Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 43 (27.10.1887)
- Date
- 1887-10-27
- Page
- Seite 678 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3227663-3227707--44809-3267110- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
678 Haupt blos während der Sommermonate Juni, Juli und August gestattet, wodurch überdies der auf Fisch und Fleisch zum Behufs ihrer Contribution gelegte Aufschlag verkürzt wurde. Die Kommission. Nach einer Verordnung vom 12. März 1723 war es den fremden Fleischhackern und Juden gestattet erst Nachmittags das lebendige Vieh auf dem Markte zu kaufen. Diese Verordnung muß jetzt während des Krieges und der Viehseuche aufrecht bleiben. Der Verkauf der Fische wurde 1723 und 1725 verboten. 1759 wurde bestimmt, den Einkauf des Viehes von 11 Uhr an und der Fische und Viktualien im Sommer von 9 Uhr und im Winter von 10 Uhr an zu gestatten. Diese Anträge wurde» neuerdings am 7. Mai 1761 genehmigt, nur soll der Sommer von Georgi (24. April) bis Gallus (16. Oktober) dauern. 2. Nach dem Privilegium von Kaiser Leopold war es den Juden gestattet, Holz auf dem Podskal zu kaufen und jetzt bei dem Holzmangel wurde ihnen dieses verboten. — Die Kommission. Diese Beschwerde ist begründet. 3. Gegen das Gesetz vom Jahre 1734 muß sich der Jude bei Baustreitigkeiten an das Sechsmänneramt J) wenden, welches viele Kosten verursacht. — Die Kommission. Diese Klage ist unbegründet. Das Sechsmänneraint ist eine alte Institution, dem sich auch die Christen fügen müssen. 4. Es ist den Juden nicht gestattet, in der Nacht auszugehen, wodurch das Geschäft leidet. Ueberdies sind sie in Krankheitsfällen nicht in der Lage, Aerzte re. zu holen. — Die Kommission. Es wurden jüngst 24 Juden, die in einem Wirthshause rauften, eingesperrt und seitdem wird das bestehende Gesetz gehandhabt, nach welchem es den Juden verboten ist, des Nachts auszugehen. Es giebt überdies unter den Juden tüchtige Aerzte, so daß es nicht nöthig ist, daß sie sich des Nachts außerhalb des Ghetto begeben. Gegen das Gesetz gehen jedoch die Juden am Sonntag aus und stehen bei Prozessionen. 5. Die Judenältesten dursten früher den zur kaiserl. Armee in Lieferungsgeschäften reisenden Juden die übliche Attestata mit der Voraussetzung: „Wir N. N." ausfolgen (die jüdische Gemeinde Prags hatte bekanntlich einen eigenen Magistrat als politische Behörde), was etzt nicht mehr geschehen darf. — Graf von Wieschnik, Polizeipräsident (im Schematismus vom Jahre 1763, der von 1762 ist mir nicht zur Hand, wird er als Präsident des Appellationsgerichtes ani) Ueber das Sechsmänneraint, welches in Prag seit den: Jahre 1287 bestand vgl. Hermengild Jirecek: Codex juris Bohemici I. S. 228. Es war dies eine städt. Polizeibehörde mit starker Exekutive. Corr. geführt). Dieser Usus rührt von den früheren Kriegszeiten her. Die Sicherheitskommission wollte den Juden als Meineidigen dieses Recht nicht gestatten. — Hofkanzlei. Am allerwenigsten haben sie (die Juden) verdient, daß ihnen bei dieser Gelegenheit von der Polizeikommission ein im vorigen Kriege in Oorpors begangen habendes Crimen per äuellionis, welches ihnen niemalen bewiesen worden, vorgeworf en werde. Der Gleichheit halber könnte man die Ausfertigung derartiger Zeugnisse der Statthalterei überlassen. 6. Die Juden, welche noch keinen Bart haben, müssen einen gelben Aufschlag am Rock tragen, weshalb käme fremden Juden nach Prag kommen wollen und die Einheimischen bei Feuersbrünsten sich verbergen. — Graf Wieschnik. Aus diesem Passus ist am besten zu ersehen, wie hochmüthig die Juden seit einiger Zeit geworden sind. Dermalen wollen sie keinen gelben Aufschlag tragen, während sie früher in Mänteln mit blauen Halskrösen hergehen mußten. Ihre Vermessenheit wird täglich größer. Die Strafen sind überdies sehr gering, für jede reiche Person 2 fl. 10 kr. Von 1760 bis halb September 1761 wurde von 8 vermöglichen und 12 weniger vermöglichen 32 fl. 40 kr. entrichtet, was nicht viel ist. — Hofkanzlei. Die Juden sind mit dieser Beschwerde abzuweisen. 7. Der Prager jüdische Quartiermeister David Khue wurde wegen einer liederlichen Magd, die bei ihm im Dienste stand mit einer Geldstrafe von 6 Ducaten belegt. — Kommission. Dieses ist geschehen, weil nach dem Bekenntniß des David Khue festgestellt ist, daß dieser sammt seinem Weibe an einem Freitag vor dem jüdischen Fasching zwischen 10 — 11 Uhr Nachts den jüdischen Schreiber Schamsche Meseritsch, 15 Jahr alt, bei der Köchin Jentel, 17 Jahr alt, die in guter Hoffnung war, in sträflichem Umgänge fand, ohne daß David Khue sie als Hausvater bestraft hätte. 8. Der Monathalter (der Vorsteher, der im Laufe eines Monates die Geschäfte der Gemeinde zu besorgen hatte), Salomon Koref, wurde eingesperrt, weil er das Kind des Neophiten Lipman Karpeles (als Christ hieß er Franz Josef Rosenthal), nicht dem Erzbischof von Prag ausliefern wollte. — Kommission. Die Strafe war zu glimpflich, da Koref wahrscheinlich mit der Flucht des Knaben einverstanden war. — Hofkanzlei. Einverstanden. 9. Es wird den jüdischen Apothekern nicht gestattet, die Kräuter, die sie brauchen, mit den Christen zugleich einzukaufen. — Kommission. Die Juden wollen nur unter dem