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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-11-10 · Heft 45 (10.11.1887) · p. Seite 710

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 45 (10.11.1887)
Date
1887-11-10
Page
Seite 710 (sequence 6)
Language
German
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710 %ciK\^vupvuxc fytX'cfykevi. Deutschland. Bonn, 1. November. (Privatmitth.) Wir haben seiner Zeit berichtet, daß der „deutsche Thierschutzverein" in Cöln eine Versammlung abgehalten, in welcher der Vorsitzende einen Bericht über das Schicksal der an den Reichstag vom Thierschutzverein gegen das Schlachten der Thiere, namentlich auch gegen das rituelle Schächten bei den Juden, gegeben. Dieser Bericht ist vor einiger Zeit von dem „Verband der Thierschutzvereine des deutschen Reiches" als Flugblatt veröffentlicht und besonders in vielen Exemplaren den Vorstehern der jüdischen Gemeinden zugeschickt worden. Man vermuthet, daß hiermit eine Spaltung zwischen den jüdischen Gemeinden veranlaßt werden sollte, was selbstverständlich eine erfolglose Bemühung wäre. Sehen wir uns das Flugblatt etwas näher an, welches eine Widerlegung der von den jüdischen Gemeinden an den Reichstag gerichteten Gegenpetitionen geben soll, so fällt selbst dem Unbefangenen die Spitzfindigkeit auf, mit welcher diese Widerlegung versucht wird. Zum Beispiel verwahrt sich die Gegenpetition dagegen, daß der Thierschutzverein das rituelle Schächten mit den Hexenprozessen vergleiche. Das Flugblatt weist dieß nun damit zurück, daß die Petition das Schächten mit den Hexenprocessen nicht verglichen, sondern mit diesen ein Beispiel angeführt habe, „wo religiöse Anschauungen fortschreitender Humanität haben weichen müssen". Wo der wesentliche Unterschied zwischen einer „Vergleichung" und der Anführung eines „Beispiels" liege, ist wohl nicht gut erfindlich. Den Hauptstreich glaubt aber das Flugblatt durch folgenden Satz zu führen: „Was nun die Unwahrheit anbetrifft, die wir uns „erkühnen" auszusprechen, daß das rituelle Schlachten durchaus als keine feste, bindende, religiöse Satzung zu betrachten ist, so scheint der Verfasser der Gegenpetition die Aussprüche von hervorragenden israelitischen Autoritäten, wie vr. Meyer in Stuttgart, Süßkind, Loew-Zegedin, Dr. Stein in Frankfurt am Main, Dr. Creuznach, Professor Graetz, Bezirksrabbiner Landsberg, Rabbiner Stern in Buttenhausen, Br. Rothschild in Alzei, sowie die Verhandlungen der Synoden zu Leipzig 1869, in Augsburg 1870, die Rabbinerversammlung in Philadelphia über die Verbindlichkeit des Schulchan-Aruch und des sich darauf stützenden Schächtgebotes, nicht zu kennen, sondern nur sein eigenes Urtheil als einzig maßgebend hinzustellen. Für uns sind die Aussprüche dieser Männer doch wohl etwas maßgebender, als die des Verfassers der Gegenpetition, von dessen Wahrheitsliebe wir uns so sehr zu überzeugen Gelegenheit hatten". Auch hierin bringt der Verfasser des Berichtes nur ein Fechterkunststück zu Wege. Er identificirt eine Kritik des Schulchan-Aruch mit einer Verwerfung des rituellen Schächtens als „keiner festen bindenden religiösen Satzung", und führt eine Reihe jüdischer Gelehrten der Neuzeit an, welche „die Verbindlichkeit des Schulchan-Aruch" und des sich darauf stützenden Schächtgebotes angegriffen hätten. Glaubt denn der Verfasser, daß die Vorschriften über das Schächten erst vom Schulchan-Aruch aufgestellt und seitdem als religiöse Satzung für verbindlich angesehen wurden? Da hat er sich entweder schlecht informiren lassen, oder wollte nur der Sache unkundige Menschen blenden. Der Schulchan- Aruch ist zum ersten Male in Venedig 1567 gedruckt worden und sein Verfasser Joseph Karo wurde 1488 geboren und starb 1575. Das rituelle Schächten ist aber Jahrhunderte lang vor 1567 geübt worden und stützt fich in seiner heutigen Gestalt auf talmudische Satzungen. Eine beabsichtigte Kritik des Schulchan-Aruch hat also mit der Verwerfung des rituellen Schächtens gar nichts gemein, und wurde eine solche Kritik von damaligen großen Autoritäten schon gehandhabl. Ebenso hat Joseph Karo eine Kritik an den Turim in seinem Beth Joseph gegeben, ohne daß er hiermit eine talmudische Satzung selbst angegriffen hätte. Welche Männer er daher in dem citirten Satze anführt, so hätte er, wenn sie zu seinen Gunsten sprechen sollten, Nachweisen müssen, nicht daß sie eine kritische Bearbeitung des Schulchan-Aruch befürwortet sondern daß sie sich gegen die Schechita direct ausgesprochen hätten. Diesen Nachweis zu führen, wird ihm nicht gelingen. So führt er die beiden Synoden zu Leipzig und Augsburg an; wir haben die drei Bände, in welchen die Verhandlungen und Gutachten dieser beiden Versammlungen veröffentlicht worden, vor uns, und finden darin kein Wort über die Schechita. Ebenso ersehen wir aus einem uns mitgetheilten Schreiben des Prof. Graetz, daß er sich gegen diese Unterstellung verwahre. Wenn er dem Schulchan Aruch eine unbedingte gesetzgeberische Autorität nicht zuschrieb, so hätte er damit wirklich talmudische Satzungen durchaus nicht angegriffen. In der That ist der Schulchan Aruch ein Compendium des rabbinischen Gesetzes; aber Jedermann weiß, daß ein Compendium auch Jrrthümer enthalten und z. B. Gebräucheaufnehmen könne, welche einst vorhanden waren, aber längst außer Gebrauch kamen. Eine kritische Prüfung, wie weit sich die Angaben Karo's auf entschieden talmudische Satzungen gründen, ist also zu aller Zeit gestattet und schließt eine Verleugnung der Verbindlichkeit talmudischer Satzungen noch lange nicht ein. Das Flugblatt des Verbandes hat also durchaus nichts gegen das rituelle Schächten mit diesem seinem Absätze erwiesen und mit den Namen jener Gelehrten einen Mißbrauch getrieben.

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