Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 52 (29.12.1887)
- Date
- 1887-12-29
- Page
- Seite 823 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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S2S wiederholt mit Zuchthaus bestraften Moses Spiegel, mit einem vielfach bestraften Menschen Willicke und mit dem wegen Todschlages bestraften Dachdecker Tilgert. Weitere Beweisanträge des Vertheidigers beziehen sich auf mehrere Fälle, in denen Dr. König seine ärztlichen Pflichten arg vernachlässigt haben soll, daß er als Kassenarzt sich Begünstigungen von Arbeitern habe zu Schulden kommen lassen, um sich populär zu machen, daß er eifrigst gegen die Wucherer gepoltert, aber einen notorischen Wucherer in seinem „Deutschen Verein" geduldet habe, u. A. m. Schließlich richtet sich eine genze Reihe von Beweisanträgen auf die Verlesung zahlreicher Schmähschriften gegen das Judenthum, theils des „Antisemiten-Catechismus", theils der „Antisemit. Corresp.", deren Inhalt nach der Behauptung des Vertheidigers die ausdrückliche Genehmigung der Mitglieder des Ausschusses der antisemitischen Bereinigung haben müsse. Auf Grund einzelner dieser Artikel erhob R.-A. Sachs auch die Widerklage. Der Vertreter des Klägers, R.-A. Lindenberg, hielt alle Beweisanträge für überflüssig. Der Gegner wolle hier nur wieder das thun, was er im Proceß Stöcker gethan: den gesammten Antisemitismus vor Gericht zerren. Ueber derartige Principien zu urtheilen, sei durchaus nicht Aufgabe des Gerichtes. Hier handele es sich einfach um die beleidigende Form des in Frage stehenden Artikels. Er bestreite seinerseits entschieden alle Behauptungen des gegnerischen Anwalts über die Persönlichkeit des vr. König und müsse dagegen protestiren, daß nach dieser Richtung hin überhaupt Beweise erhoben werden, denn es handelt sich offenbar um einseitige Aufbauschungen und Uebertreibungen. Er bitte deßhalb, den Beklagten zu verurtheilen und die Widerklage zurückzuweisen, denn wenn der Kläger wirklich in Artikeln „das Judenthum" beleidigt haben sollte, dann könnte doch nicht jeder einzelne Jude eine Widerklage erheben. R.-A. Sachs glaubte, die Analogie mit dem Stöckerproceß annehmen zu können, denn auch dort habe es sich darum gehandelt, den sittlichen Werth einer Person zu prüfen und die Strafe nach dem Grade dieses siittlichen Werthes zu bemessen. Auch hier handele es sich um einen Mann, der bei jeder Gelegenheit sein Gift gegen die Juden ausspritzte, aber nach der Behauptung des Angeklagten so bedeutende sittliche Fehler habe, daß die auf ihn angewandten Ausdrücke berechtigt erscheinen müssen. Der Antisemitismus sei ein Blatt voll Schmutz, und auf diesem Blatte stehe der Name des Klägers nach der Ansicht des Angeklagten mit hervorragenden Lettern verzeichnet. Er glaube, daß man diesen Beweis ebensowenig abschneiden könne, wie den Beweis, daß die „Antisemitische Corresp." mit ganz gemeiner Brutalität die Satzungen der jüdischen Religion in den Koth ziehe. — Die Motivirung der Beweisanträge und die Verlesung der betr. Stellen aus antisemitischen Blättern und Büchern hotte so viel Zeit in Anspruch genommen, daß der Vorsitzende sich in der dritten Nachmittagsstunde außer Stand erklärte, weiter zu verhandeln, und deßhalb die Fortsetzung der Verhandlung auf Donnerstag 1 Uhr vertagt. Berlin, 18. December. Der Beleidigungsproceß des vr. König zu Witten gegen vr. Hildesheimer, wurde am Donnerstag (dem 15. d.) wiederum ausgenommen. Der Beklagte stellte den Beweisantrag, daß die gegen ihn gerichteten, der Widerklage zu Grunde liegenden beleidigenden Artikel, wenn nicht von dem Kläger verfaßt, so doch vor ihrer Veröffentlichung zu seiner Kenntniß gelangt seien, denn der Ausschuß der antisemitischen Bereinigung bestehe aus den Herren Theodor Fritsch in Leipzig, Paul Foerster in Berlin und vr. König in Witten. Diesem Ausschuß gehe jede für das Vereinsblatt, die „Antisemit. Corresp.", bestimmte Notiz zur Kenntnißnahme zu. Der Bertheidiger, R.-A. Sachs, erhob ferner Widerklage wegen eines in der Nr. 7 der „Antisemit. Corresp." erschienenen Aufsatzes unter der Ueberschrift: „Die Nothwendigkeit der Agitation", welcher mit dem Namen des Verfassers vr. König unterzeichnet ist und in welchem die Juden auf's Heftigste angegriffen werden. Sodann nahm der Bertheidiger, vom Vorsitzenden zur möglichsten Kürze ermahnt, das vorgestern unterbrochene Plaidoyer wieder auf. Er begann mit der Erklärung, daß es ihm wie seinem Klienten fern liege, die vorliegende Sache in irgend einer Weise aufzubauschen, um dem Antisemitismus einen Schlag zu versetzen, da der Antisemitismus bereits in ein Stadium gelangt sei, welches das Mitleid herausfordere. Es sei aber bei jedem Beleidigungsproceß ein unerläßliches Erfordernd, den sittlichen Werth des Klägers und auch die von ihm vertretenen Tendenzen einer Prüfung zu unterziehen. Der Antisemitismus könne als eine zulässige Geistesrichtung nicht angesehen werden, er sei weiter nichts als eine Condensirung von Haß und Neid, und wenn zwischen den verschiedenen Arten von Antisemitismus ein Unterschied gemacht werden könne, so sei der vom Kläger und seinen Gesinnungsgenossen berriebene, den Stöcker selbst als einen verknöcherten Standpunkt bezeichnet habe, der bekämpfenswertheste. Der Bertheidiger führte sodann eine Menge Artikel der „Antis. Corr." an, in welchen schwer beleidigende Ausdrücke mit Bezug auf die Juden gebraucht wurden, und versuchte an der Hand des „Antis. Kal." nachzuweisen, daß die vom Kläger vertretene Richtung selbst die Religion der Juden auf's Schmählichste beschimpfe und verhöhne. Der Bertheidiger unterzog sodann das sittliche Verhalten des vr. König einer herben Kritik, auf alle diejenigen moralischen Defecte hinweisend, welche bereits in der Dienstagssitzung von ihm zur Sprache gebracht worden seien. Für alle jene Behauptungen könne der Wahrheitsbeweis angetreten werden. Er hoffe auf Grund dieser Ausführungen, daß der Gerichtshof ein