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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-11-17 · Heft 46 (17.11.1887) · p. Seite 727

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 46 (17.11.1887)
Date
1887-11-17
Page
Seite 727 (sequence 7)
Language
German
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727 solchen Lehrers geschildert. Ihm ist, sagt er, eine ebenso schöne als schwierige Aufgabe gesetzt. Er soll dem Kinde die unvergleichlich herrliche, vom höchsten Glanze des Idealen umflossene und doch wieder sich durchaus auf realem Boden erhebende Wunderwelt der Bibel eröffnen, damit es sich ganz in sie einlebe und von ihr erfüllt werde. Dem Jüngling aber will er neben dem poetischen Gehalt der heiligen Bücher besonders den reichen Schatz ihrer ethischen Lehren, ihre tiefen und ewigen Wahrheiten vor Augen führen. Von solchen Ideen geleitet, wirkte der hohe Mann. Keine Fülle des positiven Materials gab er seinen Schülern, sondern getreu dem Grundsätze, daß die Religionswie alle Bildung in die Tiefe gehen soll, „mehr einzelne, in sich abgeschlossene, aber lebenswahre Bilder", wie sie die Hand des Künstlers liefert und „die in ihrer individuellen Gestaltung gleichsam das Ganze, dessen Theile sie sind, vorahnend aufnehmen lassen." Er wählt einige Stellen der heiligen Schrift aus, am liebsten aus den Psalmen, aus den nachbiblischen Sprüchen. Er erklärt ihren Inhalt, er vergleicht sie mit anderen. So wird dem Schüler der Sinn klar, oder er erhält wenigstens eine Ahnung von der unendlichen Tiefe der geistigen und sittlichen Welt, die sich hier offenbart. Wir erinnern uns, wie er immer wieder und nie genug über den Satz redete: Die Frommen aller Religionen gelangen Zur ewigen Seligkeit. Die Gleichberechtigung der Menschen also und deren Werth nach ihrem freien sittlichen Streben hebt er mit Nachdruck hervor. Diese Grundlagen aller echten menschlichen Frömmigkeit, diese ewigen Wahrheiten, zu welchen, wie Abraham Geiger so schön sagt, die ganze Menschheit sich hinanringen soll, das waren oie Grundlagen seines Unterrichts in der Religion. Er übte sein Lehramt nur im Allerheiligsten aus, ein Lehramt nicht des Buchstabens, sondern des Geistes. In den Herzen seiner Schüler aber hat sich der Verewigte durch diese ideale Art des Unterrichtens, durch seine Herzensgüte und Milde und gewiß auch durch den Zauber seiner ehrwürdigen Erscheinung ein festes und unzerstörbares Denkmal gebaut. Auch er durfte so mit Horaz sagen: Exegi monumentum aere perennius. Dr. jur. L. W. Posen, 8. Nov. Aus den Verhandlungen der Stadtverordneten-Versammlung vom 2. Nov. heben wir, anschließend an unsere früheren Berichte, Folgendes hervor: In Betreff der Besteuerung der Cultusbeamten theilt Stadtverordneter Ja^dzewski Folgendes mit: Bei der vorjährigen Beratung des Regulativs für die Erhebung der Gemeindesteuer hatte die Versammlung beschlossen, daß an der Stelle, wo von der Exemtion der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer die Rede ist, statt der Worte: Geistlichen, Kirchendiener, das Wort „Cultusbeamten" gesetzt werde, und daß danach nicht allein die christlichen, sondern auch die israelitischen Geistlichen und Kirchendiener von der Gemeindesteuer befreit seien. Doch hat die königliche Regierung das Wort: „Cultusbeamten" gestrichen und statt dessen wieder die Worte Geistlichen und Kirchendiener, gesetzt. Die Versammlung hatte alsdann an den Magistrat die Anfrage gerichtet: ob nicht auf Grund des § 11 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 die Besteuerung der israelitischen Cultusbeamten geregelt werden könne. Dieser Paragraph lautet: „Jede Stadt ist befugt, besondere statutarische Anordnungen zu treffen über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinden, so wie über solche Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält. Der Magistrat hat nun erklärt, daß er nach eingehender Erwägung zu der Ueberzeugung gelangt sei, daß auf Grund des angegebenen Paragraphen die Besteuerung der israelitischen Cultusbeamten anderweitig nicht geregelt werden könne, und beantragt demgemäß, die Versammlung möge die Angelegenheit damit für erledigt erachten. Magistrat weist darauf hin, daß nach der Städteordnung die Steuerpflicht eine allgemeine sei, daß die israelitischen Cultusbeamten von dieser Steuerpflicht nicht eximirt seien, daß ihnen also die Städteordnung keine Verschiedenheit hierin gestatte; auch stützt sich der Magistrat in dieser Beziehung auf eine Entscheidung des Reichsgerichtes, und erklärt, daß es bei der jetzigen Gesetzgebung nicht möglich sei, den israelitischen Cultusbeamten dieselbe Befreiung von Gemeindeabgaben durch statutarische Anordnung zu verschaffen, welche die meisten christlichen Cultusbeamten genießen. Stadtv. v. Jardzewski stimmt den Ausführungen des Magistrates zu, und erklärt auf die Ausführungen des Stadtv. Friedländer: daß vor dem Gesetze doch alle Bürger gleich seien, die israelitischen Cultusbeamten also dieselbe Steuerfreiheit genießen müßten, wie die christlichen, sowie auf den Hinweis des Stadtv. Kantorowicz, daß die Stadt berechtigt erscheine, diese Angelegenheit durch besondere statutarische Anordnung so zu regeln, wie es gewiß dem Gefühle aller Anwesenden entspreche: das Gesetz, welches allein in dieser Beziehung maßgebend sei, erkenne als Geistliche in dieser Beziehung nur die christlichen Geistlichen an. Stadtv. Dr. Landsberger erklärt, er habe sich, als die Angelegenheit auftauchte, derselben warm angenommen, da sich sein Gefühl aufbäumte. Er habe aber selbst erkannt, daß sich bei Lage der Sache nichts thun lasse, zumal § 4 der Städteordnung lautet: „Die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer bleiben von den directen persönlichen Gemeinde-Abgaben hinsichtlich ihres Diensteinkommens insoweit befreit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeiudeordnung vom II. März 1850 zustand." Zu jener Zeit aber haben die israelitischen Cultusbeamten keine

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