Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 43 (27.10.1887)
- Date
- 1887-10-27
- Page
- Seite 682 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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682 chem eine jüdische Elementar- und Religionsschule sich befindet. 8 4. Das Haupt der betreffenden Familie übernimmt die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß cs dem von ihm übernommenen Kinde nicht fehle an ausreichender, ritueller, gesunder Nahrung und Bereinigung, daß es regelmäßig die Schule besuche und seine Schularbeiten mache, daß es theilnehme an seinem Familienleben und eine geregelte, häusliche Erziehung genieße. 8 5. Der jüdische Lehrer des Ortes, an welchem der Verein ein Kind untergebracht hat, ist als Commissar des Vereins, Vormund des Kindes in allen die Erziehung desselben betreffenden Angelegenheiten. — Er hat von Zeit zu Zeit sich Gewißheit darüber zu verschaffen, daß die gegen das Kind übernommenen Verpflichtungen erfüllt werden und demselben überhaupt fördernd zur Seite zu stehen. 8 6. Das von dem Verein unterzubringende Kind muß das sechste Lebensjahr erreicht haben. 8 7. Der Verein sorgt für Wohnung, Kost, Kleidung und Unterricht des Kindes während der Jahre der Schulpflicht, und ist bereit, im Einvernehmen mit den Eltern resp. Vormünden, auch für Unterbringung zur Erlernung eines Handwerks oder Geschäfts Sorge zu tragen. 8 8. Die Eltern oder sonstigen Angehörigen des Kindes verpflichten sich, das dem Verein zur Unterbringung übergebene Kind der Obhut desselben bis nach zurückgelegtem vierzehnten Jahre zu überlassen und haben einen dahin lautenden Revers zu unterzeichnen. Sind arme Eltern inzwischen in die Lage gekommen, für die Erziehung ihres Kindes selbst sorgen zu können, so sollen sie an diese Verpflichtung nicht gebunden sein." Wir wünschen dem beabsichtigten Unternehmen den glücklichsten Erfolg! Aus Württemberg, 18. Oct. (Pcivatmitth.) Nach der Statistik des Unterrichts- und Erziehungswesens im Königreich Württemberg beträgt die Zahl der israel. Volksschulen unter Aufsicht der evangel. Oberschulbehöcde 17, unter der katholischen Oberschulbehörde 10, die Zahl der Religionsschulen unter Aufsicht der israel. Oberkirchenbehörde 20. In den 27 Volksschulen werden 337 Knaben und 620 Mädchen unterrichtet, im israel. Waisenhause 40 Kinder, zusammen 897 Volksschüler. Im K. Schullehrerseminar befinden sich 2 und in der Präparandenanstalt Eßlingen 3 israel. Zöglinge. Besetzt wurden in den letzten Monaten die Schulstellen in Edelfingen durch Lehrer Kahn und die in Laugheim durch Lehrer Herzmann in Sontheim, zur Bewerbung ausgeschrieben ist die Schulstclle in Beisingen. Die höheren Mädchenschulen werden von 353 israel. Schülerinnen besucht; die Taubstummenanstalten zählen 4 jüd. Zöglinge. AuS Bayern, 12. Oktober. (Pcivatmitth.) Nach der Unterrichsstatistik zählt Bayern 7131 Volksschulen, nämlich 5034 (70 pCt.) katholische, 1875 protestantische (6,7 pCt.), 129 (1,8 pCt.) simultane und 93 (1,3 pCt.) jüdische. Ober¬ und Niederbayern haben keine jüdischen Schulen. Die Gesammtzahl der Schulkinder betrug 842,628, nämlich 592,842, (70,4 pCt.) katholischer, 242,161 (28,7 pCt.) protestantischer und 7084 (0.8 pCt.) israelitischer Confession. Frankfurt a. M., 18. October. Wenn, wie der Leitartikel in Nr. 42 darthat, in der deutschen Civilproceßordnung hinsichtlich der jüdischen Festtage eine Lücke besteht, so ist in diesen Tagen auf etwas aufmerksam gemacht worden, was zu viel darin steht. Unter der Ueberschrift „Recht und Gesetz im deutschen Civilproceß von vr. Grieser in Mainz" bringt die „Franks. Ztg." vom 17. October eiuen Artikel, in welchem drei Punkte hervorgehoben werden, für die eine Aenderung wünschenswerth sei. Den dritten Punkt bespricht er in folgender Weise: Nach ß 360 der Civilproceßordnung ist jeder Zeuge unter Anderem auch nach seinem Religionsbekenntniß zu befragen. Bei allen anderen, noch weiter vorgeschriebenen allgemeinen Fragen (Namen, Alter, Gewerbe, Wohnort, Verwandtschaft mit den Parteien) ist der Grund sofort einleuchtend, indem einerseits die Person und ihre Eid es Mündigkeit, anderseits das Verhältniß zur Partei festgestellt sein muß, welches bei Beurtheilung der Aussage Kraft des Gesetzes Einfluß äußern kann. Warum dagegen der Richter das Religionsbekenntniß des Zeugen kennen muß, das ist nicht ersichtlich. In einer Gesetzgebung, wo der Eid in der Weise confessionell war, daß für jedes Religionsbekenntniß eine andere Eidesformel existirte, wo namentlich der Judeneid besonders und abweichend formulirt war, hatte die Frage nach der Confession einen Sinn, denn der Richter mußte danach die Eidesformel wählen. Heute aber existiren für verschiedene > Confessionen keine verschiedene Eidesformeln mehr und ist namentlich der Judeneid abgeschafft. Alle Religionsbekenntnisse haben eine und dieselbe Eidesformel. Aus formellen Gründen braucht also der Richter die Confession des Zeugen nicht zu kennen. Ist dies richtig, so bleibt nur für zwei Möglichkeiten noch Raum: Entweder muß der Richter aus materiellen Gründen die Confession des Zeugen wissen, also bei Beurtheilung des Werthes einer Aussage das Religionsbekenntniß des Zeugen mit in Betracht ziehen; oder die ganze Bestimmung hat gar keinen Zweck und ist nur aus Versehen ins Gesetz übergegangen. Die erstere Annahme lag schwerlich in der Absicht des Gesetzgebers. Wäre sie beabsichtigt, so müßte ein solcher