren Nachbargemeindeneine öffentliche *, jüdische Schule eo ipso eingerichtet sein oder werden sollte, damit es den anderen Gemeinden ermöglicht wäre, den 'Lehrer jener Schule an freien Nachmittagen für die Ertheilnng des 'Religionsunterrichts - M: gewiiiuen.' Aber stzeit gefehlt! Die Synagögellvorstünde mögen sich die Köpfe zerbrechen, wo sie die Lehrer zur Ertheilnng des vorgeschriebenen Religionsunterrichts herbekonnnen, und die jüdischen Lehrer mögen zusehen, wo sie bleiben! " ,,Jst — so heißt's in § 64 jenes Gesetzes weiter — in eiherit Orte oder Schulbezirke eine an Zahl und Vermögensmitteln' hinreichende christliche und jüdische Bevölkerung vorhanden, um fluS) für die jüdischen Einwohner ohne deren Ueberbürdung eine bejonbere öffentliche Schule anlegen zu können, so kann, wenn sonst im allgemeinen Schnlinteresse Gründe dazu vorhanden sind, die Absonderung,der Juden zu einem eigenen Schulverbande.auf den Antrag des Vorstandes der Synagogen-Gemeinde ,,angeordnet werden." Also, wenn irn allgemeinen Schnlinteresse Gründe dazu vorhanden sind! In hiesiger Gegend bestehen mehrere evangelische Diasporagemeinden, in diesen sind z. Z. bei einer Frequenz von 3—9 Kindern öffentliche . Schulen .errichtet worden. Jlr einer dieser Gemeinden in M. wurde, wenn ich nicht ganz falsch unterrichtet bin, die Schule 1867 mit drei Schülern eröffnet, die Frequenz sank auf 1 hinab und dürfte augenblicklich wieder auf dem Niveau von 1367 stehen. Dagegen giebt .es eine Reihe von jüdischen Gemeinden, die eine ungleich höhere Schülerzahl auszuweisen haben und trotz wiederholten Petitionirens: das nicht zu erreichen vermochten, was man in oben angeführten . Füllen leichthin gewährt hat. Da muß erst die Negierung über die beabsichtigte Schultrennung die Kommunalbehörde des Orts und die' übrige'n' Interessenten mit ihren Erklärungen und , Einträgen berne^men. @rft, tüenn ficb' hierbei ein allseitiges Einverständniß „über die Zweckmäßigkeit der Schulabtrennung und über die/Bedingungender Ausführung ergiebt, so ist die Negierung befugt, die entsprechenden. Festsetzungen und Einrichtungen unmittelbar zu treffen." Man. wird hiernach einsehen, daß für die Anerkennung des Bedürfniffes für eine eigene jüdische Schule seitens der Behörde derselben ein gar weiter Spielraum gelaffen ist." Es liegt mir gewiß fern, etwaigen Petenten durch diese Schilderung der Verhältniffe die Hoffnung abschneiden zu wollen, es mag sich dieselbe im einzelnen Falle auch "wohl in Zukunft noch unter besonders günstigen Verhältniffen realisiren lassen, aber das darf gewiß als Norm angesehen werden, je mehr .die- Regierung zu den Unterhaltungskosten öffentlicher Schulen nach dem Gesetze wird zu leisten haben, desto schwerer ' wird sich die. Oeffentlichkeitserklärung einer jüdischen Schule gestalten. Nun besteht aber wohl kein Zweifel darüber, daß die Festigung jüdischer Gemeinoeverhältnisse besonders bei kleinen Gemeinden mit dem Bestände der Schule eng verknüpft ist, sozusagen Hand in Hand geht. Des Lehrers Thätigkeit hat in solchen Gemeinden Schule .und Synagoge gleichmäßig zu umfassen, so daß er'nicht nur der geistige sondern thatsächlich auch der geistliche Führer derselben ist; undman hat sich yielerorts schon daran gewöhnt (nicht blos in jüdischen/ sondern vielleicht mehr noch in nichtjüdischen Kreisen), den Lehrer als den berufenen — oder mindestens als den berufensten — Vertreter der -geistlichen Interessen solcher Gemeinden anzusehen. Und. nicht' mit Recht? — Da nun' aber der Lehrer Meinen Gemeinden -allesin allem sein' muff,'' so ist es von eminenter Dedeutung für die Anerkennung des Judenthums, daß. dort vor 'allem tüchtige Beamte vorhanden - sind, die das' Iudenthüm civä) |f|;; m: MM MHM '■ 'M nach - aüßew hin' würdig zwvertreten wiffen. In der -Großstadt/ qvs« des jüdischen Lehrers Thätigkeit