Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 46 (17.11.1887)
- Date
- 1887-11-17
- Page
- Seite 729 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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729 Ansiedlungsrayons, eingeschrieben hatte. Diese Frage wurde aber durch folgende Thatsache angeregt. Ein Jude, welcher sich als ein Svhn eines ausgedienten Soloaten bisher in Petersburg aufhielt, wurde auf Verfügung des Stadtchefs v. Großer von dort ausgewiesen, weil sein Vater nicht in die Zahl der Kleinbürger sich eingeschrieben hat. Hierauf wurde im Namen dieses Juden der hochherzige Advokat, Fürst Urussow, der, wo es nur gilt, einen Juden aus seinem Leiden zu befreien, sich energisch verwendet, beim Senat klagbar, indem er, der Rechtsanwalt, motivirt, daß, obgleich sein Vater, als ausgedienter Soldat, von der Vergünstigung, die ihm auf Grund des Gesetzes vom 25. Juni 1865 zukommt, keinen Gebrauch gemacht habe, diese Vergünstigung nichts destoweniger, als zu den Standesprivilegien gehörend, unbedingt nach dem Ausspruche des Senats vom Jahre 1883 auf den Sohn übergegangen sei, welcher denn auch auf Grund dessen das Recht habe, außerhalb des Ansiedlungsrayons zu wohnen. Der hohe Senat theilte die Meinung des humanen Fürsten und hob eben das Urtheil des Petersburger Stadtchefs auf. — In der letzten Zeit scheint in der Handhabung der Ausweisungsmaßregeln gegen die inländischen, sowie gegen die in Rußland und Polen wohnhaften ausländischen Juden eine strenge Praxis Platz zu greifen. So melden unsere Blätter, daß den ausländischen jüdischen Geschäftsleitern in Russisch- Polen, welche bereits für dieses Jahr Patente erhielten, die Aufenthaltserlaubniß nur bis zum Jahresschluß 1887 verlängert ist. — Auf Grund einer neuen Verfügung des Ministers des Innern wird in Odessa durch die Handlungsdelegation eine Liste aller auswärtigen jüdischen Commis, die in den Handelshäusern Odessas beschäftigt sind, ausgestellt. Ihre Ausweisung soll unverzüglich erfolgen. Dasselbe geschieht auch in mehreren Städten Polens, wie z. B. in Warschau, Piotrkow, Kalisch, Turek u. a. m. — Aus Schmerinka (Gouv. Kiew) wurden auf Befehl des Kiewer Gouverneurs bereits 100 jüdische Familien in überaus armem Zustande, welche sich nach 1882 dort angesiedelt haben, ausgewiesen und noch einmal so vielen Familien steht dieAusweisung bevor. Auch gegen 50 Familien ausländischer Juden sind von dieser Ausweisung betroffen worden. Auch aus der Stadt Kamenz-Podolsk sollen bis zum nächsten Jahre 900, sage neunhundert jüdische Familien, worunter zahlreiche ausländische Unterthanen sind, die nicht das Recht besitzen, sich daselbst dauernd aufzuhalten, ausgewiesen werden, was eben begonnen hat. — Nach dem § 4 des neuen vom kaiserlichen Kabinet erflossenen Reglements oder vielmehr Ausnahmegesetzes vom 12. April 1886, betreffs Sicherung der Leistung der allgemeinen Wehrpflicht von Seiten der Juden, verfällt die Familie eines Juden, der sich der Erfüllung seiner Militärpflicht entzogen hat, einer Geldstrafe von „dreihundert" Rubel. Hierauf wurde von verschiedenen Regierungsseiteu die Frage angeregt, wen das Gesetz unter dem Worte „Familie" versteht, von der namentlich diese Strafe zu ziehen sei? So erklärte bereits das Ministerium des Innern in einem Circular vom 17. Mai 1886 unter Nr. 1589, daß die verordnet Strafe von 300 Rubel für einen rückständigen wehrpflichtigen Juden, nur dessen Eltern und Brüder zu zahlen haben. — Die „Moskowski Wjedomoski" melden, daß die sog. „Pahleu'sche Commission" zur Revision der auf die Juden Rußlands bezüglichen Gesetze ihre Arbeit nunmehr definitiv beendet habe und gegenwärtig ein Resume vorbereite, welches dem Minister des Innern zum Votum vorgelegt werden soll. — Fm Aufträge der Regierung bereist der Prof. Subotin Westrußland und hiernach Südrußland und Polen, um die „Judensog. Landfrage" zu prüfen. Besonders wurde er beauftragt, Rücksicht darauf zu nehmen, inwieweit die Juden Ackerbau treiben. — Bezüglich der jüngst durch sämmtliche Blätter die Runde machenden judäophobischen Organen entnommenen Notiz, welche auch leider in Ihre gesch. Ztg. Nr. 29 l. Jahrg. übergegangen ist, daß anläßlich der Vereinigung der Städte Taganrog und Rostow am Don mit dem Don'schen Gebiete alle in diesen Städten nebst Umgegend lebenden Juden aufgefordert worden seien, ihre Geschäfte von nun an abzuschließen und ihren bisherigen Wohnort zu verlassen, weil in diesem Gebiete den Juden der Aufenthalt gänzlich verweigert ist, machen wir authentisch darauf aufmerksam, daß sich eine solche Aufforderung nur auf die nach erfolgter Bekanntmachung des Allerhöchsten Ukases (19. Mai 1887) in Rostow und Taganrog ansässig gewordenen Juden sich bezieht; den vor Veröffentlichung jenes Befehls in beiden Städten ansässigen und Handel treibenden Juden ist der weitere Verbleib daselbst ungehindert nach wie vor gestattet, wie von uns eben schon an dieser Stelle s. Z. (Nr. 26 l. I.) mitgetheilt worden. Diese Berichtigung bestätigt auch der zum Art. 17 des PaßreglemenLs (XIV. Bd. des Staatscodex), der die Bestimmungen des Niederlassungsrechtes der Judenheit außerhalb des den Juden zum freien Aufenthalt bestimmten Rayons, welcher von ca. 100 Gubernien zählenden russischen Reiches bloß aus 16 Gouvernements besteht, supplementarisch hinzugefügte Punkt 8, dessen Wortlaut der des obigen von uns hier mitgetheilten Ukases ist.— In Bezug auf die bekannten Tendenzen Rußlands gegen seine jüdischen Unterthanen, ist es für uns ein glänzendes Zeuguiß, daß unsere Glaubensgenossen, denen man noch den Staatsdienst gewährt, hierin ihrer patriotischen Pflicht auf's Höchste gerecht werden, was eben die Regierung anerkennen muß, wodurch sie, die jüdischen Beamten, ihrer hohen Verdienste wegen, ausgezeichnet werden müssen. So ist der wirkliche Staatsrath, berathendes Mitglied des Gelehrtencomites an der kaiserlichen HauPt-Militär-medicinischen Verwaltung vr. ineä. Wüwodzew zum „Geheimenrath" erhoben, also schon der zweite Jude dieses hohen Ranges in 46