einseitiger:ist, steht er deshalb' auch viel weniger--in betn Vordergrund des öffentlichen Lebens. Die Er-' Haltung der Institutionen, die kleinen Gemeinden ein einigermaßen festes Gefüge verleihen, wird-daher zll einem wahren Kidnsch Haschern! > Wir haben nach dieser Seite hin also mit jüdischen Privatschulen zu rechnen;> die bestehenden.n müssen erhalten und weitere — wo's eben angängig ist — gegründet werden. Zwei Gesetze aber stehen wie böse Dämonen in dem Hintergründe und drohen fortwährend, diesen Anstalten den Boden zu entziehen: Das Austrittsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz. Jenes , unglückselige Anstrittsgesetz vom 28. Juli 1876 ist schon .für-:.manche Gemeinde verhängnißvoll geworden. Danach muß es jedem Juden gestattet sein, ohne Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft wegen religiöser Bedenken aus der Synagogen-Gemeinde, auszutreten.. Es hat der Austretende nur in Person vor dem Richter seines Wohnorts den Austritt unter Hinzufügung der Versicherung zu erklären, daß solcher auf religiösen Bedenken beruhe. Da diese religiösen Bedenken keiner Prüfung unterworfen sind und keiner weiteren Erklärung bedürfen, so wird das Gesetz weidlich ausgenützt, und zwar zumeist ans den eigennützigsten Gründen. - Uebergehung bet einer Gemeindewahl, Zahlung zu hoher Kultus- resp. Gemeindesteuern sind bei Manchem schon die Veranlassung des Austritts gewesen. Der Steueransfall, den eine kleine Gemeinde dadurch erleidet, wirkt naturgemäß zunächst auf den Fortbestand ihrer Schule. Da. nun nach, jenem Gesetze von 1876 .^Leistungen . für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen, jedoch ..mit Ausnahme der Religionsschulen der Synagogen-Gemeinde dltrch die Anstrittserklärung nicht berührt werden", so möchte Geineinden mit Privatelementarschulen Trennung des Schuletats von dem Kultusetat nicht genug zu empfehlen sein. Dev Austretende würde alsdann von.den Leistungen zu Kultuszwecken wohl, nicht aber von solchen zu Schulzwecken entbunden sein. . (Die Privatelementarschule, ist in gewissem Sinne nämlich eine „öffentliche Gemeindeschule".) So würden kleine Gemeinden-doch nicht so plötzlich auf den Ruin gebracht. Der zweite Verderbeubringer für unsere jüdischen Schulen ist das Freizügigkeitsgesetz. Es ist eine traurige, oft beobachtete und viel besprochene Thatsache, daß unsere Glaubensgenossen, sobald sie auft dem Lande zu einiger Wohlhabenheit gelangt sind, ihr Domizil nach der Hauptstadt verlegen, ohne sich auch nur im geringsten darum zu kümmern, wie die zurückbleibenden Gemeindemitglieder den Steuerverlust ertragen. Da wäre es allerdings sehnlichst zu wünschen, daß ein Modus' gefunden würde, „damit die jüdischen Millionäre bei ihrem Umzuge nach den Hauptstädten", wie der Verfasser des Leitartikels in der Ausgabe Nr. 49 vor. Jhrgs. der A. Z. d. I. sehr richtig hervorhebt, „etwas von ihrem Segen an die nothleidenden kleinen Gemeinden abgeben". Das würde meiner Meinung-nach möglich durch Förderung von besonderen Schulkaffen. Wie die Verhältnisse nun einmal liegen, haben wir eine Regelung unserer Schulverhältinffe von der Behörde in Zukunft nicht zu erwarten, da sollten wir uns ' doch der Einsicht nicht: länger verschließen, daß hier die Selbsthilfe die einzige ist; also: helpyöurself! ’ Man sollte Kreis- oder Bezirksschulkäffen gründen, in welche von sämmtlichen jüdischen Eingesessenen des Bezirks ein bestimmter Steuersatz prozentualiter der Einkommensteuer entrichtet würde. Dafür übernehmen die Kassen die Verpflichtung, in den einzelnen Gemeinden Lehrer anznstellen, für ihre Unterhaltung und eventuell Pensionirung zu sorgen. Solche Kaffen — als welche sich vielleicht die zu begründenden Bezirksverbände des D. I. G. B.'geriren könnten — hätten unberechenbare Vortheile.

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